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Forum: "Urheberrechte bei 4teachers.de und geplante Maßnahmen"
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 | Info zum Urheberrecht @ Beitrag marylin |  | von: hartpet

erstellt: 13.06.2005 00:58:25 |
Hier die Antwort der verantwortlichen Mitarbeiterin bei lo-net zu meiner Frage nach "Copyright in geschlossenen Rämen" - so etwas ist ja 4teachers.... Ich hatte vor ca 2 Monaten ein vergleichbares Problem wie es sich jetzt bei 4tea zu ergeben scheint.
Lieber Herr Petersen,
leider erschwert "aus Lehrersicht" das Urheberrecht tatsächlich in vielen Punkten den Einsatz neuer Medien im Unterricht.
Schulen ans Netz e.V. hat sich daher auch mit dem von Prof. Dr. Ulrich Sieber verfassten "Memorandum zur Berücksichtigung der Interessen des Bildungsbereichs bei der Reform des Urheberrechts" in die aktuelle Weiterentwicklung des Urheberrechts (sog. "Zweiter Korb") "eingemischt"
(siehe ttp://www.lehrer-online.de/url/memorandum).
Zu Ihrer konkreten Frage:
Ein öffentlicher Online-Austausch urheberrechtlich geschützter Materialien (auch in passwortgeschützen Gruppen) zwischen Lehrern ist
tatsächlich in der Regel nur erlaubt, wenn dies ausdrücklich vom Urheber bzw. Rechteinhaber (etwa einem Verlag) genehmigt wird. Denn das Urheberrechtsgesetz (UrhG) sieht für den öffentlichen Online-Austausch - von § 52a UrhG abgesehen (dazu gleich) - keine Erlaubnisse vor, in denen ohne Zustimmung des Urhebers / Rechteinhabers dessen Werke online zugänglich gemacht werden dürfen, da dies nach Ansicht des Gesetzgebers einen zu großen Eingriff in die Rechte der Betroffenen bedeuten würde. In dieser Hinsicht ist eine Gesetzesänderung daher nicht realistisch, so dass wir diesen Aspekt auch nicht in dem oben genannten Memorandum anführen. Zudem lässt die EU-Richtlinie zu den Urheberrechten in der Informationsgesellschaft nicht "mehr" zu. D.h. es müsste erst in Brüssel eine Änderung erreicht
werden, bevor man das UrhG entsprechend reformieren könnte.
Die einzige "Schranke" (d.h. Einschränkung der Rechte des Urhebers) in Bezug auf das online Zugänglichmachen von Materialien ist, wie erwähnt,
in § 52 a UrhG zu finden und bezieht sich nur konkret auf den Unterricht, nicht aber auf kollegialen Austausch.
Aus den eben gemachten Ausführungen können Sie allerdings auch im Umkehrschluss entnehmen, dass ein nicht-öffentlicher Online-Austausch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nicht verletzt. Wann eine "Nichtöffentlichkeit" vorliegt, ist
jedoch stets eine Frage des Einzelfalls und im Übrigen in den Randbereichen unter Juristen hoch umstritten. Klar ist allerdings, dass eine "Nichtöffentlichkeit" nur vorliegen kann, wenn der Kreis der Personen bestimmt abgegrenzt ist und die Personen durch persönliche Beziehungen (untereinander oder zum Veranstalter) miteinander verbunden sind. Die bloße Bezeichnung einer Raumes als "geschlossen" oder die Verwendung von Zugangsdaten nutzt also gar nichts, wenn die
teilnehmenden Personen nicht den eben genannten Kriterien entsprechen.
Würden also z.B. drei befreundete Lehrer in einem passwortgeschützten Bereich Material austauschen, wäre dies wohl nichtöffentlich. Würden aber alle Lehrer einer Schule auf diese Art und Weise Material austauschen, wäre dies wohl öffentlich, denn nur gleichgerichtete berufliche Interessen reichen nicht aus. Im Übrigen bewegt man sich
insoweit immer in der rechtlichen Grauzone, das es bisher keine Rechtsprechung zu der Frage gibt, wann ein geschlossener Benutzerbereich nichtöffentlich ist.
Ich stimme Ihnen zu, dass dies einen Austausch unter Kollegen erschwert. Allerdings lässt sich ja auf viele interessante Materialien auch per
Link hinweisen; gemeinfreie Werke (z.B. wenn der Autor länger als 70 Jahre tot ist, siehe http://www.lehrer-online.de/url/gemeinfreie-werke)
unterliegen grundsätzlich keinem urheberrechtlichen Schutz.
Oft handelt es sich bei Materialien ja auch um selbst erstellte Arbeitsblätter, Online-Übungen usw. Wenn Sie als Ersteller/Rechteinhaber eigene Materialien für die Nutzung durch Lehrkräfte "freigeben" können Sie so zumindest auf kleiner
Ebene urheberrechtliche Hindernisse vermeiden - und vielleicht andere damit "anstecken".
Die Idee, eigene Werke weniger restriktiv der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen verfolgt beispielsweise auch das Projekt "Creative Commons"
http://creativecommons.org/, das verschiedene Lizenzmodelle erarbeitet hat, mit denen jeder Autor/Künstler usw. recht differenziert erklären kann, wozu sein Werk genutzt werden darf.
Herzliche Grüße,
Katrin Napp
Redaktion http://www.lehrer-online.de
... Ich hoffe, dass dieser Brief nicht dem Copyright unterliegt.....
lg
hartmut petersen |
 | Hmmm |  | von: wencke_g

erstellt: 13.06.2005 19:16:25 |
...also ehrlich gesagt war mir immer klar, dass ich mich am Rande der Legalität bewege, wenn ich mal eben - zur Veranschaulichung eines ABs - Bilder aus dem Internet hinzufüge. Aber ich sehe da keine große Alternative - außer wenig anschauliche ABs...
Daher finde ich es sehr gut, dass hier bald eine Bildersammlung entstehen soll. Da würde ich mich dann vor allem dort bedienen und hätte auch ein besseres Gewissen.
Ich hoffe allerdings, dass die Bilder dort auch in Bildformaten eingebaut werden. Im Moment laden ja viele ihr Bilder (z.B. Anlautbilder) in Word-Dateine hoch. Das halte ich nicht für praktikabel, denn wenn ich z.B. einen Baum suche, dann öffne ich nicht 10 oder mehr Word-Dokumente. Ich wäre also dankbar, wenn man sich da was einfallen ließe.
Und ich hoffe auch, dass es nicht nur Fotos in der Bildsammlung geben wird. Ich bevorzuge nämlich eindeutig schwarz/weiße bzw. graue Bilder, weil die beim Kopieren erhalten bleiben.
Ach ja und dann wäre ich dafür, auf JEDEN Fall lizenzfreie Bilder (mit Angabe der Quelle) auch von anderen Seite hier mit einzubauen.
Ich denke da z.B. an Darstellung auf Webseiten der Chemischen Industrie, die auf Nachfrage alle zur Vervielfältigung freigegeben sind.
Also dann mal los: wenn alle auf die Suche gehen, dürften sich schnell sehr viele schöne Bilder finden!
DANKE an die Reds von 4tea, dass sie sich darum kümmern!!! |
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