Kommentar von doris1 am 05.05.2007 16:15:04 
Brief fraglich!
So weit ich informiert bin, kann ich einen Schüler nicht sofort ausschließen, sondern muss dies vorher den Eltern ankündigen. Ich teile diesen also einen Termin mit, wann der Ausschluss stattfindet ( bei 1-3 Tagen). Bei mehr als einer Woche Ausschluss muss sowieso vorher der Disziplinarausschuss tagen und darüber entscheiden.Hierüber müssen die Eltern ebenfalls informiert werden.

Kommentar von trischkata am 05.05.2007 18:38:33 
Ergänzung zum Elternbrief!
Grundsätzlich ist die gesetzliche Lage des Landes zu beachten! In Niedersachsen kann der stundenweise Ausschluss vom Unterricht von der Lehrkraft als Erziehungsmittel angewandt werden - in Abstimmung mit der Schulleitung. Die Eltern werden zu Jahresbeginn über diesen Fakt schriftlich informiert. Ein telefonischer Kontakt wird versucht, bevor der Schüler losgeschickt wird (auch über Handy). Außerdem kann den Schülern der Sek I bereits ein gewisses Maß an Selbstständigkeit zu gemutet werden.

Kommentar von aloevera am 05.05.2007 18:56:10 
In diesem Brief
geht es ja um einen kurzfristigen Ausschluss an dem betreffenden Tag, an dem die Eltern darüber informiert werden, warum. Alles andere, eine regelrechte Suspendierung bis zu mehreren Tagen darf bei uns der Klassenlehrer alleine gar nicht vornehmen, sondern muss von der Klassenkonfrenz beschlossen werden. Ich hatte gerade in meiner 7. Klasse eine Suspendierung für 3 Tage, die, weil es ein besonders schwerer Fall war, von der Schulleitung in Absprache mit mir ausgesprochen wurde.

Kommentar von hesse am 11.05.2007 14:27:29 
Vielleicht ist das bei Euch ja anders,
aber in Bayern dürfen Lehrer Schüler nicht vom Unterricht ausschließen. Die Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 BayEUG behalten dies der Lehrerkonferenz vor! lg Hesse

Kommentar von mcfly am 15.05.2007 21:15:50 
Sehr schön...
..., aber evtl. würde ich die Spalte "andere Gründe" noch etwas vergrößern, da man meistens auch mehr zu schreiben hat.

Kommentar von edda18 am 26.09.2007 09:30:24 
dieses Schreiben ist auch einzusetzen,
wenn ich einen Schüler während des Unterrichts kurzzeitig mit passenden Schreibaufgaben vor die Tür schicke. Auch darüber sollten die Eltern informiert sein, eine Warnung, denn meist bleibt es ja nicht bei diesen Maßnahmen. Vielleicht sind nur Begriffe zu ändern? Unterrichtsausschluss für längere Zeit (1 und mehr Tage) ist auch im Saarland nur nach Schul/Klassenkonferenz möglich.

Kommentar von carai am 12.12.2023 18:22:09 
Für Berlin nicht gültig
Nach dem Berliner Schulgesetzt § 63 ist der Ausschluss vom Unterricht oder anderen schulischen Veranstaltungen eine Ordnungsmaßnahme, die nur die Klassenkonferenz beschließen kann. In der Regel müssen vorher schon andere Ordnungsmaßnahmen für die betreffenden Schüler*innen getroffen worden sein. Die Schulleitung kann einen Ausschluss vom Unterricht in dringenden Fällen (z.B. bei Gewaltakten) auch unverzüglich beschließen, noch bevor die Klassenkonferenz tagt. Das Schreiben hätte also in Berlin keinerlei Rechtsgültigkeit und sollte dort nicht verwendet werden.

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