transparent Startseite Startseite Spendenaktion
Anzeige:
Hallo Gast | 10 Mitglieder online 19.04.2024 05:08:12
Login Bereich transparentSUCHE: 
Hilfe zur Suche
    UNTERRICHT
 • Stundenentwürfe
 • Arbeitsmaterialien
 • Alltagspädagogik
 • Methodik / Didaktik
 • Bildersammlung
 • Interaktiv
 • Sounds
 • Videos
    INFOTHEK
 • Forenbereich
 • Schulbibliothek
 • Linkportal
 • Just4tea
 • Wiki
    SERVICE
 • Shop4teachers
 • Kürzere URLs
 • 4teachers Blogs
 • News4teachers
 • Stellenangebote
    ÜBER UNS
 • Kontakt
 • Was bringt's?
 • Mediadaten
 • Statistik



 ForenoptionenNachricht an die Mitgliederbetreuung Mitgliederbetreuung
dieses Forum Bookmarken
Bookmark
zum neuesten Beitrag auf dieser Seite
Neu auf Seite
zum neuesten Beitrag in diesem Forum
Neu im Forum
über neue Beiträge in diesem Forum per E-Mail informieren
E-Mail-Info ist AUS


Forum: "Wann gehen die Lehrer in Rente?"

Bitte beachte die Netiquette! Doppeleinträge werden von der Redaktion gelöscht.

<<    < Seite: 2 von 3 >    >>
Gehe zu Seite:
Dasneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: klexel Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 30.05.2013 21:19:14

passt aber nicht so ganz zu den Infos aus meinem Link oben.


@bakunixneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: missmarpel93 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 30.05.2013 22:22:37

Regulär am Ende des Schulhalbjahres, in dem der verbeamtete Kollege 65 wird.

Hier im Forum geht einiges durcheinander, da werden die Pensionsregelungen und die Rentenregelungen in einen Topf geworfen, ebenso wie die Altersteilzeitregelungen und das freiwillige vorzeitige Ausscheiden aus dem aktiven Dienst.


.neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: palim Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 30.05.2013 22:49:15

Also für Niedersachsen weiß auch ich sicher, dass der Geburtstag + die zustätzlichen Monate die Altersgrenze auch bei verbeamteten Lehrkräften bilden.

So, wie klexel es geschrieben hat.

Hat man im Januar Geburtstag und würde dann zum Halbjahresende gehen, muss aber noch die zusätzlichen Monate ableisten,
landet man somit im 2. Halbjahr, das man zu Ende führen darf.

... ich frage mich dann immer, ob es dann "obendrauf-Zahlungen" gibt, schließlich gibt es ja auch Abzüge, wenn man Monate eher geht.

Palim


Bezügeneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: missmarpel93 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 31.05.2013 06:34:31

Für Besoldungsempfänger ist das doch kein Problem, sie erhalten während dieser zeit weiterhin "Aktivenbezüge" und erst ab dem Moment "der Außerdienststelung" Ruhestandsbezüge.

Bei Tarifbeschäftigten ist das allerdings anders; die erhalten am Ende des Folgemonats in dem sie die Altersgrenze erreicht haben auf Antrag Rentenleistungen der Deutschen Rentenversicherung, die sozialabgabenpflichtig sind und versteuert werden müssen. Zusätzlich muss das LBV aber noch das gehalt für die Weiterbeschäftigung überweisen. Dieses wird dann nach Steuerklasse 6 versteuert. Die Sozialabgaben auf diese bezüge können ebenfalls nicht in die Sozialversicherung der Rentner (geringerer Abgabesatz) geleistet werden. Die Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung geleistet werden, zählen ebenfalls nicht mehr für den eigene Rentenanspruch und sind somit verloren.


Es sollte heißen:neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: lupenrein Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 31.05.2013 07:23:27

"Die Beiträge- die vom Arbeitgeber - in die gesetzliche Rentenversicherung geleistet werden, zählen ebenfalls nicht mehr für den eigene Rentenanspruch und sind somit verloren."

