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Forum: "Ansparstunden in RLP"

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Ansparstunden in RLPneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: kunoschlonz Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 16.06.2006 08:38:15

Hi,
ich habe zwei ganz kurze Fragen. Als Realschullehrer muss man ja eigentlich 27 Stunden in RLP arbeiten. Vor einigen Jahren wurde ja beschlossen, dass man 1 Stunde mehr arbeiten muss.
1.Frage: Wie heißt diese Stunde im Amtsdeutsch?

Ich habe gehört, dass man diese Stunde irgendwann wieder zurückbekommt, d.h. man muss dann einige Jahre 1 Stunde weniger, d.h. 26 Stunden unterrichten.

2. Frage: wann soll das sein?

--> Habe schon das Netz durchforstet aber nirgendwo eine Antwort gefunden. Ich weiß aber, dass es bald soweit sein soll, dass man die Stunden wieder bekommt. Habe das vor längerer Zeit mal gelesen.


In Hessenneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: veneziaa Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 16.06.2006 09:18:00

heißt diese Stunde (soweit ich weiß) einfach "Mehrarbeit".
Ab 35 allerdings musst du NOCH eine mehr arbeiten, ab 50 fällt DIESE Stunde weg und ab 55 kriegst du eine Wochenstunde erlassen. Ab 58 kann man "Altersteilzeit" beantragen. Doch DAVON bist du noch sooo weit entfernt, dass du jetzt noch nicht darüber nachzudenken brauchst.
"Bis dahin fließt noch viel Wasser den Rhein runter!" ...
sowohl in Hessen als auch in Rheinland-Pfalz.


Das mit dem Alter ist in RLP auch,neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: kunoschlonz Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 16.06.2006 09:55:24

das wovon ich spreche ist aber ne andere Sache. Wir müssen in RLP seit geraumer Zeit eine Stunde mehr geben und in 2 oder 3 Jahren bekommen wir sie zurück. Ich weiß aber nicht mehr genau, wie die Sache heißt und wann man die Stunde zurück bekommt. Dann muss ich nämlich statt 27 Stunden nur 26 Stunden geben. Will dem Land schließlich nicht meine wertvolle Arbeitskraft umsonst geben :)


in Niedersachsenneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: bernstein Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 16.06.2006 09:56:15

heißt es Arbeitszeitkonto


Ich habe mich richtig wütend gesucht, ...neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: oblong Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 16.06.2006 10:38:50

... lieber kuno, weil ich auch von dieser tollen Regelung in RLP betroffen bin; ich habe aber nach einer halben Stunde Internetrecherche die Waffen gestreckt: außer Andeutungen beim Philologenverband war nichts zu ermitteln - am wenigsten beim Bildungsserver rlp, und das sagt ja wohl alles aus.


Sorry!

oblong


Schade...neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: kunoschlonz Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 16.06.2006 10:49:07

ich weiß nur, dass eine Kollegin, die 50 wurde, mir ein Gesetz oder ne Verordnung gezeigt hat, dass sie von dieser Regelung nicht mehr betroffen ist.
Mal schauen, ob sie das Blatt noch hat.


esneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: vectra Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 16.06.2006 10:55:15

gibt auch noch den begriff:
vorgriffsstunden

vielleicht kommt ihr damit weiter.



In NRWneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: 95i Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 16.06.2006 10:55:55

heißt diese Maßnahme "VORGRIFFSSTUNDENREGELUNG".
Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) - BASS 11 - 11 Nr. 1


Das Schreiben dazu:neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: 95i Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 16.06.2006 11:02:23


