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Forum: "inklusion"
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| l'art pour l'art | | von: missmarpel93
erstellt: 12.01.2014 20:19:09 |
Ist bei all dem Gewusel die Frage nach dem Nutzwert für die Kinder etwa auf der Strecke geblieben?
Das ist doch das Dilemma an sonpaeds Sicht der Dinge, er will die Inklusion als Kunst um der Kunst willen. Es geht ihm um das Prinzip, nicht um das Wohlergehen der beteiligten Menschen.
De jure gibt es einen Rechtsanspruch. - De facto kann ihn der Staat aber nicht erfüllen. Aus diesem Grund reißt mir ja auch die Hutschnur, die Rechtsvorschriften, die bis dato lediglich für den rechtsbereich der Förderschulen gegolten haben, sollen mit einem Mal auf die Regelschulen übertragen werden, gleichzeitig werden aber die bestehenden Rechtsnormen für diese nicht zurückgenommen.
Soll ich jetzt die bestmöglichen Lernfortschritte Einzelner Schüler dokumentieren oder soll ich innerhalb des Gesamtschulsystems die Vorgaben für die Schulabschlüsse umsetzen. Es geht doch gar nicht darum, dass die SuS einen Schulabschluss erreichen, es geht einzig und allein um das erreichen der Zielvorgaben. Und dazu gehört eben auch, dass möglichst viele der SekI-SuS via Q-Vermerk in die Oberstufe übergehen. da der Q-vermerk aber nicht verschenkt wird, müssen die Voraussetzungen geschaffen werden, dass die sus die notwendigen Kompetenzen erlangen, um die ZP erfolgreich abschließen zu können. Um dieses Tonnage-Prinzip zu erfüllen, muss individuelle Förderung auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Es interessiert nämlich keine Sau, wenn ich einem I-kind die notwendigen Kompetenzen vermittele, dass dieses einen HA9 erreicht. Letztendlich wird darauf geachtet, wie vile der SuS meiner Klasse einen MSA mit der FOR oder dem FOR-QE erreichen. Wenn einer einen FOR-QQ erreicht, dann liegt das sowieso nicht am Lehrer, das schreiben sich die AL schon auf die Fahnen. |
| @caldeieao | | von: missmarpel93
erstellt: 14.01.2014 06:09:43 |
Das ist doch der Streit hier.
Es gibt an SekI-Schulen bis jetzt nur den Nachteilsausgleich für SuS mit anerkanntem Nachteil (LRS, Dyskalkulie etc.). Für Inklusionskinder (derzeit noch SuS mit abgeschlossenem AO-SF-Verfahren) gilt: Auf Antrag kann ein Nachteilsausgleich gewährt werden.
Ich unterrichte einen Schüler mit Förderbedarf "Sehen" an einer Regelschule. Die Förderung durch die zuständige FöS ist derzeit ausgesetzt. Dieser hat einen Anspruch auf Nachteilsausgleich, macht aber keinen Gebrauch davon.
So und nun kommen wir zum Kernpunkt; für die FöS gibt es spezielle Rahmenlehrpläne. Über deren Anwendung auf I-Kinder an Regelschulen, die inkludieren müssen, gibt es keine entsprechenden Erlasse oder Verordnungen in NRW.
Es soll zwar inkludiert werden mit dem verweis auf das Schulgesetz, die Landesverfassung und die UN-Konvention, nur welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten sollen, wird nicht gesagt.
Die dahinterstehende Frage ist: Müssen die Bestimmungen, die für SekI-Schulen rechtlich bindend sind, auf die Inklusionskinder angewandt werden. Dazu gehört eben auch, wie sind die Lernleistungen zu messen und zu bewerten? Mit dem Nachteilsausgleich kommt manhier nämlich auch keinen Schritt weiter. Für SuS mit und ohne Ausgleich gelten nämlich die gleichen Lernziele (Kernlehrpläne), folglich muss es eine gemeinsame lernzielkontrolle geben. Die erfolgt eben mit oder ohne Nachteilsausgleich. Unterschiedliche lernziele umfasst der nachteilsausgleich aber eben nicht; Stichwort zieldifferente Leistungsmessung und Bewertung. Nur hierzu gibt es keinerlei rechtliche Vorgaben. - Und die habe ich angemahnt. |
| aufklärung | | von: sonpaed
erstellt: 14.01.2014 16:14:45 geändert: 14.01.2014 16:15:27 |
1. streit - welcher streit?
2. nachteilsausgleich: betrifft natürlich nicht kinder, welche
unterstützungsbedarf im bereich lernen oder geistige entwicklung haben, also
ZIELDIFFERENT im sinne der ao-sf beschult werden. letztere galt hier im
früheren "gemeinsamen unterricht" in der SEK I und gilt hier bis zur
neuregelung weiterhin. mensch braucht schon viel phantasie, um ernsthaft
die steile these aufzustellen, dass auf keinen gesetzlichen (sprich:
einklagbaren) grundlagen in schulen gearbeitet wird. wenn einzelne
kollegInnen dies in unkenntnis der grundlagen tun, so bedeutet dies nicht,
dass es grundsätzlich keine regelungen gäbe.
3. nachtteilsausgleich betrifft kinder, die aufgrund festgestellter handicaps
solchen benötigen. dies können sowohl kinder ohne, als auch mit testiertem
unterstützungsbedarf sein.
übrigens gibt es da für manche sehr unglaubliche fälle: etwa von kindern,
welche schwerst körperbehindert im medizinischen sinne sind, die aber
schulisch keine förderkinder sind…
wer sich aus bzw. für nrw kundig machen möchte, dem/der empfehle ich
übrigens die tatsächlich mal gut gemachte seite des ministeriums…
ach ja, wo ich gerade hier bin:
oben wurde nach den kindern gefragt. stimmt. sehe ich genauso. die
kommen in den diskussionen zu kurz. werden nur ab und zu angeführt, wenn
mit den ICH kann nicht / ICH bin nicht / ICH werde nicht A 13 bezahlt / ICH
bin überfordert / ICH brauche unterstützung etc. diskursmäßig kein
blumentopf mehr zu gewinnen scheint…
mfg
sopaed |
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