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Forum: "2. Zeugnis gleich 2. Halbjahr oder Ganzjahr? (NRW)"

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2. Halbjahr stärker gewichten?neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: sth Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 31.05.2007 11:15:19 geändert: 31.05.2007 11:16:08

Wenn die Leistungen des 2. Halbjahres im Jahreszeugnis stärker berücksichtigt werden als die im ersten Halbjahr, führt das zu Ungerechtigkeiten. Das Zwischenzeugnis ist ein Zwischenzeugnis, Aussagekraft über die während des gesamten Schuljahres erbrachten Leistungen hat nur das Jahreszeugnis. Also müssen auch alle Ergebnisse miteinbezogen werden, und zwar gleichwertig. Sonst müsste es ja "Zeugnis für das 2. Halbjahr" heißen.


das Halbjahreszeugnis ist geschriebenneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: leonius Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 31.05.2007 23:11:06

und fertig. Zum Sommer gelten die Leistungen, die seit dem Beginn des 2. Halbjahres erbracht wurden.
Nur die Leistungen des 2. Halbjahres finden Berücksichtigung für das Versetzungszeugnis.


@leoniusneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: rfalio Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 01.06.2007 05:35:42

Damit wird das erste Halbjahr aber komplett entwertet!
Beispiel: Ein Schüler hat im ersten Halbjahr in 2 Lernfächern total verweigert=> 2-mal Note 6. Nun brennt es, er setzt sich im 2. Halbjahr hin und erreicht befriedigende oder ausreichende Noten und kann vorrücken.
Ein zweiter Schüler lernt eifrig im ersten Halbjahr => gute Noten; sackt aber im 2. Halbjahr aus persönlichen Gründen ( z.B. Scheidung der Eltern ) total ab => 2-mal 5 => nicht versetzt.
Übers Jahr gerechnet ( und das Vorrücken bezieht sich ja auf die Jahrgangsstufe! ) sind aber beide gleich gut! Ich hab jetzt absichtlich Lernfächer genommen, in denen man schnell abrutschen oder aufsteigen kann.
Wie die Gesetzeslage auch sein mag, ich finds jedenfalls ungerecht.
Anders wäre es, wenn man auch mit dem Halbbjahreszeugnis durchfallen könnte, also praktisch Semester statt Jahrgangsstufen hätte.
Und hier liegt juristisch schon ein Unterschied:
Das Zwischenzeugnis hat keine verwaltungsrechtliche Bedeutung, das Jahreszeugnis schon ( denn es beinhaltet einen Verwaltungsakt: Erlaubnis zum Vorrücken), dervor Gericht überprüft werden kann!
Na ja, im wahrsten Sinne:
"Andere Länder, andere Sitten!"

rfalio


Auf dem Bildungsportal NRW...neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: schattenspiel Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 07.06.2007 18:53:33

...findet man dazu folgende Formulierung: * "Müssen am Ende des Schuljahres bei der Bildung der Note die Leistungen des zweiten Halbjahres oder des ganzen Schuljahres berücksichtigt werden?

Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer entscheidet über die Note in ihrem oder seinem Fach und begründet diese in der Versetzungskonferenz auf der Grundlage der Leistungen der Schülerin oder des Schülers im zweiten Schulhalbjahr. Dabei ist die Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr zu berücksichtigen, sofern die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt.

Insofern muss bei der Bildung der Endnote das gesamte Schuljahr Berücksichtigung finden. Entscheidend ist jedoch der Begriff "Gesamtentwicklung", der eine bloße Zusammensetzung der Note durch Bildung des arithmetischen Mittels aus zwei Halbjahrsnoten ausschließt und der Lehrkraft pädagogisch zu nutzende Entscheidungsspielräume eröffnet."

Wie schon einige von euch schrieben - schwammig!


Merkwürdigneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: meike Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 07.06.2007 19:58:06

... denn auf den Seiten des Schulministeriums NRW steht folgendes:

"Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer entscheidet über die Note in ihrem oder seinem Fach und begründet diese in der Versetzungskonferenz auf der Grundlage der Leistungen der Schülerin oder des Schülers im zweiten Schulhalbjahr. Dabei ist die Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr zu berücksichtigen, sofern die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt.

