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Forum: "Arbeit/Klausur nach der Zeugniskonferenz?"

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@brieföffnerneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: missmarpel93 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 23.06.2011 22:24:41

Und wie nennst Du dann diesen Sachverhalt, der die bindende (Rechts-)Kraft eines Mehrheitsbeschlusses nach individuellen Gesichtspunkt aufhebt bzw. verändert?

Dieser sachverhalt wird vom Juristen als rechtsbeugung bezeichnet. Erschwerend kommt hinzu, dass er von amtswegen begangen wird, also Beamte gegen einen rechtlich abgesicherten Verfahrensgang nach eigenem Ermessen (Gutdünken) willentlich verstossen.

Ein begünstigender Verwaltungsakt (Versetzungsbeschluss) darf nachträglich nicht zu Ungunsten eines Betroffenen verändert werden, auch wenn dieser Verwaltungsakt unrechtmäßig oder fehlerhaft zustande gekommen ist.
Bsp.: Das FA verrechnet sich zu Gunsten des Steuerpflichtigen, der fehlerhafte, begünstigende Verwaltungsakt darf nachträglich nicht zu Ungunsten des Betroffenen verändert werden. Gleiches git für Zeugnisse.


Meines Erachtensneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: rfalio Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 23.06.2011 22:36:07

ist die Rechtslage im Jahreszeugnis folgende:
Die Note wird mit dem Zeugnisdatum gültig und rechtsverbindlich, d.h. im Moment der Bekanntgabe. Also ist es durchaus möglich, nach dem (organisatorischen) Termin des sog. Notenschlusses oder sogar auch nach der Notenkonferenz bei einzelnen Schülern Noten zu machen. Allerdings muss dann das zuständige Beschlussgremium noch einmal zusammentreten.
Ich würde mir aber auf jeden Fall Rückendeckung beim Chef holen.
rfalio


Zeugnisseneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: missmarpel93 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 24.06.2011 07:51:41

Durch Beschluss der Zeugniskonferenz werden die Noten (amtlich) festgesetzt. Die ZeuKo ist also kein organisatorischer Termin.

Die Ausgabe des Zeugnisses ist die Veröffentlichung des Konferenzbeschlusses.

Das Zeugnis und somit der Verstzungs-/Nichtversetzungsvermerk und die Noten werden rechtskräftig, wenn dem Inhalt des Zeugnisses nicht innerhalb der Widerspruchsfrist nicht widersprochen wird.

Zwischen Beschlussfassung und Veröffentlichung des Beschlusses kann ein rechtskräftig zustande gekommener Beschluss nur im Einvernehmen mit allen, die den Beschluss herbeigeführt haben, beim Vorliegen gewichtiger Gründe aufgehoben werden. Hierzu bedarf es einer erneuten Konferenz, da die einzelne Note Auswirkungen auf das gesamte Zeugnis haben kann. So kann eine schlechtere Note genauso wie eine bessere Note Auswirkungen auf die Art des Schulabschlusses wegen der komplizierten Ausgleichsregelungen haben. Bei offensichtlich fehlerhaften Noten ist das auch kein großer Aufwand, aber meist fallen solche Fehler auf der ZeuKo auf.

In einigen Bundesländern hat das Halbjahreszeugnis den gleichen Status wie das Versetzungszeugnis, da die Minderleistungen eine eindeutige Warnung in Hinblick auf die versetzung darstellen. Wer im Halbjahreszeugnis eine 5 hat, muss nämlich nicht meht gewarnt werden, erhält in dem Fach folglich keinen Blauen Brief.

Zum Schluss noch eines, es ist immer ein bestimmter Typus Lehrer, der nach der ZeuKo noch Noten abändern möchte. Dies kann ich aus langjähriger Erfahrung bei der zentralen Notenverwaltung und Zeugniserstellung mit SchILD berichten. An einer Schule, die ich gut kenne, sind es fast immer die gleichen 7 bis 8 KollegInnen.


