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Forum: "Unterschied zwischen Annahmeverzug und Abnahmeverzug"

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Unterschied zwischen Annahmeverzug und Abnahmeverzugneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: borroquito Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 21.02.2007 22:33:14

Hallo ihr Lieben,
momentan stehe ich ziemlich auf dem Schlauch. Ich dachte, ich hätte die Geschichte mit Kaufvertragsstörungen verstanden und nun schlage ich ein Schulbuch (Hartmann/Härter) auf, in dem zwischen Annahmeverzug und Abnahmeverzug differenziert wird. Zunächst geht das Buch sehr ausführlich auf den Annahmeverzug (= Gläubigerverzug) ein, dann folgt eine kurze Erläuterung zum Abnahmeverzug (der in meinen Ohren fast genauso klingt wie der zuvor erläuterte Verzug, außer, dass es sich dieses Mal um einen Schuldnerverzug handeln soll, aber jedes Mal der Käufer gemeinst ist). Der beste Satz: Der Annahmeverzug darf nicht mit dem Abnahmeverzug verwechselt werden. Würde ich ja gerne nicht machen, aber ich verstehe es nicht... Wer könnte mir weiterhelfen? Vielleicht ein Beispiel, damit auch ich es verstehe? Meinen Mentor sehe ich leider erst frühstesn am Montag und der wird mich wahscheinlich auf das o.g. Buch verweisen...
Danke und liebe Grüße
Borroquito


Abnahmeverzugneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: hugo11 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 22.02.2007 10:17:02

gibt es beim Werkvertrag. Der Käufer muss die Leistung abnehmen. Mit der Abnahme wird die Werkslohnforderung fällig, die der Käufer schuldet. Der Annahmeverzug liegt vor, wenn der Gläubiger die Leistung des Schuldners, die vertragsgemäß angeboten wurde, nicht rechtzeitig zum Leistungszeitpunkt annimmt, z.B Kaufvertrag oder Arbeitsvertrag.


Dankeneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: borroquito Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 22.02.2007 18:42:30

Danke, nun bin ich schon wieder ein schönes Stück weiter. . Da frage ich mich, warum die Schulbücher nicht so schöne klare Erläuterungen geben können.
Gruß
Borroquito


§ 640 BGB kannneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: wedeking Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 25.02.2007 17:50:39

zu diesem Thema Auskunft geben ...
(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist

Tut er dies nicht, liegt ein Abnahmeverzug vor...
Viel Spaß weiterhin
Wedeking


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