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Forum: "Merkwürdige Entschuldigungen"

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@ meikeneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: klexel Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 18.01.2010 19:20:59

Na das ist doch mal eine konkrete Aussage!! Danke!

Da muss man erstmal auf die Idee kommen, eine Krankenkasse anzurufen.


Genau genommenneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: bger Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 18.01.2010 20:36:26

hat der Arzt ja nicht zurückdatiert. Er hat ja ehrlich geschrieben, dass die Patientin am 5.1. bei ihm war! Nur dass er dann anschließend die Zeit vor den Ferien bescheinigt...

Morgen gehe ich damit zum SL.


..neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: meike Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 19.01.2010 13:49:03 geändert: 19.01.2010 13:49:28

Doch, er hat zurückdatiert, weil er der Schülerin bescheinigte, vor xy Wochen (hab das gerade nicht im Kopf) schulunfähig gewesen zu sein.
Das kann er rückwirkend nicht diagnostizieren!!!

Das sind so kleine, feine rechtliche Nuancen, die da relevant werden.

Die Krankenkassen eines jeden Bundeslandes haben eine Abmachung mit den Ärzten des jeweiligen Bundeslandes, in dem solche Dinge wie Datierungen etc eindeutig festgelegt sind.
Ich suche noch den Paragrafen und das Gesetz, in dem das zu finden ist. Ein Jahr lag es auf dem Schreibtisch und jetzt....

P.S.: Die Krankenkassen sind in der Regel sehr auskunftswillig, wenn man nett fragt. Nach Diagnosen etc... darf man nicht fragen, aber ich rufe auch häufiger bei Ärzten an, frei nach dem Motto "ist Ihnen ein Attestblock abhanden gekommen?" ..


Gefunden! neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: meike Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 19.01.2010 14:05:01

"Gemäß den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (Paragraf 5 Abs. 3) dürfen Sie nach „gewissenhafter Prüfung“ eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit vornehmen. Und zwar auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag, nur ausnahmsweise sind bis zu zwei Tage möglich. Das Feststellungsdatum ist jeweils das aktuelle Tagesdatum, das Sie nicht rückdatieren dürfen."
(EntgFG § 5, (1) Satz 3)

Die wissentliche Ausstellung falscher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erfüllt zudem den Straftatbestand des § 278 StGB.


Vordatierungneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: bger Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 19.01.2010 18:05:24

So in etwa habe ich das vermutet. Aber was ist das
"EntgFG"
?

Heute habe ich mit dem SL gesprochen. Er meint, ich könne gegen das Attest nichts machen. Aber meinen Brief an die Eltern hat er mit unterschrieben, in sofern habe ich Rückendeckung.

Unsere Schulsekretärin sagte mir heute, der Arzt sei für seine Gefälligkeitsatteste bekannt... Damit dürfte sich ein Anruf bei ihm erübrigen.


EntgFGneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: meike Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 19.01.2010 18:59:54

EntgFG heißt "Entgeldfortzahlungsgesetz", denn eigentlich betrifft diese Attestgeschichte ja den Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aber nicht Schüler.

Grundsätzlich muss man jedes Attest zähneknirschend akzeptieren, da wir ja die Diagnose des Arztes nicht in Frage stellen können - denn dann wären wir selbst Ärzte.

Aber man kann durchaus durchblicken lassen, dass ein solches Attest sehr fragwürdig ist. Ich mache das gerne auch mal mit dem Zusatz, dass ein Arbeitgeber in der Lehrzeit da durchaus Probleme machen könnte...

Wenn der Schulleiter den Brief unterschrieben hat, kannst Du doch nichts mehr tun, als den Dingen seinen Lauf lassen.


EntgFG § 5, (1) Satz 3neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: klexel Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 19.01.2010 19:04:54 geändert: 19.01.2010 19:27:40

Entgeltfortzahlungsgesetz

Oooops, zu spät


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