§ 55 Hessisches Lehrerbildungsgesetz
Leistungspunkte für Fortbildungs- und Qualifizierungsaktivitäten
(1) Zum Nachweis der berufsbezogenen Fortbildung werden für alle Fortbildungsaktivitäten
Leistungspunkte vergeben. Alle Lehrkräfte sind verpflichtet, im Laufe von
drei Jahren mindestens 150 Leistungspunkte nachzuweisen, sofern sie nicht einer
besonderen Regelung unterliegen.
(2) Beurlaubte Lehrkräfte einschließlich derjenigen, die sich in Elternzeit befinden, sind
verpflichtet, bei Wiederaufnahme des Dienstes pro Jahr der Beurlaubung mindestens
zehn Leistungspunkte nachzuweisen.
(3) Vom Institut für Qualitätsentwicklung werden nach § 8 der Verordnung zur
Organisation und Aufgabengliederung des Instituts für Qualitätsentwicklung und zur
Akkreditierung von Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für die Lehrkräfte
für alle akkreditierten Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen Leistungspunkte
festgelegt.
(4) Für Fortbildungsaktivitäten durch Selbststudium, insbesondere durch eigenständiges
Arbeiten mit Fachliteratur und dem Bildungsserver, sind jährlich bis zu zehn
Leistungspunkte anrechenbar. Werden diese Aktivitäten in die unterrichtliche
Weiterentwicklung der Schule eingebracht, können zusätzlich bis zu zehn
Leistungspunkte angerechnet werden. Die Entscheidung trifft jeweils die Schulleitung.
(5) Für schulische Tätigkeiten, die Fortbildungsaktivitäten voraussetzen (beispielsweise
Konzeptentwicklung, Mitarbeit in Steuergruppen, Projektmanagement, Übernahme
von Fachsprecherfunktion, Leitung von Arbeitsgemeinschaften, Mentorentätigkeit,
Suchtprävention, Verbindungslehrerfunktion), können durch Bescheinigung der
Schulleitung pro Jahr jeweils bis zu 20 Leistungspunkte angerechnet werden.
(6) Für die Tätigkeit von Lehrkräften für das Kultusministerium, für eine Trägereinrichtung
der Lehrerbildung nach § 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes oder für das
Institut für Qualitätsentwicklung können durch Bescheinigung der jeweiligen Stelle pro
Jahr bis zu 30 Leistungspunkte angerechnet werden.
(7) Für die Tätigkeit von Lehrkräften im Zusammenhang mit schulpraktischen Studien (z.B.
als Lehrbeauftragte, Mentoren, Betreuungs- oder Kontaktlehrer) können durch
Bescheinigung der jeweiligen Hochschule bis zu 20 Leistungspunkte angerechnet
werden.
(8) Referentinnen und Referenten, Moderatorinnen und Moderatoren, Trainerinnen und
Trainer von akkreditierten Fortbildungsveranstaltungen sowie Fachautorinnen und
Fachautoren können pro Jahr eine Anrechung von bis zu zehn Leistungspunkten
durch die Schulleitung erhalten.
(9) Für die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen werden auf Vorschlag des Amtes für
Lehrerbildung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium Leistungspunkte festgelegt.
(10) Das Institut für Qualitätsentwicklung kann in besonders begründeten Fällen im
Einvernehmen mit dem Kultusministerium für Tätigkeiten nach Abs. 5 bis 8 höhere
Leistungspunktbewertungen festsetzen.
http://lb.bildung.hessen.de/portfolio/Portfolio_Inhalt_Internet_Version_15.08.05.pdf