In dieser Stunde wird die Abweichung des
Versicherungsscheins vom Antrag behandelt. Dazu
wird die BGB-Regelung mit dem § 5 VVG verglichen.
Das Schweigen als aufschiebende Bedingung des
schwebend (un-)wirksamen Versicherungsvertrags
wird als Hauptunterschied der Regelungen
hervorgehoben.
Link eingetragen von redaktion am: 17.12.2000 00:00:00