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Forum: "Unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht"

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Unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterrichtneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: tolotos_dozent Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 22.07.2017 00:32:09 geändert: 22.07.2017 00:34:50

Zum Thema "Unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht" möchte ich gern auf folgendes hinweisen:

Eine Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bedeutet gleichermassen eine Schulunfähigkeit. Das ist leider nicht in allen Schulen (oder Kreisberufskollegs) bekannt, daher dieser Hinweis.

Eine ärztliche attestierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss nicht sofort vorgelegt werden, viel mehr ist das Recht, diese einzufordern, auf Ausnahmen beschränkt!

Wenn jemand glaubt, ein schuldhaftes Fernbleiben vom Unterricht wäre gegeben, so ist eine freundliche Aufforderung zur Erklärung der Sachlage sinnvoller als ein Eröffnen eines Verfahrens. Letzteres könnte kontraproduktiv wirken, da Familien mit erkrankten Kindern genug mit der Krankheit zu tun haben und ggf. etwas "dünnhäutig" reagieren.

Wenn eine Schülerin über etliche Monate hinweg ärztlich attestiert erkrankt ist, eröffnen sie bitte nicht mehrere Verfahren wegen schuldhaften Fernbleibens vom Unterricht, dieses wird nicht gut ankommen.

Wenn die Familie Sie auffordet, den Fall an Kollegen abzugeben, so geben sie ihn ab! Der /die Kollege/in wird in einem Gespräch herausfinden können, was Ihnen verborgen blieb.

Das erspart Ihnen die Peinlichkeit, dass ein Bussgeldbscheid erstellt und danach zurückgezogen wird.

Dieses stellt keinen Vorwurf gegen irgendjemanden dar, soll keine Grundlage für Rechtsstreitigkeiten geben sondern nur hilfreich sein. Möge dieser Eintrag künftig Familien jenen Weg ersparen, den ich mit meiner Familie hinter mir habe.

 

 



AUneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: missmarpel93 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 22.07.2017 05:58:10

Eine AU ist binnen drei Werktagen/Schultagen vorzulegen. DAs gilt auch für Berufsschüler. Ein Berufsschüler hat die AU in erster Linie seinem Ausbildungsbetrieb vorzulegen. Im Ausbildungsverhältnis gelten die selben Bedingungen wie in jedem regulären Beschäftigungsverhältnis. Eine Kopie der AU muss dann in der Schule eingereicht werden. Auf der Durchschrift für den Ausbilder und die Schule fehlt die medizinische Indikation für die Arbeitsunfähigkeit.

 

Bei einer lang anhaltenden Erkrankung, "Ärztehoppimg" etc. hat die Schule das Recht ein ärztliches Attest einzufordern.



und dasneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: lupenrein Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 22.07.2017 10:37:58

Ist auch gut so

 



zwei Seitenneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: palim Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 22.07.2017 12:17:02

Es sind einfach 2 Seiten der Medaille, die hier beleuchtet werden.

Zum einen Eltern, die genug Sorgen um ihr krankes Kind haben und zusätzlich offenbar Ärger mit der Schule, die unentschuldigtes Fernbleiben vermutete,

zum anderen Lehrkräfte, die häufig unentschuldigtes Fehlen beobachten und Vorgaben haben. So muss in meinem BL jede Schule, wie klein sie auch ist, ein Konzept zum Umgang mit Absentismus erstellen... und entsprechend handeln.

Diese Konzepte entstehen vor dem Hintergrund, dass Familien ihre Ferien verlängern und Kinder vielfach zu Hause bleiben um den Tag oder die Nacht im Bett/vor dem TV/ am Handy/ im Internet zu verbringen, gedeckt von Eltern ("Dann schreibe ich ihm/ihr eben eine Entschuldigung") oder eben auch unentschuldigt. Da ist eine späte Fußballübertragung wichtiger als der Unterricht und manch anderes auch.

Schulen, die sich immer häufiger damit konfrontiert sehen, verschärfen ihre Maßnahmen. Dies geht womöglich zu Lasten von Familien mit wirklich kranken Kindern.

 



In Ergänzungneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: ysnp Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 22.07.2017 12:55:18 geändert: 22.07.2017 15:40:12

Es gibt eine gesetzlich verankerte Schulpflicht und leider stellen sich gerade die Fälle von unentschuldigtem Fernbleiben in der Regel nicht als krankheitsbedingt heraus. Unentschuldigt heißt ja erst einmal, dass der Schüler einfach fernbleibt ohne Mitteilung.

Bei uns an der Grundschule ist es deswegen heikel, weil, nachdem es in zurückliegenden Jahren Entführungsfälle gegeben hat, man da sehr vorsichtig ist. Wir rufen bei unentschuldigtem Fernbleiben immer 15 min später bei den Eltern an.

In den Schulen der Sekundarstufen im Umfeld ist es nach meiner Information so geregelt, dass mit Anruf entschuldigt wird und die schriftliche Entschuldigung nachgereicht wird. Bei uns in der Grundschule ist es ähnlich geregelt. Wenn wir einmal - was sehr selten vorkommt - an der Darstellung der Eltern Zweifel haben, können wir uns zusätzlich ein ärztliches Attest vorlegen lassen.



