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Forum: "TV-L"

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TV-Lneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: missmarpel93 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 05.01.2013 20:01:43 geändert: 05.01.2013 20:03:03

Zur 6,5% Gehaltsforderung der GEW hat Herr Möllering sich ja geäußert, ob qualifiziert, das lassen wir einmal dahingestellt.

http://www.news4teachers.de/2013/01/verdi-forderung-kostet-die-lander-65-milliarden-euro/

Die Äüßerung den angestellten Seiteneinsteigern könne man nicht das gleiche Gehalt zahlen wie Lehrern mit Universitätsstudium und zweitem Staatsexamen, zeigt, dass er die Bestimmungen der länder für den Seiteneinstieg nicht kennen kann.

Warum jemand trotz bestandenm Zweiten Staatsexamen offiziell Nichterfüller ist und deshalb keine E12 bekommt, weiß eigentlich auch nur der "Gutsherr", der einstuft.


tsjaneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: palim Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 05.01.2013 21:55:06 geändert: 05.01.2013 22:00:47

Man bemerke den letzten Satz im Beitrag:
am 20.1. sind Wahlen in Nds.

Die Vorgaben für Quereinsteiger und Nichterfüller wurden in Nds. in den letzten Jahren im 3-Monats-Rhythmus verändert, allerdings gab es vieles davon in anderen Bundesländern schon erheblich länger.

Dass es nun Quereinsteiger gibt, die kein pädagogisches Studium absolviert haben, stimmt ja.

Aber müssten diese dann nicht erheblich mehr verdienen, weil ja alle, die Pädagogik studiert haben, generell weniger verdienen und immer abqualifiziert werden?

Palim


@palimneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: missmarpel93 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 06.01.2013 07:29:51

Auf den ersten Blick ein nachvollziehbarer Gedanke. Aber um den downgrade zu rechtfertigen müssen Seiteneinsteiger doch das Zweite staatsexamen machen und in ihrem Vorbereitungsdienst die notwendigen Inhalte einschließlich Prüfung in Erziehungswissenschaften nachholen (zumindest gem. OBAS in NRW)

OBAS ==>
Ordnung für die berufsbegleitende Ausbildung von Seiteneinsteigern
vulgo Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Seiteneinsteiger


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