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Forum: "Berufsethos??? - Meinungen gesucht...."
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| Hier ein Link | | von: klexel
erstellt: 14.09.2006 12:29:17 geändert: 14.09.2006 12:34:51 |
http://www.4teachers.de/url/312
Da müsst ihr euch dann durchklicken.
Hier ein Ausschnitt:
Bilder von Versammlungen (§ 23 Abs.1 Nr.3 KUG)
Bildberichte über Veranstaltungen und Versammlungen sind vom Gesetzgeber ebenfalls insoweit privilegiert, als vor der Veröffentlichung von Fotos keine Einwilligung der Abgebildeten eingeholt werden muss. Ob es sich um eine öffentliche- oder eine geschlossene Veranstaltung handelt, ist im Ergebnis nicht von Bedeutung. Während bei öffentlichen Versammlungen aufgrund der regelmäßigen Präsenz der Medien bei diesen Ereignissen bereits von einer stillschweigenden Einwilligung der anwesenden Personen ausgegangen werden kann, greift bei geschlossenen Gesellschaften § 23 Abs.1 Nr.3 KUG ein. Auch eine zwingende Mindestteilnehmerzahl besteht im Rahmen dieser Ausnahmeregelung nicht.
Veranstaltung muss im Vordergrund stehen
Dies gilt aber nur dann, wenn auf den Bildern die Veranstaltungen als solche und nicht die teilnehmenden Personen im Vordergrund stehen. Je mehr Bedeutung die abgebildeten Personen erhalten, desto eher lebt die Einwilligungspflicht wieder auf. Daher dürfen Portraitfotos von Teilnehmern einer Demonstration nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden. Auch wenn bewusst Personengruppen abgelichtet werden, um zu dokumentieren, dass bestimmte Personen anwesend waren, greift die Ausnahmeregelung nicht ein. Im Beispielsfall 2 ist jedoch eine Einwilligung nicht erforderlich, da der vom Gesetzgeber geschaffene Rahmen nicht überschritten wurde.
Hier scheint es mir aber doch so zu sein, dass bewusst die Lehrer auf diesem Fest fotografiert wurden, diese also als Hauptthema auf den Fotos zu sehen sind. Da bedarf es einer Zustimmung zur Veröffentlichung. |
| mag ja schon sein, aber... | | von: derhut
erstellt: 14.09.2006 13:06:24 |
...jetzt vergleicht mal bitte rhaudas Vorschlag (den Kollegen freundlich drauf ansprechen, Bilder aus dem Netz, Entschuldigung und fertig...) mit anderen Kommentaren (Konsequenzen, strafbar,...).
Mal ganz ehrlich: Wer von euch will juristisch belangt werden, weil er in GUTER ABSICHT (davon ist doch erstmal auszugehen) die Schulhomepage ein bisschen ausschmücken wollte???
Also mir fehlt jegliches Verständnis dafür, wie man so heftig reagieren kann. Es klingt so, als hätte der Kollege die Bilder mit der Absicht, den Kollegen zu schaden, ins Netz gestellt. Das kann ich mir jetzt wirklich nicht vorstellen.
Und wenn der Kollege, der die Schulhomepage macht, bei so einem Fest dabei ist und mit seiner Digitalkamera Fotos macht, dann glaube ich, hätte man das auch ahnen können und sagen: "Du, Kollege X, das kommt aber net auf die Homepage".
Versteht mich recht, ich will damit nicht sagen, dass der Kollege richtig gehandelt hat. Aber ich will ein wenig an den Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit appellieren... |
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