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Forum: "Eltern/Suche Hilfe wegen Tadel"

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...neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: caldeirao Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 17.03.2013 21:19:48

Eure Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sind im §53 des Schulgesetzes geregelt. Da steht nichts von einem Tadel. Also ist es nur eine Erziehungsmaßnahme und dürfte somit auch nicht in den Schülerakten sein.

Ich würde solche Probleme auch nicht telefonisch regeln. Nochmals schriftlich nach einem Termin anfragen. Falls wieder keine Antwort, Termin beim Schulleiter. Wenn Dir diese Ignoranz öfter vorkommt, solltest Du auch noch mal über einen Schulwechsel nachdenken. Dein Kind verbringt dort noch mehr als 5 Jahre!

Das Blatt unterschreiben und unbedingt drunter setzen zur Kenntnis genommen. Damit steht es Dir offen, ob Du dem zustimmst.

Sicher ist es richtig, wenn die LoL nicht alles mitbekommt oder Manches unter geht. Dennoch sollte er möglichst gerecht bleiben.

Einwirkungen gegen mehrere Schülerinnen und Schüler sind nur zulässig, wenn das Fehlverhalten jeder oder jedem Einzelnen zuzurechnen ist.

Aus den Sch.-G von NRW


.neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: klexel Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 17.03.2013 21:27:47

Wenn Dir diese Ignoranz öfter vorkommt, solltest Du auch noch mal über einen Schulwechsel nachdenken. Dein Kind verbringt dort noch mehr als 5 Jahre!

Nun mal langsam...

Nicht gleich mit Kanonen auf Spatzen schießen.

Ein ruhiges Gespräch wird alles klären, da bin ich sicher.


echt 'ne Wuchtneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: missmarpel93 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 17.03.2013 22:03:08

Also da fragt ein(e) Erziehungsberechtigte(r) an, der den Vorfall, den die Schule schon nicht gänzlich aufklären konnte, obwohl sie Gelegenheit hatte alle SuS zu befragen, aus der Erzählung seiner betroffenen Tochter kennt, und hier kommen die guten Ratschläge.

Wenn ein Tadel etwas Ähnliches sein sollte wie der Verweis in NRW, dann ist das eine Disziplinarmaßnahme, der eine Anhörung vorausgehen muss. Zu dieser Anhörung werden die Eltern und das betroffene Kind schriftlich eingeladen. Auf dieser Einladung wird der Grund genannt und mit Verweis auf das Schulgesetz auf die mögliche Disziplinatmaßnahme hingewiesen.

Die Einladung zu einer Anhörung und die Nennung einer möglichen Disziplinarmaßnahme wie dem Verweis heißt ja noch nicht, dass dieser verweis auch beschlossen wird. Ich gehe erst einmal davon aus, dass dieses Schreiben allen am Vorfall Beteiligten zugegangen ist, und dies ohne Ansehen der person und möglicher Schuldzuweisungen.

Also Kirche im Dorf lassen und abwarten. Gegen einen evtl. unrechtmäßigen Verwei/Tadel Widerspruch erhebn und weitere Rechtsmittel einlegen. So einfach ist das in einem Rechtsstaat.


@missmarpel93 neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: juju1973 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 17.03.2013 22:26:51

Danke! Dein Beitrag hat es auf den Punkt gebracht.
Ich habe deswegen die letzten Tage im Netz gesucht.
Im Schreiben ist weder ein Gesetz erwähnt noch die Möglichkeit eines Widerspruchs.
Es wird auch nicht um einen Termin gebeten oder nachgefragt, ob ein Termin erwünscht ist.
Bei der Klassenlehrein kann es sein, dass sie vergessen hat ihr Handy einzuschalten oder sie hat Probleme mit Ihrem Netz/Vertrag.

Leider sieht man die Lehrer ja nur zum Elternsprechtag nur bei Bedarf und dann werden 5 min angesetzt.

Auch als die Jungs im Winter Schneebälle mit in die U-Bahn Station mitnahmen und auf die Mädchen warfen, habe ich meiner Tochter angeraten langsamer zur Haltestelle zu laufen und lieber eine Bahn später zu nehmen.
Wir werden ein paar Szenen mit ihr Zuhause üben, wie sie in bestimmten Situationen reagieren sollte.
Streit zwischen Kindern wird es immer geben. Sie sollte trotzdem versuchen zu ignorieren.

Danke für die Antwort!


@klexelneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: juju1973 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 17.03.2013 22:29:53 geändert: 22.03.2013 22:03:01

Ich suche sicher ein ruhiges Gespräch. Es geht schließlich um mein Kind. Da werde ich ihre Zukunft nicht aufs Spiel setzen.



...neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: caldeirao Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 17.03.2013 22:31:00 geändert: 17.03.2013 22:35:10

@klexel: diesbezüglich scheint da aber schon Einiges vorgefallen zu sein, was fragwürdig ist.

