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Forum: "Wahlverfahren bei Klassenpflegschaftssitzungen?"

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Wahlverfahren bei Klassenpflegschaftssitzungen?neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: defmoose Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 14.09.2014 10:50:17

Hallo ihr,

Bisher habe ich immer die Wahlen des/der Klassenpflegschafts-Vorsitzenden per Handzeichen durchgeführt. Eigentlich sollten sie geheim (mit Wahlzetteln) duechgefuhrt werden, auch wenn es nur einen Kanditaten gibt. Meistens wollen die Eltern allerdings die Wahl abkürzen und offen wählen. Gibt es eine rechtliche Grundlage (in NRW) für die offene Wahl (z.B. bei 100%iger Zustimmung der Eltern für die offene Wahl?) und vor allem, wo kann ich das nachlesen?

Vielen Dank


Meines Wissens nachneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: silberfleck Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 14.09.2014 10:58:23 geändert: 14.09.2014 10:58:50

stellt ein Elternteil den Antrag auf offene Wahl (oder z. B. auch auf Listenwahl). Ist kein anwesendes Elternteil dagegen, kann offen gewählt werden, ist nur ein einziges dagegen, wird geheim gewählt.
Ich habe diesen Antrag auf einer Schulelternbeiratswahl gestellt (als Mutter), da mehr als 40 Personen zu wählen waren.
Ich gehe davon aus, dass rechtliche Grundlagen in allen Bundesländern sehr ähnlich sind, daher hier der Link zu RLP:

http://www.4teachers.de/url/6115


@silberfleckneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: missmarpel93 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 14.09.2014 12:28:07

In NRW sind Personalwahlen - also auch Wahlen zur Klassenpflegschaft - geheime Wahlen und müssen deshalb schriftlich durchgeführt werden. Die Möglichkeit sie als offene wahl durchzuführen ist gem. Schulgesetz hier in NRW nicht gegeben.

Nur - um wählen zu können, bedarf es außer des Kandidaten ja auch zumindest eines gegenkandidaten. Wenn nur eine Person für ein Amt kandidiert, wird nicht gewählt. Der Kanddat gilt als gewählt, wenn nicht ein Gegenkandidat bereit ist anzutreten. Eine Abstimmung egal ob mdl. oder schriftlich über einen Einzelkandidaten findet bei Personenwahlen nicht statt. Der Kandidat kann folglich nicht durch ein Abstimmungsergebnis 2 Ja-Stimmen 9 Nein-Stimmen und 12 Enthaltungen verhindert werden.

Ohne Alternative keine Wahl, die Zustimmung zum Kandidaten erfolgt per Akklamation.

Vorsitzender und Stellvertreter sind in getrennten Wahlgngen zu ermitteln.

Notfalls die beiden Kandidaten bitten sich auf Vorsitz und Stellvertretung vor dem Wahlgang zu einigen. Wie gesagt, ohne Alternative wird nicht gewählt sondern ernannt.


Schulwahlordnung?neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: defmoose Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 14.09.2014 14:08:09

Danke Silberfleck. Allerdings kann ich keine Erwähnung eines "Schulwahlordnungs" (dein Link) für NRW finden, und auch die für andere Bundesländer wurden seit 2005 nicht mehr akualisiert- anscheinend gibt es diese "Schulwahlordnung" nicht mehr...


danke missmarple93neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: defmoose Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 14.09.2014 14:11:39

Deine Informationen sind natürlich ganz anderer Natur als von Silberfleck. Aber wo hast du das alles gelesen?
Ich habe einen Rechtsanwalt unter den Eltern in meiner neuen Klasse, und er macht sehr, sehr gerne Schwierigkeiten für die Lehrer. Ist quasi sein Hobby. Weißt du, wo ich so etwas auch z.B. im SchulG, nachlesen kann? Sonst muss ich einfach entscheiden, wem ich glauben will und wem nicht....


