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Forum: "Null Fehltage in 2008"

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Jetzt komm ich ins Grübeln..neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: klexel Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 22.01.2009 18:23:36

Hab mir aufgrund dieser Diskussion mal das Niedersächsische Beamtengesetz angesehen - §81

Da steht:
§ 81 Fernbleiben vom Dienst

(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben, es sei denn, dass er wegen Krankheit oder aus anderen Gründen unfähig oder durch eine vorgehende gesetzliche Verpflichtung gehindert ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Der Beamte hat seinen unmittelbaren Dienstvorgesetzten unverzüglich von seiner Verhinderung zu unterrichten. Die Dienstunfähigkeit wegen Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Wenn der Beamte im Falle einer Krankheit seinen Wohnort verlässt, hat er seiner Dienststelle hiervon Kenntnis zu geben.


Wo steht das eigentlich mit der Krankmeldung am 3. Arbeitstag????? Hier jedenfalls nicht.
Klärt mich jemand auf, bitte?? Hab ich das 30 Jahre lang falsch gemacht????


aus dem hamburger beamtengesetzneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: unverzagte Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 22.01.2009 18:58:50

2) 1 Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen. 2 Der Beamte ist verpflichtet, sich durch einen von der Behörde bestimmten Arzt untersuchen zu lassen. 3 Will der Beamte während seiner Krankheit seinen Wohnort verlassen, hat er dies vorher seinem Dienstvorgesetzten anzuzeigen und seinen Aufenthaltsort anzugeben.

tja, keine ahnung, woher die offensichtlich weit verbreitete 3-tage-regel stammt...vielleicht aus den gesetzl. regelungen für angestellte?



LDG OÖneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: feul Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 22.01.2009 19:18:10

§35, (2) Ist der Landeslehrer durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn seiner Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder die Dienstbehörde es verlangt. Kommt der Landeslehrer dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.


Ich weiß es nur aus den BAVs...neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: volleythomas Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 22.01.2009 19:19:46

In der Berufsausbildung ist in den Standardverträgen geregelt, dass spätestens am dritten Werktag die Krankmeldung vom Arzt beim Arbeitgeber vorliegen muss.
Allerdings kann ein Arbeitgeber bereits am ersten Tag eine Krankmeldung verlangen, was auch in der freien Wirtschaft oft praktiziert wird.
Im Lehrvertrag der Handwerkskammer für Oberbayern steht das unter Punkt

§3 Pflichten der/des Auszubildenden
(...)
Sie/Er verpflichtet sich insbesondere
(...)
8. Benachrichtigung
bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben und ihm Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeitlänger als 3 Kalendertage, hat die/der Auszubildende eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Ausbildende ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.

http://www.muenchen.ihk.de/internet/mike/ihk_geschaeftsfelder/bildung/Anhaenge/BAV_IHK_M__8319_nchen_09_2007.pdf

Thomas


LDO Bayernneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: volleythomas Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 22.01.2009 19:24:42

Wusst ichs doch dass ich da was gelesen hatte...

§ 11
Fernbleiben vom Dienst aus zwingenden Gründen
(1) 1 Ist die Lehrkraft wegen Krankheit dienstunfähig, so hat sie dies und die voraussichtliche Dauer ihres Fernbleibens vom Dienst dem Schulleiter unverzüglich anzuzeigen; Lehrkräfte, für deren Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) gilt (im Folgenden: Lehrkräfte als Arbeitnehmer), sind zur Anzeige der Arbeitsunfähigkeit auch in den
Schulferien verpflichtet.

2 In gleicher Weise ist die Beendigung des Fernbleibens anzuzeigen.
3 Dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, so hat die Lehrkraft spätestens am
vierten Kalendertag, auf Verlangen des Schulleiters auch früher, ein ärztliches Zeugnis
vorzulegen; dauert die Erkrankung länger als sechs Wochen, so hat sie dies unter Vorlage
eines ärztlichen Zeugnisses über die Schule der vorgesetzten Schulaufsichtsbehörde
anzuzeigen.
4 Auf Anordnung des Schulleiters ist ein amtsärztliches Zeugnis, bei Lehrkräften
als Arbeitnehmer das Zeugnis des Vertrauensarztes oder Gesundheitsamtes, beizubringen.
5 Will die Lehrkraft während ihrer Krankheit ihren Wohnort verlassen, so hat sie dies vorher
dem Schulleiter anzuzeigen und ihren Aufenthaltsort anzugeben (vgl. § 21 der
Urlaubsverordnung).

(2) Abs. 1 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Fernbleiben aus anderen zwingenden Gründen.

Thomas


ich glaube...neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: rhauda Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 22.01.2009 19:33:36

... das ist so ein Gentlemen's Agreement ohne rechtliche Grundlage (es sei denn, das generelle Arbeitsrecht ist hier übertragbar).
Schließlich kostet der Arztbesuch ja auch jedesmal etwas und die Beihilfe muss zahlen.


@ rhaudaneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: volleythomas Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 22.01.2009 19:41:32

Anscheinend ist diese Regelung doch in den meisten Bundesländern rechtlich bindend.
Jedenfalls in den oben stehenden Beispielen ist da eine Rechtsgrundlage geschaffen.
Interessant dabei ist die Möglichkeit des Schulleiters, bereits früher ein ärztliches Attest einzufordern. Das sollten manche Schulleiter mal machen...

Thomas


...beihilfe?neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: unverzagte Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 22.01.2009 19:56:14 geändert: 22.01.2009 19:56:50

nö, die zahlt nur, wenn du in einer privaten kasse versichert bist. in der gesetzlichen bekommst du keinen cent beihilfe...
...wäre ein anderes thema, ich merke es, trotz der kürzlich von rhauda attestierten "merkbefreiung"


Falscher Ansatz!neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: rhauda Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 22.01.2009 21:41:02 geändert: 22.01.2009 21:41:38

nö, die zahlt nur, wenn du in einer privaten kasse versichert bist. in der gesetzlichen bekommst du keinen cent beihilfe...

Lehrer denken halt immer nur an sich!
Es geht ja nicht um das Geld, das der Lehrer bekommt, sondern um die Kosten, die dem Staat oder den Versicherungen entstehen, Beihilfe oder eben Rechnungen, die der gesetzlich Versicherte nicht selbst in die Hand bekommt, aber eben geschrieben werden.
Arztrechungen sind auf jeden Fall ein enormer Kostenfaktor.


wie beruhigend...neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: unverzagte Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 22.01.2009 21:52:38

..., dass es hier menschen gibt, die für uns alle denken bzw. völlig selbstlos an die ausgaben der öffentlichen kassen erinnern!
finde ich ausgesprochen lobenswert, mal abgesehen vom immer noch vorhandenen moralinsauren beigeschmack.

(anmerkung am rande: ich zahle meine krankenversicherung übrigens zu 100% selbst ohne privilegierte subventionsansprüche!)





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