@missmarpel: der Tadel ist nicht als Ordnungsmaßnahme im Sch-gesetz in NRW vorgesehen- zumindest nach meinem flüchtigen Lesen. Insofern muss die Schule nicht laden.

@juju: Gib bei google Schulgesetz nrw ein und dann §53. Dort findest Du die Regelungen zu Ordnungsmaßnahmen. Da kannst Du selbst noch einmal nachlesen.


@caldeironeuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: missmarpel93 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 18.03.2013 06:24:05

In NRW gibt es nur den Verweis, der dem Tadel - also einer schriftlichen Misbilligung - gleich kommt.

Der Verweis ist eine Disziplinarmaßnahme, die von der Klassen- bzw. Teilkonferenz ausgesprochen wird.

Neben dem Verweis sieht das NRW-Schulgesetz noch den zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht und die Versetzung in eine parallele Lerngruppe (Klasse) vor.

Für gravierende Verstöße gegen die schulische Ordnung können von einer Teilkonferenz noch die "Androhung der Entlassung von der Schule" und die "Entlasung von der Schule" ausgesprochen werden.

Disziplinarische Maßnahmen sind immer mit pädagogischen (erzieherischen) Maßnahmen zu verbinden.

Die "Androhung der Entlassung von allen staatlichen Schulen des Regierungsbezirkes", die "Entlassung von allen ...", die "Androhung der Entlassung von allen staatlichen Schulen des landes" und die "Entlassung von allen ..." sind Maßnahmen, die nicht seitens der Schule, sondern von den zuständigen Dezernenten der Bezirksregierung als oberer Schulbehörde bzw. des Schulministeriums als oberster Schulbehörde verhängt werden können.

Gegen die Verwaltungsbescheide, die schriftlich ergehen müssen, können Rechtsmittel eingelegt werden.

In NRW werden die schulischen Disziplinarmaßnahmen nach einer Anhörung der Betroffenen im Beisein der Erziehungsberechtigten ausgeprochen. Die Maßnahmen sind zu begründen. Die Konferenzen sind für jeden Einzelnen gesondert durchzuführen, sie können nicht zusammengelegt werden. Bei mehreren Betroffenen, die alle in den gleichen Vorfall verwickelt waren, müssen dann mehrere Konferenzen zum gleichen Sachverhalt nacheinander und in zeitlicher Nähe durchgeführt werden.

Den förmlichen Anhörungen im Rahmen der Konferenz gehen in der Regel Gespräche/Befragungen voraus. Der Sachverhalt muss im Vorfeld der Konferenz durch Klassenleitung und Schulleitung soweit "erhellt" werden, dass konkrete Schritte eingeleitet werden können.

Der Verweis, der dem vormaligen "schriftlichen Tadel" entspricht, ist eine sehr niederschwellige Disziplinarmaßnahme, die allerdings zu den Akten genommen werden muss. Der ausgesprochene Verweis bedeutet aber nicht, dass beim nächsten Vorfall die nächst höhere Strafe ausgesprochen werden muss. Verweise können auch mehrfach ausgesprochen werden, auch bei gleichen Verfehlungen oder gleichgelagerten Fällen.


Danke!!neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: juju1973 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 18.03.2013 06:41:28 geändert: 22.03.2013 22:03:33

Danke an alle für die Rückmeldungen!

Die Mitteilung der Schule werde ich erst zur Kenntnis nehmen, wenn meine Fragen beantwortet werden bzw. evtl. kann ich eine Stellungnahme dazu schreiben.
Ich warte erst ab und berichte dann hier weiter.



@missmarpelneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: caldeirao Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 18.03.2013 12:30:41 geändert: 18.03.2013 12:57:47

Genauso sehe ich das auch. Verweis: Klassenkonferenz mit Anhörung der Eltern, Für jedes Kind einzeln usw. Auch den ganzen Verwaltungskram und und und.

Und wenn Schule daran scheitert einen ordentlichen Verweis mit all seinem Verwaltungskram auszusprechen, sollen sie die Quittung dafür ernten. Wir leben hier in einem Rechtsstaat und gerade in D muss alles seine ORDNUNG haben.

Aber bei Dir scheitere ich an der Voraussetzung.

Wieso ist ein schriftlicher Tadel mit einem Verweis gleichzusetzen.

Wo steht das, was ist dazu die rechtliche Grundlage?

Ich bin nicht aus NRW. Vielleicht ist das ja bei Euch so üblich keine Ahnung. Für mich wäre das wie eine Eintragung ins HA-Heft mit Androhung eines Verweises bei der nächsten Verfehlung. Dann hat das Ganze aber auch nichts in den Akten zu suchen.


Undneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: klexel Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 18.03.2013 12:40:00

was mach ich?
Bei uns gibts weder nen schriftlichen Tadel noch nen Verweis. Diese Begriffe sind bei uns in Nds. im Schulrecht nicht aufgeführt.


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