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Forum: "Können wir uns weigern Schüler zu unterrichten?"

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Können wir uns weigern Schüler zu unterrichten?neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: schwingrid Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 31.05.2012 11:28:09

Soeben hat ein reichlich bekiffter Schüler aus der 8. HS einen Ausraster hingelegt und eine Lehrerin samt dem zu Hilfe geeilten Kollegen neben ca. einem Dutzend Klassenkameraden geschlagen.
Er ist als auffällig seit der 5. bekannt und wird betreut, wobei das Jugendamt regelmäßig keinen Handlungsbedarf sieht. Auch mich hat er im Unterricht mehrmals bedroht, weil er sich beleidigt gefühlt hat (z.B. bei den polnischen Teilungen, er ist Pole.).

Die Kunstkollegin will ihn nicht mehr unterrichten ähnlich sieht es in Religion und auch in Sport aus.

Können wir (RS plus RLP)einen Schüler ohne Schulverweis denn so rausziehen?


Natürlich kann ich mich weigern.neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: ivok Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 31.05.2012 11:40:07

Wenn ich der Meinung bin, dass der Unterricht mit einem Schüler aus irgendeinem Grunde keinen Sinn mehr macht oder mir zu sehr auf die Nerven geht, dann erkläre den Erziehungsberechtigten höflich und diplomatisch, dass ich ab dann und dann nicht mehr zur Verfügung stehe und weg bin ich.

So einfach ist das.

Gruß

ivok


das bezweifel ich....neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: unverzagte Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 31.05.2012 12:58:44

jeder schüler hat ein recht auf unterricht und ich glaube kaum, dass wir uns aussuchen können, wen wir unterrichten bzw nicht dabei haben wollen. im umkehrschluss dürften dann die sus auch ihre favouriten aussuchen? nette idee.

ohne schulverweis seh ich da keine möglichkeit.

aber so wie der schüler von seinem verhalten her beschrieben wird, dürfte es doch ausreichend anlass für einen selbigen geben.


NRWneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: sandy03 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 31.05.2012 13:18:16

In NRW gibt es sog. "Ordnungsmaßnahmen" als "Erziehungsmaßnahmen". In dem beschriebenen Fall könnten wir dann den Schüler für eine bestimmte Zeit vom UR (bis zu 2 Wochen) ausschließen. Zeitgleich geht ein Brief an die Erziehungsberechtigten mit einer Erklärung zu dem Vorfall raus. Bei wiederholten Vorfällen gibt es eine Staffelung, die schließlich zu einem Verweis führen kann, der vorher angedroht werden muss.

Zum Nachlesen:
http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/Fragen_Antworten/FAQ/FAQ_Unterricht/Massnahmen/ausschliessen.html


Zumindestneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: dafyline Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 31.05.2012 13:20:31

in Ö sieht es ähnlich aus:
Jeder Schüler hat das Recht auf Unterricht. "Aussuchen" kann ich mir Schüler jedenfalls nicht - es ist ja der bezahlte Beruf (und keine freiwillige unentgeltliche Angelegenheit).
Sollte der Schüler in erheblichem Maß Lehrkräfte bedrohen, kann er meines Wissen zeitlich vom Unterricht suspendiert werden, nicht aber von einigen Unterrichtsgegenständen.


Najaneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: brittacci Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 31.05.2012 13:38:23 geändert: 31.05.2012 13:38:46

"Recht auf Unterricht" haben 25 andere Kinder in der Klasse ja auch, deren Recht aber von einem torpediert wird...
Also, erstens Ausschluss vom Klassenunterricht. Der Schüler muss in entweder in einer Klasse derselben Jahrgangsstufe am Unterricht teilnehmen (was schon peinlich sein kann) oder mit Materialien versorgt in anderen Klassen, die bereit sind ihn aufzunehmen (was noch viel peinlicher sein kann). Fruchtet das auch nicht kommt es 2. zur Suspendierung und der gesamte Stoff muss zuhause selbstständig erarbeitet werden. Danach folgt der Rausschmiss.
Alles muss vom Schulleiter angeordnet werden!


