....das gibts bei uns in Ö seit 2 oder 3 jahren und heißt "bildungsdokumentation"
.........natürlich streiten sie alle ab, dass da der schüler (und demzufolge auch jede schule) "durchsichtig" wird, es dient alles nur der statistik, und d ie is eben so natürlich einfacher zu handhaben
hier ein kurzer ausschnitt:
Evidenzen der Schüler und Studierenden
§ 3. (1) Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f und h sowie Z 2 hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94/1999, des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, sowie der sonstigen schul- und hochschulrechtlichen Vorschriften folgende schülerbezogene und studierendenbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten (§ 4 Z 9 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999):
die Namen (Vor- und Familiennamen, einschließlich allfälliger akademischer Grade),
das Geburtsdatum,
die Sozialversicherungsnummer,
das Geschlecht,
die Staatsangehörigkeit,
die Anschrift am Heimatort und, sofern vorhanden, am Bildungseinrichtungsort (Zustelladresse) entsprechend den Angaben der Erziehungsberechtigten bzw. des Schülers bzw. des Studierenden,
das Beginndatum der jeweiligen Ausbildung unter Angabe deren Bezeichnung,
das Beendigungsdatum und die Beendigungsform der jeweiligen Ausbildung unter Angabe der Bezeichnung der beendeten Ausbildung und
das allfällige bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen (zB Matrikelnummer).
(2) Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f und h hat über Abs. 1 hinaus folgende Daten schülerbezogen zu verarbeiten:
das von den Erziehungsberechtigten bzw. vom Schüler angegebene Religionsbekenntnis,
das erste Jahr der allgemeinen Schulpflicht,
einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf,
die Eigenschaft als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler,
die Schulkennzahl,
die Schulformkennzahl,
andere mit dem Schulbesuch zusammenhängende Daten über die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, den Schulerfolg, die Schul- bzw. Unterrichtsorganisation, den Bildungsverlauf sowie die Inanspruchnahme von Transferleistungen aus dem Familienlastenausgleich; der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Merkmale im Rahmen der vorstehend genannten Datenkategorien zu verarbeiten sind.
(bildungsdokumentationsgesetz österreich)