Bezirksregierung Düsseldorf
Bezirksregierung Düsseldorf. Postfach 30 08 65, 40408 Düsseldorf Dienstgebäude Fischerstraße 10
Postanschrift Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf Leiterinnen und Leiter E-Mail:
der öffentlichen Schulen, Durchwahl:
(0211) 47S-J4J7
die meiner unmittelbaren Telefax:
(0211) 475-J980
Aufsicht unterstehen zit„rner: 11.04.57
Auskunft erteilt: Herr Holtermann
Leiterinnen und Leiter der Studienseminare
Aktenzeichen (Bitte bei Antwort angeben): 47.1.1/17
Schulämter
mit Überdrucken für die Grund-, Haupt- und Sonderschulen
Düsseldorf 12. Februar 2003
des Bezirks
Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) - BASS 11 - 11 Nr. 1 -
Vorgriffsstundenregelung gem. § 4 der VO
Meine Rundverfügung vom 10, 12.1996 - Az. w. o. -
Zur Vorgriffsstundenregelung gem. § 1 .der o.g. Verordnung in der ab 01:08.2002 geltenden Fassung gebe ich folgende Hinweise:
l. Beginn und Ende der Vorgriffsstundenregelung
Gem. § 4 Abs. l der VO erhöht sich für beamtete und angestellte Lehrkräfte, die vor Beginn des jeweiligen Schuljahres das 30., aber noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben, die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren um eine Stunde. Diese Regelung gilt bis zum Ende des Schuljahres 2005/2006. Die Festsetzung eines einheitlichen Zeitpunktes für den Wegfall der Vorgriffsstunde führt dazu, dass schulformbezogen die Gesamtdauer dieser Maßnahme wegen des versetzten Beginns um ein bis zwei Jahre differiert. Für die einzelne Lehrkraft bleibt es jedoch bei einer Dauer von maximal sechs Jahren. Ausgenommen von der Vorgriffsstundenregelung sind Lehrkräfte, die sich in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis befinden.
Für Lehrkräfte der Schulformen Grundschule und Berufskolleg wurde die Vorgriffsstundenregelung im Schuljahr 1997/1998 eingeführt. Sie endet somit frühestens mit Ablauf des Schuljahres 2002/2003.

In den Schulformen Hauptschule, Sonderschule, Realschule, Gesamtschule und Gymnasium begann sie im Schuljahr 1998/1999 und endet daher frühestens mit Ablauf des Schuljahres 2003/2004.
In den Schulformen Abendrealschule, Abendgymnasium, Kolleg und Studienkolleg lag der Einführungszeitpunkt im Schuljahr 1999/2000; Beendigungszeitpunkt daher frühestens mit Ablauf des Schuljahres 2004/2005.
Für alle Lehrkräfte, die während eines Schuljahres, in dem sie die Vorgriffsstunde leisten müssen, das 50. Lebensjahr vollenden, entfällt die Verpflichtung mit Ende des laufenden Schuljahres.
2. Zeitlicher Ausgleich
Der zeitliche Ausgleich erfolgt gem. § 4 Abs. 2 der VO - wie bei der Einführung der Vorgriffsstundenregelung zugesagt - schrittweise frühestens ab dem Schuljahr 2008/2009 für einen der Dauer der Leistung entsprechenden Zeitraum. Für die betroffenen Lehrkräfte beginnt somit die Ermäßigung der Pflichtstundenzahl jeweils im elften Schuljahr nach dem Ende des Schuljahres, in dem sie erstmals' zur Leistung einer Vorgriffsstunde verpflichtet waren. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wurde.
Lehrkräfte, die vor Beginn oder während des Rückgewährzeitraums der Vorgriffsstunde aus dem Dienst des Landes NRW ausscheiden (Dienst- oder Erwerbsunfähigkeit, Versetzung in ein anderes Bundesland, Entlassung oder Kündigung usw.), haben keinen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich, wenn sie die für sie geltende Pflichtstundenermäßigung nicht oder nicht vollständig ausschöpfen können.
3. Tabellarischer Uberblick
Beginn, Ende und frühestmöglicher Zeitpunkt der Rückgewähr von Vorgriffsstunden ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle:
Beginn der Vorgriffsstunde
im Schuljahr Ende spätestens mit
Ablauf des Schuljahres Rückgewähr frühestens mit
Beginn des Schuljahres
1997/1998 2002/2003 2008/2009
1998/1999 2003/2004 2009/2010
1999/2000 2004/2005 2010/2011
2000/2001 2005/2006 2011/2012
2001/2002 2005/2006 2012/2013
2002/2003 2005/2006 2013/2014
2003/2004 2005/2006 2014/2015
2004/2005 2005/2006 2015/2016
2005/2006 2005/2006 2016/2017





Habe jetzt endlich auch etwas dazu gefunden .)neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: kunoschlonz Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 16.06.2006 11:39:52

http://www.gew.de/Binaries/Binary3939/rheinland_pfalz.pdf


Also müssen wir m.E. noch 1 Jahr lang ansparen und erhalten dann unseren Ausgleich?


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