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Forum: "Was bekommt man im Ref in Bayern ausgezahlt ???"

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@silberfleckneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: knuschele Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 25.12.2009 09:16:08 geändert: 25.12.2009 09:21:51

Nochmal: Ich spreche nur für Baden-Württemberg.

Die Frechheit ist die: Vor 10 Jahren durfte ich mit aufwendiger Genehmigung 2 h pro Woche nebenher arbeiten. Die Begründung war, dass man als Ref genügend zu tun hat usw. Es ging bei mir um die Zeit nach den Prüfungen. Da hatte ich 10 h Unterricht und kein Seminar mehr.

Jetzt, wo in BW Lehrer gebraucht werden, ist es nicht mehr so. Jetzt dürfen die Nebentätigkeiten ausüben (zumindest Unterricht).

Ist das Ref nicht mehr so anstrengend? (Ich glaube nicht!)


Grundsätzlich darf jeder eine Nebentätigkeit ausüben, wenn dies mit dem "Hauptjob" vereinbar ist und dies vom Arbeitgeber soweit nötig genehmigt ist.


Eben! Und die kann eigentlich nicht genehmigt werden.
Laut § 4 Abs. 1 LNTVO BW darf man nicht mehr als 1/5 seiner regelmäßigen Wochenarbeitszeit nebenher tätig sein.

Ich habe als LAA 1987 bereits eine Nebentätigkeit ausgeübt (in Hessen).
Aber hier geht es um eine Aufstockung der Stundenzahl, die ich jedoch in RLP bis jetzt nur nach dem bestandenen Ersten Staatsexamen kenne.


Ohne 1. Staatsexamen kommt man doch gar nicht ins Ref?



Sorry,neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: silberfleck Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 25.12.2009 12:20:56 geändert: 25.12.2009 12:25:44

es musste natürlich heißen nach dem 2. Staatsexamen. (verbessere ich jetzt oben auch! Das kommt davon, wenn man zwei Sachen gleichzeitig macht!)

Wenn ich mich recht entsinne, wird aber die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht berechnet, nach der tatsächlichen Arbeitszeit in einem bestehenden Arbeitsverhältnis, sondern einer vollen Stelle!


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