Der Arbeitnehmer ist nicht mehr rentenversicherungspflichtig, ebenso muß er keinen Anteil zur Arbeitslosenversicherung mehr zahlen. Die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung zahlt er aber.

Und: Warum Steuerklasse 6?
wenn ja, ist das Geld nach der Einkommenssteuererklärung wieder zurück.


@bakunixneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: missmarpel93 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 31.05.2013 07:32:35 geändert: 31.05.2013 08:04:15

1947: 65 + 1 Monat
1948: 65 + 2 Monate
1949: 65 + 3 Monate
1950: 65 + 4 Monate
1951: 65 + 5 Monate
1952: 65 + 6 Monate
1953: 65 + 7 Monate
1954: 65 + 8 Monate
1955: 65 + 9 Monate
1956: 65 + 10 Monate
1957: 65 + 11 Monate
1958: 66
1959: 66 + 2 Monate
1960: 66 + 4 Monate
1961: 66 + 6 Monate
1962: 66 + 8 Monate
1963: 66 + 10 Monate
1964: 67


Auf der Seite des LBV NRW findet sich folgendes:

Besondere Altersgrenzen
Lehrkräfte
treten mit Ablauf des Schulhalbjahres (31.01. bzw. 31.07.) in den Ruhestand, in dem sie die gesetzliche Altersgrenze erreichen - siehe Tabelle.

Beispiel:
geboren: 15.08.1954
Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31.07.2020

Wurde bis zum 01.01.2004 Altersteilzeit/Altersurlaub angetreten, verbleibt es bei der bis 31.12.2003 maßgeblichen Altersgrenze (Ablauf des Schuljahres in dem das 64. Lebensjahr vollendet wird).

Wurde in der Zeit nach dem 31.12.2003 bis zum 01.04.2009 Altersteilzeit/Altersurlaub angetreten, verbleibt es bei der bis 31.03.2009 maßgeblichen Altersgrenze (Ablauf des Schulhalbjahres in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird.

Das Beispiel ist natürlich hervorragend gewählt, weil es nix beantwortet.

Wie sieht es aus wenn jemand am 29.05.1962 geboren worden ist, der muss 20 Monate länger arbeiten. Also frühester Zeitpunkt der regulären Altersgrenze:

29. Januar 2029

Schön, wenn das zweite Schulhalbjahr am 01. Februar beginnt. Wie ist das aber, wenn das zweite halbjahr bereits um den 22. Januar, also eine Woche vor dem geburtstag beginnt? Bedeutet das, noch ein halbes Jahr mehr?



@missmarpel93: Das mit der Steuerklasse 6 kann man wohl vermeiden bzw. entschärfen,neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: lupenrein Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 31.05.2013 07:55:01 geändert: 31.05.2013 07:55:52

wenn man auf der 1. Lohnsteuerkarte - die das Land ja als Arbeitgeber 1 wegen der VBL bekommen muss - einen Hinzuverdienst eintragen läßt, der auf der Lohnsteuerkarte 2 in gleicher Höhe als Freibetrag eingetragen werden muß.
Das jedenfalls haben meine Recherchen im Netz der Netze ergeben..


@missmarpel93neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: bakunix Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 31.05.2013 08:08:13 geändert: 31.05.2013 08:09:15

Deine Frage ist berechtigt. Hier ist ein Link, der das gesamte Bundesgebiet betrifft:

http://www.gew.de/Binaries/Binary48969/Altersgrenze%20verbeamtete%20%20Lehrkraefte%20in%20Laendern%20110208.pdf

Der dortige Erkenntnisstand ist ca. 2 Jahre alt. In Bayern gilt diese Stufenregelung wie in der Tabelle. In Rheinland-Pfalz gilt diese nicht. So schreibt der VBE (RLP):

Die stufenweise Erhöhung des Renteneintrittsalter ab 2012 hat keine Auswirkungen auf die Erhöhung der Regelaltersgrenze für Beamtinnen und Beamte in RLP und erst recht nicht auf die besondere Lehrerarbeitsgrenze (in RLP). Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun!