Achtung!neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: rhauda Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 24.06.2011 09:56:46 geändert: 24.06.2011 09:58:48

Die Zeugniskonferenz beschliesst keine Noten, sondern Versetzungen und Abschluesse. Die KOnferenz beschliesst ja nicht ueber die Note, die ich in meinem Fach verteile. Das wuerde ich mir auch verbitten. Wenn die Note nicht versetzungsrelevant oder abschlussrelevant ist, dann geht da also noch was. Wie rfalio schon sagt, das Zeugnisdatum ist relevant.


Einspruchneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: missmarpel93 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 24.06.2011 10:27:19 geändert: 24.06.2011 10:44:05

Das die ZeuKo einzelne Noten beschließt habe ich auch nicht gesagt. Ich habe daraufhingewiesen, dass der Versetzungsvermerk einem Verwaltungsakt entspricht. Ebenso habe ich darauf aufmerksam gemacht - ich bin Gesa-Lehrer -, dass es auf Grund der verschiedenen Abschlüsse, die vergeben werden können, und der damit eihergehenden unterschiedlichen Ausgleichregelungen de facto auf jede Note ankommt. Von Versetzungs- und Abschlusszeugnisregelungen betroffen sind aber an NRW-Gesas nur die 9er und 10er. Alle anderen jahrgänge der sekI gehen sowieso von Jahrgang zu Jahrgang über.

Im übrigen muss ich rhauda teilweise widersprechen. Das Datum legt nur fest, ab wann das Zeugnis Gültigkeit erlangt bzw. ab wann die Widerspruchsfrist und die Anmeldefrist für Nachprüfungen läuft. Das Datum ist relevant für die Außenwirkung, mit Bekanntgabe bzw. Aushändigung des Zeugnisses ist die Versetzung bzw. der Abschluss rechtswirksam.

Das Festsetzen einer Fachnote ist Aufgabe der FL. Aber dieser verpflichtung haben sie bis zur "deadline" (Tag der ZeuKo) nachzukommen. Welches Schulleitungsmitglied hat eigentlich Lust darauf am Tag der Zeugnisausgabe noch die Giftblätter zu signieren. Wenn ich rhaudas Argumentation folge, kann ein Kollege darauf bestehen, die Noten bis 24 Uhr des Ausgabetages zu verändern.

Wie ist das eigentlich bei Gerichtsbeschlüssen. Gilt das Urteil als festgesetzt, wenn die Kammer nach Beratung beschlossen hat oder wenn es verkündet worden ist. Konkret, darf der Inhalt zwischen Beratung und Verkündung noch durch einen einzelnen Richter oder Schöffen abgeändert werden? (Innenverhältnis und Außenverhältnis) Verwaltungsakt ist nämlich gleich Verwaltungsakt, egal welche Behörde ihn ausfertigt.

Letztendlich geht es doch nur darum unter welchen bedingungen eine Fachnote nach der zeugniskonferenz abgeändert werden kann. Und dies geht eben nicht formlos auf dem kleinen Dienstweg.

"Ey Klassenlehrer, ich habe mich da geirrt, schreib das Zeugnis mit anderer Note bitte noch einmal!"

Das Berufsbeamtentum hat eben zwei Seiten und Kenntnisse des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der dazugehörigen Verordnungen sind schon von Vorteil.


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von: silberfleck Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 24.06.2011 12:33:00

Grundsätzlich sollte die Fachnote vor der ZK feststehen. Dazu gibt es je nach Bundesland unterschiedliche gesetzliche Vorgaben, die in den entsprechenden Schulgesetzen und übergreifenden Schulordnungen nachzulesen sind.
Eine Klassenarbeit nach der ZK zu schreiben, muss meiner Meinung nach besondere Gründe haben und ist mit der SL abzusprechen!
Wenn z. B. ein Schüler längere Zeit entschuldigt gefehlt hat und eine Arbeit nachschreiben soll, könnte dann für diesen die ZK später nachgeholt werden. Ähnlich könnte man argumentieren, wenn der Fachlehrer plötzlich länger ausfällt und eine geplante Arbeit deswegen verschoben werden muss.



