Der Bandarbeiter wird auch wissen oder es gesagt bekommen, dass er unabhängig von den Witterungsbedingungen pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen hat.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein AN bei widrigen Witterungsverhältnissen seine Wegzeiten entsprechend einzuplanen hat, um seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nachkommen zu können.
Ausnahmen sind nur höhere Gewalt und kriegsähnliche Zustände.
Beamte stehen nun einmal in einem besonderen Dienstverhältnis, da kann auch kein Sturmtief sie von ihren Dienstverpflichtungen entbinden.