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Forum: "Nebenjob genehmigungspflichtig?"

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Nebenjob genehmigungspflichtig?neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: briefoeffner Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 14.06.2011 21:19:38

Ist ein Nebenjob für Beamte noch genehmigungspflichtig oder lediglich (wie ich gehört habe) anzeigepflichtig?

Habe in den aktuellen Forendiskussionen nichts dazu gefunden. Und wenn: Wo muss ich es anzeigen?


...neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: meike Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 14.06.2011 21:34:29

Schaust Du hier:

http://www.4teachers.de/url/4369
Jede Bezirksregierung hat so eine Seite...

Alternativ bei google mal "Nebentätigkeit Beamte Bundesland" eingeben.

Ich musste mir meine Nebentätigkeit für einen Schulbuchverlag genehmigen lassen.

Viele Grüße


genehmigungspflichtigneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: unverzagte Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 08.09.2011 22:25:04

auf jeden fall!

wäre doch unverantwotlich wenn du frei und schlicht anzeigen könntest für wen oder was du deine energien zu verausgaben gedenkst - wo soll das bloß enden, wenn die kollegen morgens nach der erfolgreichen nachtschicht müde in die klassen wanken, mhmm?


Entgeltneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: missmarpel93 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 09.09.2011 08:09:28

Eine Nebentätigkeit ist auch dann genehmigungspflichtig, wenn sie nicht auf die erziehlung eines Entgeltes ausgerichtet ist.

Die Tätigkeit als Übungsleiter in einem Verein gehört dazu, egal ob es eine Aufwandsentschädigung für diese Tätikeit gibt oder nicht.

Eine Tätigkeit im Gemeindevorstand der Kirche oder ein politisches Mandat auf kommunaler Ebene nicht. Die Wahrnehmung eines Mandates ist allerdings anzeigepflichtig. d.h., der Dienstherr ist hierüber zu informieren. Verbieten kann er die Wahrnehmung des Mandates aus Verfassungsgründen nicht, selbst wenn der Mandatsträger sich auf einer Liste der NPD hat aufstellen lassen. Über "nette Gespräche" mit Mitarbeitern anderer Landesbehörden und besonderer Beobachtung durch die selben sollte ein Mandatsträger dieser genannten Partei aber nicht verwundert sein.


.neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: briefoeffner Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 09.09.2011 12:05:01

von: missmarpel93 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 09.09.2011 08:09:28

Eine Nebentätigkeit ist auch dann genehmigungspflichtig, wenn sie nicht auf die erziehlung eines Entgeltes ausgerichtet ist.
Die Tätigkeit als Übungsleiter in einem Verein gehört dazu, egal ob es eine Aufwandsentschädigung für diese Tätikeit gibt oder nicht.


Das ist nicht richtig. Dann müsste ich mir ja auch mein posten hier in diesem Forum genehmigen lassen oder wenn ich samstags Golf spiele.
Deine Aussage ist definitiv falsch.


Guck mal hier:neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: klexel Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 09.09.2011 12:20:19

http://www.4teachers.de/url/4460

4. Eintrag von oben. Da es eine doc-Datei ist, kann ich sie nicht verlinken.

LG
klexel


@brieföffnerneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: missmarpel93 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 09.09.2011 15:14:39

Komisch, der Arbeitgeber meiner Frau in der freien Wirtschaft besteht darauf genauso wie die Bezirksregierung, bei der die Trainerin meiner Töchter beschäftigt ist.

Aber wahrscheinlich verhalten sich die Personalverantwortlichen da nur willkürlich.


Genehmigungspflichtneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: missmarpel93 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 09.09.2011 15:21:08 geändert: 09.09.2011 15:27:11

Zitat: http://www.4teachers.de/url/4460

§ 84 Landesbeamtengesetz

Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

(1) Nicht genehmigungspflichtig ist

1. eine unentgeltliche Nebentätigkeit mit Ausnahme

a) der Übernahme eines Nebenamtes, einer in § 83 Abs. 1 Satz 2 nicht genannten Vormundschaft,
Betreuung oder Pflegschaft sowie einer Testamentsvollstreckung,
b) der Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, der Ausübung eines freien Berufes oder der
Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
c) des Eintritts in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie der
Übernahme einer Treuhänderschaft.

2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens,

3. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten,

4. die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit von Lehrern an öffentlichen Hochschulen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,

5. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten.

(2) Eine Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten nach Absatz 1 Nr. 5 hat der Beamte, wenn hierfür eine Vergütung geleistet wird, in jedem Einzelfall vor ihrer Aufnahme der nach § 87 a Abs. 2 zuständigen Stelle unter Angabe von Art und Umfang der Nebentätigkeit, der Person des Auftrag- oder Arbeitgebers sowie der voraussichtlichen Höhe der Vergütung schriftlich anzuzeigen. Bei regelmäßig wiederkehrenden gleichartigen Nebentätigkeiten im Sinne des Satzes 1 genügt eine mindestens einmal jährlich zu erstattende Anzeige zur Erfüllung der Anzeigepflicht für die in diesem Zeitraum zu erwartenden Nebentätigkeiten. Eine Anzeigepflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn die dort genannten Nebentätigkeiten insgesamt geringen Umfang haben. Im übrigen kann die nach § 87 a Abs. 2 zuständige Stelle aus begründetem Anlass verlangen, dass der Beamte über eine von ihm ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang, die Person des Auftrag- oder Arbeitgebers und bei entgeltlichen Nebentätigkeiten auch über die Vergütung, schriftlich Auskunft erteilt und die erforderlichen Nachweise führt. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.


Aha!neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: angel19 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 09.09.2011 19:41:08

Nun wissen wir Bescheid!
angel


Bescheidneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: missmarpel93 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 10.09.2011 06:40:06

Nun ja, arbeitsrechtliche bzw. dienstrechtliche Bestimmungen werden nun einmal von Juristen gemacht. So lesen sie sich dann auch.

Wenn hier versucht wird die Regelungen in verträglichem Deutsch zu moderieren, gibt es dazu Kommentare, die eher von Wunschdenken als von realitätssinn geprägt sind. Um solche Einwürfe zu entkräften bedarf es dann auch schon einmal des Orginaltextes, zu Mal sich das Dokument nicht verlinken ließ.

Bei Angestellten sind die Bestimmungen zur Nebentätigkeit ein häufiger Grund zur Abmahnung und zur Kündigung. Deshalb ist es besser, wenn man unsicher ist, ob eine Nebentätigkeit genehmigungspflichtig ist oder nicht, beim Arbeitgeber nachzufragen.

Bei Beamten ist natürlich alles anders und da halte ich mich als Tarifbeschäftigter wohl besser raus


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