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Die Billigungsklausel § 5 VVG

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LinkDie Billigungsklausel § 5 VVG  Seitenanfang
In dieser Stunde wird die Abweichung des Versicherungsscheins vom Antrag behandelt. Dazu wird die BGB-Regelung mit dem § 5 VVG verglichen. Das Schweigen als aufschiebende Bedingung des schwebend (un-)wirksamen Versicherungsvertrags wird als Hauptunterschied der Regelungen hervorgehoben.
Link eingetragen von redaktionUserprofil anzeigenNachricht senden am: 17.12.2000 00:00:00
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