Aus dem Schulgesetzneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: klexel Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 31.05.2012 13:59:00 geändert: 31.05.2012 14:10:32

von Rheinland-Pfalz:

§ 55
Ausschluss

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Zeit
oder auf Dauer von der bisher besuchten Schule
ausgeschlossen werden, wenn der Verbleib in der
Schule eine ernstliche Gefahr für die Erziehung,
die Sicherheit oder die Unterrichtung der anderen
Schülerinnen und Schüler bedeutet. Die ernstliche
Gefahr für die Unterrichtung der anderen
Schülerinnen und Schüler ist insbesondere dann
gegeben, wenn der Verbleib der Schülerin oder des
Schülers den Schulfrieden so beeinträchtigen würde,
dass die Aufrechterhaltung eines geordneten
Schulbetriebes nicht mehr gewährleistet werden
könnte.
(2) Die Schulbehörde kann den Ausschluss von
allen Schulen einer Schulart oder allen Schulen
des Landes aussprechen. Der Ausschluss von allen
Förderschulen ist unzulässig.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler kann im Benehmen
mit dem Gesundheitsamt auf Zeit vom
Schulbesuch ausgeschlossen werden, wenn der
Verbleib in der Schule eine ernstliche Gefahr für
die Gesundheit der anderen Schülerinnen und
Schüler bedeutet.
(4) Die angewendete Maßnahme muss in einem
angemessenen Verhältnis zu der Gefahr stehen.
Der Ausschluss ist vorher anzudrohen; einer
Androhung bedarf es nicht, wenn der durch sie
verfolgte Zweck nicht oder nicht mehr erreicht
werden kann.
(5) Die Schulbehörde trifft im Benehmen mit dem
Jugendamt die nach dem Ausschluss erforderlichen
schulischen Maßnahmen.
(6) Das Nähere über das Ausschlussverfahren
regelt das fachlich zuständige Ministerium durch
Rechtsverordnung.



Auch Schule ist kein Ponyhof, und aussuchen können wir uns die Schüler nicht. Natürlich müssen vorher diverse Maßnahmen, Konferenzen, Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen erfolgt sein. Aber das sind sie ja sicher in einem solchen Fall.
Auf jeden Fall kannst du nicht einfach das Handtuch schmeißen, das ist schon Sache der SL und der Klassenkonferenz, evtl. in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt - und natürlich der Eltern..

@ivok: Wo hast du denn diese interessante Haltung her??
Wenn das ginge, wär ich schon öfter mal nach Hause marschiert...


Zunächst einmal neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: silberfleck Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 31.05.2012 15:55:32

sollte der Schulleiter den Schüler (möglichst sofort danach) bis zur Klärung des Vorfalls vom Unterricht ausschließen.
Anzeige des Schülers wegen Körperverletzung, Verletzungen durch einen Arzt dokumentieren lassen.
Jugendamt informieren!
Auch wenn es oft so gesehen wird, ist die Reihenfolge der Ordnungsmaßnahmen nicht zwangsläufig die Reihenfolge, in der sie ergriffen werden müssen.
Einfach den Schüler nicht mehr unterrichten, geht nicht.



@schwingineuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: frauschnabel Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 31.05.2012 16:07:48

Was das Jugendamt angeht, manchmal sind die ja auch schlicht überlastet, aber wenn man (hier in NRW) eine Kindeswohlgefährdung anzeigt MÜSSEN sie handeln. Es gibt auch einen schönen § für eine mögliche Kindeswohlgefährdung auch hier muss das JA nachweißbar handeln, was auch heißt, sie müssen sich bei dir melden, denn du hast das Kindeswohl ja angezweifelt (Meldung einer möglichen Kindeswohlgefährdung nach §8 aKJHG). Nicht schön für die Mitarbeiter, gerade wenn viel zu tun ist aber so kommst du vllt. mal dazu die Dinge aus deiner Sicht zu schildern, denn ich denke für dein Bundesland gilt ähnliches.
Und was das weitere Schulverfahren angeht, ich denke eine Schulabstinenz vom SL auferlegt ist ja wohl das mindeste mit anschließender Konferenz und einem Ergbnis mit dem die Lehrer und Mitschüler gut Leben können.


Weigerungneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: missmarpel93 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 31.05.2012 16:52:45

Rechtlich geht die Weigerung nicht. D.h. aber lediglich, dass die Schule sich nicht weigern kann einen Schüler aufzunehmen bzw. zu unterrichten.
Vor dem Hintergrund des besagten Vorfalles ist es aber eine legitime Abwehrhaltung, der Schulleitung deutlich klarzumachen, dass man diesen Schüler nicht mehr unterrichten will. - Vor allem dann, wenn keine Ordnungsmaßnahmen eingeleitet werden.

Die Schulleitung muss nämlich in diesem Falle eine dienstliche Weisung erteilen. Das kommt zwar in die personalakte, hat aber, wenn der Schüler noch einmal handgreiflich wird, auch immense Vorteile. Ist wie immer eine Güterabwägung.


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