Anruf reicht nichtneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: missmarpel93 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 22.07.2017 13:15:18

Der Anruf im Sekretariat ist lediglich eien Information. Diese Information, die der Schule die Nachfrage abnimmt, gilt nicht als Entschuldigung.

Entschuldigungen müssen in schriftlicher Form (Vordruck) sowohl den Fachlehrern zum Abzeichnen als auch der Klassenleitung, die diese verwalten und aufbewahren muss, vorgelegt werden.

Die Vorlage bei den Fachlehrern ist zwingend notwendig, da diese angehalten sind jede nicht erbrachte Leistung - und dazu zählen auch die in unentschuldigt versäumten Schulstunden - mit der Note "ungenügend" zu bewerten.

 

Über die Zahl der Fehlstunden, die Zahl der unentschuldigten Fehlstunden (Zeugnisinhalt), Zeugnisbemerkungen bezüglich der Absenzen, Kontrollmeldungen an das Jugendamt wg. unentschuldigter Fehlzeiten, die Verhängung der Attestpflicht etc. entscheidet kein einzelner Lehrer oder die Schulleitung. Diese Maßnahmen sind Beschlüsse von Klassenkonferenzen.



Die AU kann auch am ersten Tagneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: hesse Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 22.07.2017 13:45:32 geändert: 22.07.2017 13:46:59

vom Arbeitgeber (bzw. Ausbildungsbetrieb) verlangt werden - und zwar ohne besondere Begründung! Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Da der Foreninitiator uns nur seinen "Hinweis" gibt ohne weitere Hintergrundinformation, kann ich dazu aus meinr Erfahrung nur darauf hinweisen: Die Schule ist verpflichtet, unentschuldigte Fehltage anzumahnen und dann dem Landratsamt zu melden, das dann ein Bußgeld verhängt!

Miteinander reden ist grundsätzlich eine feine Sache - wenn denn beide Seiten wirklich dazu bereit sind! Häufig erleben wir (Berufliches Schulzentrum mit einer Fachoberschule, Berufsfachschulen und einer Berufsschule), daß Eltern die Lehrkraft erstmal als diejenige ansehen, die ihrem Prinzen oder Prinzesschen Böses will. Solche Eltern entschuldigen das Fehlverhalten ihrer Sprößlinge und halten ihnen auch noch die Stange!

Daß es mittlerweile normal ist. die letzten Schultage vor den Ferien sausen zu lassen, weil man in Urlaub fährt, zeigt m. E., daß die Schule auch sonst von den jeweiligen Eltern nicht ernstgenommen wird - und sie ihren Kindern vorleben, daß Regelverstöße als akzeptable Alternativen gelten können und man selbst entscheiden darf: An welche Regeln halte ich mich, und an welche nicht!

Wen wundert es, wenn der Lehrer irgendwann vielleicht nicht mehr soo verständnisvoll und höflich ist.

Vielleicht wäre es Ihnen, lieber Foreninitiator, um der Komplexität der Angelegenheit gerecht zu werden, möglich, einen zweiten Hinweis zu formulieren, der sich an die Sorgeberechtigten wendet, die o.a. Aspekte aufgreift und sie an ihre Erziehungspflichten erinnert.

Damit wäre dies ein sehr konstruktives Forum, das uns daran erinnert, was wir alle ja eigentlich wissen: Zum Streiten gehören immer zwei...

 

LG    Hesse



Der Fall....neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: ysnp Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 22.07.2017 15:48:04 geändert: 22.07.2017 15:53:23

des Foreneröffners ist ein spezieller Fall. Er schreibt vom Fehlen einer Schülerin über mehrere Monate mit ärztlichem Attest, dennoch wurde ein Bußgeldbescheid erstellt. So habe ich es verstanden.

Na ja, wir hatten im Wiederholungsfall auch schon einmal einen Bußgeldbescheid angedroht, als wir ein Gefälligkeitsattest eines Arztes aus dem Ausland von 2 Geschwistern aus unterschiedlichen Klassen bei der Verlängerung von Ferien erhielten. Die Kinder blieben in ihren Aussagen eher bei der Wahrheit, nämlich dass sie noch länger bei der Oma blieben.

Was ich nicht so richtig verstehe, ist der Rat, die Sache an einen Parallelkollegen abzugeben. Wahrscheinlich wollte tolotes damit ausdrücken, dass die Sache verfahren ist. Bei uns initiieren Bußgeldbescheide Rektoren, eine Abgabe des Falls geschieht da automatisch sehr schnell.

