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Forum: "Geschenk für die Schulleitung"

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Geschenk für die Schulleitungneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: burzline Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 04.07.2012 09:42:07

Gymnasium Thüringen:
Kollegen wollen dem Schulleiter und der Oberstufenleiterin als Dank für schulische Arbeit (kein Jubiläum oder Pensionierung o.ä.) einen Gutschein im Wert von ca. je 100 Euro machen.
Dürfen sie das rechtlich ohne Probleme?

LG, burzline


Dienstordnungneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: petty1412 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 04.07.2012 15:24:21 geändert: 04.07.2012 15:25:23

Auszug aus der

Dienstordnung
für Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte an den staatlichen Schulen in Thüringen
Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kulturs vom 28. Mai 1993 (GemABl. S. 235), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2011 (Abl. S. 258)


Da steht:


§ 19 Annahme von Geschenken

(1) Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte dürfen Belohnungen und Geschenke in bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit von Schülern oder deren Erziehungsberechtigten nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen oder sich versprechen lassen. Hiervon ausgenommen sind Schülerarbeiten, die lediglich einen ideellen Wert darstellen.

(2) Werden dem Lehrer, Erzieher oder der Sonderpädagogischen Fachkraft Belohnungen und Geschenke in bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit angeboten, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.





Für euch würde ja wohl Punkt (2) zutreffen, also sehe ich da durchaus juristische Probleme. Ich würde es wahrscheinlich nicht machen. Oder die SL muss erst nachfragen, ob sie die Geschenke annehmen dürfen.





Nööööö,neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: klexel Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 04.07.2012 16:11:24 geändert: 04.07.2012 18:20:52

die Geschenke kommen doch nicht von Schülern oder Erziehungsberechtigten, sondern von Kollegen....
Da kann man schenken, das ist ja keine Vorteilsnahme o.ä., keine Bestechung wg. Zensuren o.ä.

Punkt 2 bezieht sich doch auf Punkt 1, oder??

Punkt 1: Der SL darf nix annehmen

Punkt 2: Wenn er was annimmt, muss er die Vorgesetzten informieren.

Aber das gilt, wenn die Geschenke dann von Schülern bzw. Erziehungsberechtigten kommen.
Vom Kollegium ist nicht die Rede.

Es sei denn, man sieht es als Bestechung für nen besseren Stundenplan


@klexel: Ist ziemlich schwammig formuliertneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: petty1412 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 04.07.2012 20:42:42

finde ich.
Wenn man natürlich voraussetzt, dass es bei (2) auch um Geschenke von S oder E handelt (wie bei (1)), dann könntest du Recht haben. Nur steht da bei (2) nicht von S oder E... schwierig...


.............neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: maria77 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 05.07.2012 07:03:03

ich sehe das wie klexel und habe hier noch was gefunden:

http://www.schure.de/20411/15,3,03102,2,4.htm

unter punkt 4 steht:

4. Zustimmung zur Annahme

c)die Annahme von Geschenken aus dem Kollegenkreis im herkömmlichen und angemessenen Umfang,


Dankeneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: burzline Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 05.07.2012 07:32:08

für eure Beiträge!

Ja, irgendwie ist alles (wie immer) sehr schwammig geschrieben. Und was heißt 'in angemessenen Umfang' ?
(Die Vorlage ist zwar NDS, aber Beamtenrecht wird ja überall ähnlich sein).

Nun gut, ich werde sehen was passiert.

LG,
burzline


;-))neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: maria77 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 05.07.2012 07:41:16

wenn ihr ein geschenk im wert von ca 100 euro machen wollt, hängt es ja davon ab, durch wieviel kollegen dieser betrag geteilt werden darf.....
unser kollegium besteht aus 80 kollegen, da wäre das quasi überhaupt kein problem.


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