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von: briefoeffner Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 24.06.2011 16:53:03

on: missmarpel93 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 23.06.2011 22:24:41

Und wie nennst Du dann diesen Sachverhalt, der die bindende (Rechts-)Kraft eines Mehrheitsbeschlusses nach individuellen Gesichtspunkt aufhebt bzw. verändert?

Dieser sachverhalt wird vom Juristen als rechtsbeugung bezeichnet. Erschwerend kommt hinzu, dass er von amtswegen begangen wird, also Beamte gegen einen rechtlich abgesicherten Verfahrensgang nach eigenem Ermessen (Gutdünken) willentlich verstossen.


Was meinst du, was für Rechtsbeugung jeden Tag an Schulen geschieht.
Diese Begriffe sind überflüssig. Wir sind Menschen.
Ich find die Verwendung genauso unsympathisch, wie wenn jemand ständig mit dem Anwalt droht.


Oh jeh, Lehrer und Rechthabenneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: wabami Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 24.06.2011 17:30:30

Es ist doch erstaunlich, mit welcher Vehemenz hier eine simple Frage diskutiert werden kann.

Die rechtlich korrekte Antwort auf die einfache Frage lautet: Es darf. (nach der Zeugniskonferenz eine Arbeit geschrieben werden, die voll gewertet wird)
Jedem Kollegen, insbesondere dem Klassenlehrer und dem Konferenzleiter ist es aber recht, wenn dies nicht geschieht.
Eine reguläre Arbeit sollte aber nicht mehr geschrieben werden.
Eine Nachschreibearbeit für einzelne Schüler kann aber durchaus erwünscht sein. Im Falle der Relevanz für die Versetzung muss dann aber ggf. eine erneute Konferenz stattfinden oder die denkbaren Fälle in der Konferenz abgehandelt sein.
In jedem Fall sollte zu Beginn der Konferenz angekündigt werden, dass es zu Veränderung der Noten kommen könnte.

Zur Rechtslage, die Zeugniskonferenz oder Notenkonferenz oder wie sie auch immer heißen mag findet zu einem durch die SL festzusetzenden Termin vor der Zeugnisausgabe statt, es gibt also kein von Außen vorgeschriebenes Datum und damit auch keine zeitliche Verbindlichkeit. Auch ist eine Vertagung und Aufteilung der Konferenz dankbar und möglich.
An jeder Schule und in jedem Jahr treten Fälle auf, bei denen nach der Konferenz einzelne Noten abgeändert werden müssen. Dies ist keine Rechtsbeugung in den meisten Fällen wird damit überhaupt erst dem Recht nachgeholfen. Ob dies durch spät erbrachte Leistungen, Rechenfehler des Lehrers, vergessene Sonderleistungen oder irgend ein anderer Grund sind spielt für das Recht und die Rechtmäßigkeit doch gar keine Rolle.
Das Recht muss nur in den einzelnen Fällen gewahrt bleiben.


@wabamineuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: silberfleck Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 26.06.2011 21:59:46

Schulrecht ist Landesrecht, daher kann man diese Frage nicht einfach für alle gleich beantworten.
Und da der SL weisungsberechtigt ist, kann er auch bestimmen, ob nach der ZK noch eine Arbeit geschrieben werden darf oder nicht.
Bei uns werden ZKs am Anfang des Schuljahres fürs ganze Jahr geplant, Arbeiten sind zu Beginn des Halbjahres für das Halbjahr voraus zu planen und den Schülern mitzuteilen /Schulrecht RLP). Daher bin ich auch der Meinung, dass eine Arbeit nach der ZK nur in besonderen Ausnahmefällen möglich ist.
Meines Wissens gibt es auch Bundesländer, in denen festgelegt ist, dass Arbeiten bis max 14 Tage vor den Zeugnissen geschrieben werden dürfen


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