transparent Startseite Startseite Spendenaktion
Anzeige:
Hallo Gast | 47 Mitglieder online 11.05.2024 09:51:00
Login Bereich transparentSUCHE: 
Hilfe zur Suche
    UNTERRICHT
 • Stundenentwürfe
 • Arbeitsmaterialien
 • Alltagspädagogik
 • Methodik / Didaktik
 • Bildersammlung
 • Interaktiv
 • Sounds
 • Videos
    INFOTHEK
 • Forenbereich
 • Schulbibliothek
 • Linkportal
 • Just4tea
 • Wiki
    SERVICE
 • Shop4teachers
 • Kürzere URLs
 • 4teachers Blogs
 • News4teachers
 • Stellenangebote
    ÜBER UNS
 • Kontakt
 • Was bringt's?
 • Mediadaten
 • Statistik



 ForenoptionenNachricht an die Mitgliederbetreuung Mitgliederbetreuung
dieses Forum Bookmarken
Bookmark
zum neuesten Beitrag auf dieser Seite
Neu auf Seite
zum neuesten Beitrag in diesem Forum
Neu im Forum
über neue Beiträge in diesem Forum per E-Mail informieren
E-Mail-Info ist AUS


Forum: "Allgemeine Fragen zur Beihilfe in BaWü"

Bitte beachte die Netiquette! Doppeleinträge werden von der Redaktion gelöscht.

Allgemeine Fragen zur Beihilfe in BaWüneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: cyhyryiys Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 28.03.2012 13:34:36

Hallo zusammen,

ich hätte bezüglich des Beihilfeanspruchs in BaWü einige Fragen.

1. Gibt es generell eine "Ablauffrist" für das Einrichten von Rezepten und Gesundheitskosten bei der Beihilfestelle?

2. Laut LBV umfasst der Einzureichende Mindestantrag 300 Euro. Gilt dies Inklusive der Kostendämpfungspauschale von 113€?

3. Ist es richtig, dass von diesen mindestens 300€ bei 50% (in meinem Fall 50/50 Beihilfe/PKV ohne Wahlleistungen) = 150€ - 113€ Kostendämpfungspauschale = lediglich 37€ erstattet werden oder liegt hier ein Verständnisproblem bei mir vor?

4. Gibt es irgendwo eine Übersicht, welche Vorsorgeuntersuchungen von der Beihilfe erstattet werden?

Besten Dank allen Antwortenden!


Hierneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: klexel Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 28.03.2012 13:40:14 geändert: 28.03.2012 13:58:13

müsstest du alles finden

http://www.lbv.bwl.de/service/beihilfeverordnung/ z.B. §17


Danke für den Linkneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: cyhyryiys Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 28.03.2012 18:31:40

das klärt einiges. Allerdings muss ich zugeben, dass mir meine Frage zu Punkt 1-3 noch immer nicht ganz klar wurde


Also:neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: klexel Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 28.03.2012 18:43:48 geändert: 28.03.2012 19:03:16

Zu Frage 1: §17.2
Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten dem Grunde
nach beihilfefähigen Aufwendungen mindestens 300 Euro betragen. Wird diese Summe nicht
erreicht, wird abweichend von Satz 1 eine Beihilfe gewährt, wenn der letzte hiernach zulässige
Antrag vor mehr als zwölf Monaten bei der Festsetzungsstelle eingegangen ist. Die Beihilfe
wird vor Anwendung des § 15 um 16 Euro gekürzt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1
oder 2 nicht vorliegen, der Antragsteller nach ausdrücklichem Hinweis aber auf der Bearbeitung
seines Antrags besteht.


Im Klartext: Deine Belege dürfen nicht älter als 12 Monate sein und nicht geringer als 300€. Bis dahin musst du sammeln. Wenn du innerhalb eines Jahres nicht auf 300€ kommst, darfst du auch geringere Summen einreichen (oder länger warten, bis die 300€ voll sind). Letzteres würde ich aber nicht riskieren.

Zu Frage 2:
du musst nicht vorher selber irgendwelche Beträge abziehen. Hast du Belege von mehr als 300€, dann reichst du sie ein.

Zu Frage 3: §15.1
Aber dieser Abzug erfolgt "nur" 1x pro Jahr:

Die Beihilfe wird vor Anwendung der Absätze 2 bis 4 um eine Kostendämpfungspauschale
für jedes Kalenderjahr gekürzt, in dem beihilfefähige Aufwendungen in Rechnung gestellt
sind. Der Betrag ist unabhängig von der Fortdauer der Beihilfeberechtigung, die Höhe richtet
sich nach der Besoldungsgruppe,
...

Warum zerbrichst du dir den Kopf mit der Berechnung.? Wenn du mehr als 300€ einzureichen hast, dann tu das, und dann wirst du sehen, wieviel du rausbekommst.
Oder ruf mal an.