Insofern muss bei der Bildung der Endnote das gesamte Schuljahr Berücksichtigung finden. Entscheidend ist jedoch der Begriff "Gesamtentwicklung", der eine bloße Zusammensetzung der Note durch Bildung des arithmetischen Mittels aus zwei Halbjahrsnoten ausschließt und der Lehrkraft pädagogisch zu nutzende Entscheidungsspielräume eröffnet."

Kuckst Du hier:

http://www.4teachers.de/url/1490


an den Hessenneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: adyman Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 03.02.2022 17:07:56

Zeige mir bitte die Stelle im hessischen Schulgesetz, in der das expliziet steht!? Dort steht  folgendes:

(1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden durch Noten oder Punkte bewertet, soweit die Leistungen für die Erteilung von Zeugnissen und entsprechenden Nachweisen erheblich sind. Das Gleiche gilt für die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens der Schülerinnen und Schüler in Zeugnissen. Die Leistungsbewertung und die Beurteilung des Verhaltens können durch schriftliche Aussagen ergänzt oder ersetzt werden.

(2) Grundlage der Leistungsbeurteilung sind die mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen, die die Schülerin oder der Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht hat. Für die Leistungsbewertung sind die im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten maßgebend.

(3) Zuständig für die Bewertung einzelner Schülerleistungen und für die Gesamtbewertung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen sind auch bei inklusiver Beschulung die Lehrerinnen und Lehrer, die die Schülerin oder den Schüler in dem jeweiligen Fach zuletzt unterrichtet haben. Die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens für den Beurteilungszeitraum erfolgt durch die Klassenkonferenz.

Da ist durchaus Spielraum für Interpretation, was der beurteilte Zeitraum ist, wo steht das 1:1 oder ein halbjahr mehr gewichtet wird?

Viele schlaue Leute, aber keine bringt was stichhaltiges...Schade!



Du beziehst dichneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: klexel Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 03.02.2022 20:39:39 geändert: 03.02.2022 21:16:52

auf eine Diskussion von 2007. Weißt du, wie oft Schulgesetze geändert werden?
Ich glaube, du vergreifst dich etwas im Ton.

Unabhängig davon:
Es erklärt sich doch schon vom Wort her: Halbjahreszeugnis vs. Ganzjahreszeugnis.

Ich wiederhole das Zitat von Meike weiter oben aus NRW:
"Insofern muss bei der Bildung der Endnote das gesamte Schuljahr Berücksichtigung finden. Entscheidend ist jedoch der Begriff "Gesamtentwicklung", der eine bloße Zusammensetzung der Note durch Bildung des arithmetischen Mittels aus zwei Halbjahrsnoten ausschließt und der Lehrkraft pädagogisch zu nutzende Entscheidungsspielräume eröffnet.""

Man kann doch das 1. Halbjahr nicht unter den Tisch fallen lassen. 
Zuerst kommt einem natürlich das arithmetische Mittel in den Sinn. Aber dann, und noch viel wichtiger, zählt deine pädagogische Erfahrung. Es geht doch um die Gesamtentwicklung. Oft ist es dabei auch sinnvoll, bei einer gravierenden Verbesserung oder Verschlechterung die Hintergründe beim Schüler mit einzubeziehen.

Weiter oben gibt es ein ähnliches Zitat aus Österreich. Und auch rfalio muss ich absolut recht geben. 

Das alles sollte so selbstverständlich sein, dass es nicht explizit im Gesetzestext zu finden sein muss. 

Hier noch ein Link zu einer Schulseite aus Linz (nein, nicht in Österreich, sondern am Rhein)
https://seb-mgl.de/zeugnisnoten

Oder hier in Niedersachsen:
https://www.rlsb.de/themen/schueler/zeugnisse

Von daher verstehe ich die Frage überhaupt nicht. Ich schließe mich dem Satz von Hesse weiter oben an:
"Hoffentlich liest kein Außenstehender dieses Forum - dem könnte ja Angst und Bange werden!"




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