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Die Aufsichtspflicht dient dazu, SuS vor Schäden zu bewahren, aber auch Dritte zu schützen, damit sie nicht durch SuS geschädigt werden. Die Aufsicht soll kontinuierlich, aktiv und präventiv sein.

Kontinuierlich bedeutet, dass die Aufsicht grundsätzlich ununterbrochen ausgeübt werden muss. Da der Lehrer aber nicht ständig überall auf dem Schulhof sein kann, müssen sich alle Schüler durch seine mögliche Anwesenheit beaufsichtigt fühlen. Deshalb darf er nicht nur an einer Stelle stehen bleiben.

Aktiv bedeutet, dass der Aufsichtsführende darauf achtet, dass seine Warnungen und Weisungen auch eingehalten werden. Dazu muss er Verbote auch durchsetzen.

Präventiv bedeutet, dass der Lehrer sich umsichtig und vorausschauend verhält. Hierzu soll er mögliche Gefahrenpunkte, z.B. bei Schulwanderungen vorher erkunden. Besondere Umsicht ist auch bei Fachunterricht z.B. in Sport geboten. Deshalb sind die SuS vorzeitig auf mögliche Gefahren und angemessenes Verhalten hinzuweisen. Das gilt außer für den Sportunterricht u.a. auch für Experimentalunterricht, Feueralarm, Verhalten im Straßenverkehr. Die Belehrung sollte im Klassenbuch dokumentiert werden.

Grundsätzlich richtet sich der Umfang der Aufsicht nach Alter, Reife und Persönlichkeit der SuS.

Bei Verletzung der Aufsichtspflicht ist die Frage nach der Haftung des Lehrers zu klären. Personenschäden sind in jedem Falle durch die gesetzliche Unfallversicherung (i.d.R. GUV = Gemeindeunfallversicherungsverband) abgesichert.

Weitere Infos zur Aufsicht des Lehrers: (1) (2)




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