Aber ich finde die §§ schon ziemlich eindeutig.
Ich komme nicht aus BaWü, aber die Bedingungen sind grundsätzlich vergleichbar, auch wenn die Abzüge unterschiedlich hoch sind.


Vielen Dankneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: cyhyryiys Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 29.03.2012 16:23:14 geändert: 29.03.2012 16:24:09

für deine ausführliche Antwort. soweit konnte ich dir schon folgen. Es hätte mich nur interessiert, ob ich tatsächlich, wenn ich innert eines Jahres auf 300€ kommen würde, letztendlich nur einen Betrag von 37€ erstattet bekommen würde. Mir erscheint dies als sehr gering.

Folglich würde es sich ja nicht rentieren, wenn ich lediglich Belege für 100€ einreichen würde, da ich i. d. R. im Jahr nur Zum Zahnarzt gehe.


Sei froh!neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: bakunix Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 29.03.2012 17:11:24

Du arbeitest in BaWü. In RLP ist die Kostendämpfungspauschale 300 Euro sowie 26 Euro pro Monat, wenn die Wahlleistungen im Krankenhaus erhalten bleiben sollen.

Sind die Rechnungen per anno zusammen weniger als 300 Euro, kriegst man von der Beihilfe nix.

Das ist bei dir ebenso. Sind sie unter 150 Euro pro Jahr, gibt es nix vom Staat. Du weißt doch, was alle sagen: Der Staat lebe über seine Verhältnisse, mache Schulden, versündige sich an der nächsten Generation. Also: Trage die Last des Anderen.


@bakunixneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: klexel Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 30.03.2012 10:26:30 geändert: 30.03.2012 10:32:07

Sind die Rechnungen per anno zusammen weniger als 300 Euro, kriegst man von der Beihilfe nix.

Ist das in RLP wirklich so??

In Nds wird erstattet, auch wenn die Summe geringer ist,wenn das "Ablaufdatum" von 1 Jahr fast erreicht ist. Dann muss man einreichen, was man hat, auch unterhalb der Mindestsumme.


Auszug aus den Bemerkungen zum Antrag:

Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn zwischen dem Rechnungs- bzw. Kaufdatum und dem Antragseingang bei der OFD Niedersachsen nicht mehr als 1 Jahr liegt.

Eine Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn die Aufwendungen 100€ übersteigen. Ausnahme: Der älteste Beleg ist 10 Monate alt und die Aufwendungen betragen insgesamt mehr als 15€.


Sowas müsste doch auch bei euch auf dem Antragsformular stehen.


@ Klexelneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: bakunix Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 30.03.2012 12:51:39

Ja!

A9 bis A11 sind es 150 € p.a.
A12 bis A 15 sind es 300 € p.a.
A16 sind es 450 € p.a.

Pro Kind gibt es 40 € Nachlass. D.h. ein Beamter mit 2 Kindern, der in A12 ist, bekommt 220 Euro p.a. von der Beihilfe nicht ersetzt. Für das Zweibettzimmer im Krankenhaus und die entsprechenden Leistungen muss man pro Monat 26 € sich abziehen lassen. Früher gab es das nicht. Deshalb hat das Ganze den schönen Namen Kostendämpfungspauschale.

Seit die Länder die Tarifverträge mit ihren Beamten autonom gestalten dürfen, werden die Unterschiede bei Bezahlung immer größer, auch wenn man in der selben Besoldungsgruppe ist.

Bei Jung-Professoren macht das von Land zu Land mittlerweile mehrere 100 € aus.


.neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: klexel Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 30.03.2012 13:28:25

Für das Zweibettzimmer im Krankenhaus und die entsprechenden Leistungen muss man pro Monat 26 € sich abziehen lassen

Diese Leistung gibt es in Nds. über die Beihilfe schon seit Jahren überhaupt nicht mehr. Die muss man über einen Zusatztarif bei der PKV absichern.


Beitrage nur für Communitymitglieder
Beitrag (nur Mitglieder)
   QUICKLOGIN 
user:  
pass:  
 
 - Account erstellen 
 - Daten vergessen 
 - eMail-Bestätigung 
 - Account aktivieren 

   COMMUNITY 
 • Was bringt´s 
 • ANMELDEN 
 • AGBs 
 
  Intern
4teachers Shop
4teachers Blogs
4teachers News
Schulplaner
  Partner
Der Lehrerselbstverlag
SchuldruckPortal.de
netzwerk-lernen.de
Die LehrerApp
  Friends
ZUM
Der Lehrerfreund
LehrCare
Lehrerfortbildung
  Social
facebook
twitter
Instagram
  Info
Impressum
Disclaimer
Datenschutz
AGBs