Noch gilt bei uns:
Beamtete Lehrerinnen und Lehrer gehen mit Beginn des Schuljahres (1. August) in die Pension, das dem Schuljahr folgt, in dem sie das 64. Lebensjahr vollendet haben. Sonderfall: Wer an einem 1. August geboren ist, geht an dem Tag in den Ruhestand, an dem er 64 Jahre alt wird!! (Einen Tag vorher hat er ja das 64. Lebensjahr vollendet!)


Das würde für meinen Kollegen bedeuten, der im Mai 2014 das 64. Lebensjahr vollendet, dass er am Ende des Schuljahres 13/14 in Pension gehen könnte.


@lupenreinneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: missmarpel93 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 31.05.2013 08:14:11 geändert: 31.05.2013 08:19:51

Du gehst von deiner Situation aus, wo es sich um einen Hinzuverdienst handelt.

Wer wie ich vor hat, bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit vollem Deputat unter Anrechnung der Altersermäßigung zu arbeiten, hat ab Beginn der Rentenzahlungen zwei Einkommen. Primär ist die rentenzahlung, deren Besteuerung in meinem Fall der Steuerklasse 3 anheim fällt. Das zweite Einkommen, das aus Dienstbezügen (gehalt) besteht unterliegt dann der Besteuerung nach Steuerklasse 6, das meiner Frau der Steuerklasse 5.

Alternativ können meine Frau und ich die Lohnsteuerklassen wechseln -aöso sie nach 3 und ich nach 5 - oder beide Steuerklasse 4 wählen.

Das Dienstrecht ist bezüglich der verbeamteten Lehrkräfte klar (siehe anderes posting), wie das bei tarifbeschäftigten Lehrkräften mit dem Zeitpunkt des Eintritts in die Rente aussieht, ist unklar - zumal das eine Bundesrecht und das andere Landesrecht ist. Normalerweise bricht Bundesrecht Landesrecht.

Die derzeitige Regelung bedeutet ja, dass ich meinen Angestelltenvertrag zum 30.04. kündigen müsste, um ab 01.05. in die Rente zu marschieren. Na, da wird sich die Bezirksregierung aber freuen.


@missmarpel93: Das habe ich aber anders verstanden: Die 1. Steuerkarte mit Steuerklasse 3 gehtneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: lupenrein Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 31.05.2013 08:24:36 geändert: 31.05.2013 08:28:35

- wie bei dir nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze und bei Weiterarbeit - an den, der mir die VBL zahlt. Auf der muß der Hinzuverdienst für die Weiterarbeit- eingetragen werden. Da gibt es Grenzen.
Auf der Steuerkarte 2 mit Steuerklasse 6?, die das Land wegen meiner Weiterarbeit bekommt, muß dieser Hinzuverdienst als Freibetrag eingetragen werden.
So hat man steuerlich - bis zum eingetragenen Hinzuverdienst - quasi nur die Steuerkarte 3.
Meine Frau ist bereits Rentnerin und gibt ihre Steuerkarte Klasse 5 brav ihrem ehemaligen Arbeitgeber wegen der Betriebsrente.
Übrigens hast du ab Beginn der Rentenzahlungen bei Weiterarbeit 3 Einkommen:
Rente
VBL
Gehalt für die Weiterarbeit


<<    < Seite: 2 von 3 >    >>
Gehe zu Seite:
Beitrage nur für Communitymitglieder
Beitrag (nur Mitglieder)
   QUICKLOGIN 
user:  
pass:  
 
 - Account erstellen 
 - Daten vergessen 
 - eMail-Bestätigung 
 - Account aktivieren 

   COMMUNITY 
 • Was bringt´s 
 • ANMELDEN 
 • AGBs 
 
  Intern
4teachers Shop
4teachers Blogs
4teachers News
Schulplaner
  Partner
Der Lehrerselbstverlag
SchuldruckPortal.de
netzwerk-lernen.de
Die LehrerApp
  Friends
ZUM
Der Lehrerfreund
LehrCare
Lehrerfortbildung
  Social
facebook
twitter
Instagram
  Info
Impressum
Disclaimer
Datenschutz
AGBs