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Forum: "Examen bestanden, aber durch Klausur gefallen"

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Examen bestanden, aber durch Klausur gefallenneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: pitterpat Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 25.07.2017 20:56:19

Hallo,

eine gute Freundin von mir hat ihr 1. Staatsexamen in Bayern für Mittelschulen bestanden. Nun hat sie aber mitgeteilt bekommen, dass sie durch eine Nachholklausur gefallen ist und somit ja nun (nachträglich) ihr Examen nun doch nicht bestanden hat.

Kennt ihr vielleicht solche Fälle und wie würdet ihr denn nun vorgehen? 

Hätte man denn eine Chance so etwas anzufechten?

 

Es wäre wirklich schön, wenn jemand Tipps oder Anregungen geben könnte, da sie wirklich verzweifelt ist. :)



Bitte genauer erklärenneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: kaddikeks Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 26.07.2017 17:28:56

Mich verwirrt, dass die Freundin bestanden hat, bevor die Resultate aller Prüfungsbestandteile feststanden. Wie soll das gehen. Daher die Bitte um genauere Erläuterung. 

Liegt hier ein Formfehler der Universität vor? Das heißt, es erging bereits ein Bescheid an die Freundin, dass sie bestanden habe. Liegt sowas vor? In Bayern sind in besagtem Bescheid sämtliche Leistungen aus den Prüfungen des ersten Staatsexamens aufgelistet. Fach/Art der Prüfung, z.B. mündlich, schriftlich, praktisch/Note. Ist die betreffende Klausur aufgelistet und steht dann eine falsche Note dabei oder wurde sie gar vergessen?

Liebe Grüße und viel MItgefühl - die Situation und ein nicht bestandenes Examen sind in jedem Fall doof. 



Klingt sehr mysteriösneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: hesse Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 26.07.2017 18:50:18 geändert: 26.07.2017 18:52:37

Im Zweifel soll sie sich an den Bezirks- oder den Hauptpersonalrat wenden; evtl. müßte sie sich dann überlegen, ob sie - falls ein Formfehler vorliegt - dagegen klagt.

Dazu sollte sie sich aber rasch juristischen Rat holen, falls irgendwelche Fristen o.ä. beachtet werden müssen!

 

LG  

Hesse



Ich komme nicht aus Bayern...neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: mordent Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 27.07.2017 12:26:21 geändert: 28.07.2017 22:35:54

,,, aber letztlich ist die Rechtslage sicher vergleichbar.

 

In BaWü kann man gegen einen solchen nachträglichen Bescheid über ein Nichtbestehen natürlich vorgehen, aber das Aufdecken eines Formfehlers bringt ja nichts, wenn ein relevanter Prüfungsteil nicht bestanden wurde. Das Gericht annuliert die gesamte Prüfung, und man fängt bei Null an.

Ggfs. werden Möglichkeiten zum Einklagen von Schadensersatz geöffnet. Rund  12.000 €, die einem durch das Wiederholen und den Einstieg ins Ref zum nächsten Termin entgehen, sind ein nettes Sümmchen für einen ausgiebigen Therapieurlaub nach dem Examen, aber die erneuten Aufwendungen für die Wiederholung des kompletten Examens rechnet das meines Erachtens nicht auf.



1. Examenneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: missmarpel93 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 27.07.2017 16:52:17

Für Stdenten ist der PR bzw. HPR allerdings nicht zuständig.

Aber eine anwaltliche Beratung wäre schon angebracht. Das Verwaltungsverfahrensrecht kennt nämlich den fehlerhaften, begünstigenden Verwaltungsakt. Der hat Bestand, auch wenn sein Zustandekommen fehlerhaft gewesen ist. Es geht also um doe Prüfung des ersten Schreibens seitens des Prüfungsamtes, das bei Lehrern (PrüfungsamtI) ja ein staatliches und kein universitäres ist.



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