 



Gesetzeskenntnisneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: wabami Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 22.07.2017 23:53:25 geändert: 23.07.2017 00:38:16

Dem initialen Forenbeitrag merkt man schnell zwei Aspekte an: a) fehlende Rechtssicherheit und b) Ärger über ein vermeidbares Verfahren zum Thema Fehlzeiten.Bei allem Verständnis für Eltern, die genügend Ärger mit einem länger kranken Kind haben. (Ich stelle mir hier den Fall vor, in dem es besonders schwierig ist eine und dann noch die richtige Diagnose zu stellen), bis es soweit ist, dass ein Bußgeldbescheid ins Haus flattert, liegen definitiv mehrere und grobe Verstöße gegen die Schulpflicht und die an der Schule üblichen Regelungen zum Umgang mit Fehlzeiten vor.Zur rechtlichen Seite: Der Bußgeldbescheid kommt nicht von einem Lehrer oder dem Schulleiter, sondern dem Ordnungsamt und unter Abklärung der Sachlage zum Zeitpunkt des Bußgeldbescheids. Da ist den zuständigen Lehrern nichts vorzuwerfen, zumal die Weitermeldung ans Ordnungsamt in aller Regel über ein Gremium an der Schule läuft.Die Rücknahme eines Bußgeldbescheides bzw. der erfolgreiche Widerspruch ist nicht für die Schule oder das Ordnungsamt peinlich, sondern ein ganz normaler Vorgang. Vermutlich im aktuellen Fall sogar eine Kulanzregelung, da man erkannt hat, dass man diejenigen getroffen hätte, die nicht die Regularien einhalten können, sich aber nicht leichtfertig über die Schulpflicht hinwegsetzen. Peinlich wird es erst bei einer erfolgreichen DAB gegen die Vorgehensweise der Schule oder im Amt. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bedeutet übrigens zum Glück keine Schulunfähigkeit, sondern nur eine Schulbesuchsunfähigkeit. Diese ergibt sich nicht automatisch, sondern muss zwingend und mit jeder einzelnen Folgebescheinigung angezeigt werden. Zeitnah. Die Schule braucht sie nicht extra einfordern, da ja die Schulpflicht die begründete Entschuldigung im Krankheitsfall vorsieht.


länderspezifischneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: missmarpel93 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 23.07.2017 07:34:32

Bei uns in NRW kommt der Bußgeldbescheid nicht vom städtischen Ordnungsamt sondern von der Betirksregierung, die ja die Schulaufsichtsbehörde ist. Die Schule hat die Aufgabe, die tatsächlichen Fehlstunden zu erfassen. Das heißt, es müssen die Fehlstunden unter Berücksichtigung der den Schüler betreffenden Vertrtungspläne erfasst werden.

Normalerweise wird für den Fehltag die Soll-Stundenzahl gemäß Stundenplan erfasst - also dienstag nach Plan 6 Stunden, folglich 6 Fehlstunden.War die Klasse aber an diesem bestimmten Dienstag in der 1. oder 6. Stunde freigesetzt, was der Klassenlehrer nicht wissen muss, dürfen auch nur 5 Stunden erfasst werden.

Der Bußgeldbescheid wird an beide Elternteile und bei Volljährigkeit auch an den Schüler gerichtet. Gegen en Bescheid kann Einspruch erhoben und ggf. geklagt werden. Spätestens bei der Klage zeigt sich dann, ob das Gericht die Dokumentation der fehlstunden als ausreichend anerkennt. Meist ist das nicht der Fall, da einige Kollegen und Kolleginnen ihre Dienstpflichten (Stichwort: Klassenbuch Teil A und B) nicht ausreichend im Sinne der Justiz wahrnehmen.

Häufiges Problem ist, ein Schüler fehlt in den ersten beiden Stunden z.B. in Sport. Der Sportlehrer trägt den Schüler als fehlend ein. In den nächsten beiden Stunden hat diese Klasse Chemie. Da fach ist fachleistungsdifferenziert, der Chemielehrer führt ein Kursbuch. Er stellt keine Abweichung von den Soll-Zahlen fest, da der Schüler mittlerweile anwesend ist. in den letzten beiden Stunden dann Gesellschaftslehre, die lehrkraft stellt ebenfalls keine Abweichung von der Soll-Zahl fest. Wertet der Klassenlehrer im zeitlichen Abstand - am Ende des Monats oder Quartals - die Eintragungen im Klassenbuch auch, hat lt. Klassenbuch der eingetragene Schüler ganztägig - also 6 Stunden - gefehlt.
Entsprechend wird sein Übertrag in den Teil B des Klassenbuchs (Fehlstundenerfassung) aussehen.

Es sei denn, der Schüler meldet sich, um darauf hinzuweisen, dass er lediglich die ersten beiden Stunden gefehlt hat. Ggf. hat er dafür ein Entschuldigungsschreiben seiner Eltern oder eine Bestätigung einer Arztpraxis ( ... war von 8:15 Uhr bis 9:00 Uhr in der Praxis).

Solche speziellen Fälle bringen dann beim Gerichtstermin die Dokumentation ins Wanken und der Bußgeldbescheid wird aufgehoben. Die Schule selbst entsendet ja keinen Vertrter zum Gerichtstermin. DAs Land NRW wird dabei vom zuständigen Detzernenten der Schulaufsicht vertreten und der kann die Beweisführung nur auf Basis der Aktenlage (Fehlstundendokumentation) stützen. Gibt es an dieser Zweifel, kommt die Aufhebung des Bußgeldbescheides.



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