SchulG NRWneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: missmarpel93 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 14.09.2014 14:23:37

Auszug

§ 64 Wahlen
(1) Die Vorsitzenden der Mitwirkungsgremien und ihre Stellvertretungen sowie die Mitglieder der Schulkonferenz
werden in geheimen Wahlgängen gewählt. Alle übrigen Wahlen sind offen, sofern nicht ein Fünftel der
anwesenden Stimmberechtigten einem Antrag auf geheime Wahl zustimmt; in diesem Fall können Wahlen für
verschiedene Ämter in einem Wahlgang durchgeführt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten
hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl und bei erneuter Stimmengleichheit das Los.
(2) Wahlen gelten für ein Schuljahr. Ein Mitwirkungsgremium besteht bis zum ersten Zusammentreten des neugewählten
Mitwirkungsgremiums im neuen Schuljahr. Scheidet ein Mitglied aus der Schulkonferenz oder dem
Lehrerrat aus, so tritt das Ersatzmitglied ein. Das Ersatzmitglied tritt auch ein, so lange ein Mitglied zeitweise
verhindert ist.
(3) Die Mitgliedschaft endet, wenn die Wählbarkeitsvoraussetzungen entfallen sind oder wenn vom jeweiligen
Wahlorgan mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine Nachfolgerin
oder ein Nachfolger gewählt wird. Bei Vertreterinnen und Vertretern der Eltern und der Schülerinnen und
Schüler endet die Mitgliedschaft auch, wenn sie ihr Mandat niederlegen. Sie endet ferner bei Eltern, wenn ihr
Kind volljährig wird oder die Schule verlässt. Bei den Mitgliedern der Schulkonferenz, Vorsitzenden und stellvertretenden
Vorsitzenden der Klassenpflegschaft endet das Mandat erst zu dem in Absatz 2 bestimmten Zeitpunkt.
(4) Unbeschadet des Beanstandungsrechts der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 59 Abs. 10 ) kann jede oder
jeder Wahlberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe desWahlergebnisses gegen die Gültigkeit
einer Wahl bei der Schulleitung schriftlich Einspruch einlegen. Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden,
dass
· die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht erfüllt sind,
· bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die
für das Wahlergebnis erheblich gewesen sein können.
Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
(5) Die Schulkonferenz kann ergänzende Wahlvorschriften erlassen.

Mehr steht im Schulgesetz NRW auch nicht.
Die Klassenpflegschat ist im Gegensatz zur Schulpflegschaft (Elternvertretung) kein Mitwirkungsgremium.

Mitwirkungsgremien sind nur der Lehrerrat, die Schulpflegschaft und die SV. Die Schulkonferenz fällt aus den Bestimmungen, da der Vorsitzende der Schulkonferenz automatisch der Schulleiter qua Amt ist.


@ missneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: silberfleck Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 14.09.2014 14:44:37

der § 1 des Schulgesetzes NRW widerspricht aber keinesfalls meinen Ausführungen zur Klassenpflegschaftswahl, da du selber ja sagst, dass es kein Mitwirkungsgremium sei!


westphälisches Fragewortneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: missmarpel93 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 14.09.2014 15:30:05

Hääääh, was hat jetzt Paragraph 1 SchulG NRW mit den Bestimmungen zu den Mitwirkungsgremien zu tun?

Die Klassenpflegschaft ist Teil der Schulpflegschaft, die ein Mitwirkungsgremium an Schulen ist. In wie weit die rechtlichen Bestimmungen für die Schulpflegschaft auch auf deren Teilgremien zu übertragen ist, ist so nicht ersichtlich. Aus diesem Grund weisen Schulleitungen die Klassenleitungen zumeist an, die Klassenpflegschaften in geheimer Wahl wählen zu lassen.

Ob dies zwingend erforderlich ist, sei dahin gestellt und darf auch gerne mit dem Rechtsdezernenten der zuständigen Schulabteilung der Bez.-Reg. diskutiert werden und dem zuständigen VG zur Klärung überlassen werden.

Unstrittig ist, dass ohne Auswahl keine Wahl unter besonderen Durchführungsbestimmungen erfolgen muss. Und das habe ich dargelegt.


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