transparent Startseite Startseite Spendenaktion
Anzeige:
Hallo Gast | 93 Mitglieder online 26.04.2024 10:56:42
Login Bereich transparentSUCHE: 
Hilfe zur Suche
    UNTERRICHT
 • Stundenentwürfe
 • Arbeitsmaterialien
 • Alltagspädagogik
 • Methodik / Didaktik
 • Bildersammlung
 • Interaktiv
 • Sounds
 • Videos
    INFOTHEK
 • Forenbereich
 • Schulbibliothek
 • Linkportal
 • Just4tea
 • Wiki
    SERVICE
 • Shop4teachers
 • Kürzere URLs
 • 4teachers Blogs
 • News4teachers
 • Stellenangebote
    ÜBER UNS
 • Kontakt
 • Was bringt's?
 • Mediadaten
 • Statistik



 ForenoptionenNachricht an die Mitgliederbetreuung Mitgliederbetreuung
dieses Forum Bookmarken
Bookmark
zum neuesten Beitrag auf dieser Seite
Neu auf Seite
zum neuesten Beitrag in diesem Forum
Neu im Forum
über neue Beiträge in diesem Forum per E-Mail informieren
E-Mail-Info ist AUS


Forum: "Zielgleiche Schüler*innen und die Erprobungsstufe"

Bitte beachte die Netiquette! Doppeleinträge werden von der Redaktion gelöscht.

Zielgleiche Schüler*innen und die Erprobungsstufeneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: stefaniegott Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 10.12.2015 18:21:30

Liebe Kolleg*innen,

bei uns herrscht gerade etwas Ratlosigkeit...
Die Inklusion ist bei uns mittlerweile im sechsten
Schuljahr angelangt.
Nun haben wir mehrere SuS mit zielgleichem
Förderbedarf, die die Erprobungsstufe voraussichtlich
nicht schaffen werden. Hauptschulen, Gesamtschulen
etc. können die Kinder nicht aufnehmen. Die
verbleibenden Förderschulen sind auch voll.
Verbleiben die Kinder dann an der Realschule? Wie
läuft das dann mit den Versetzungen? Wiederholen die
betreffenden Kinder dann die sechste Klasse und
werden sie dann auch in die nächsten Klassen weiter
versetzt oder können sie dann sitzen bleiben?

Ich hoffe, dass es hier Menschen mit Erfahrung gibt,
die berichten können, wie es an anderen Schulen
läuft.

Danke und Grüße,
StefanieGott



an Erfahrungneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: janne60 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 10.12.2015 20:13:40 geändert: 10.12.2015 20:14:22

mangelt es mir nicht, höchstens an den Kenntnissen, wie das in deinem Bundesland geregelt ist. Bei uns ist das z.B. über das Absenken des Niveaus bestimmt, ob jemand versetzt wird oder ob er in die nächsthöhere Klasse "aufsteigt" (dies entspricht dem früheren Integrationsstatus, mit dem man nicht sitzenbleiben konnte, sondern stets weiter versetzt wurde - allerdings mit Noten aus dem Förderschulbereich). Außerdem gibt es bei uns an den Gemeinschaftsschulen kein sitzenbleiben bis Klasse 8. Egal, das nutzt dir jetzt eh nicht viel. Bestimmt wird sich auch noch jemand Berufeneres aus NRW melden, nur so als ersten Tipp könnte ich dir raten, mal in die Inklusionsverordnung sowie in die Zeugnis- und Versetzungsordnung zu schauen. Dort muss das alles drin stehen.


Schau mal hier:neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: reichundschoen Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 10.12.2015 20:22:08



Bundesland NRWneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: palim Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 10.12.2015 21:22:29

Ich finde es ja einfacher, besagte Passagen hier einzusetzen, allerdings beziehen sich $ 40 und 41 auf Schüler mit dem Schwerpunkt GE - und die sind zieldifferent beschult.

Der Anfrage nach handelt es sich bei den o.g. Kindern um solche mit zielgleicher Beschulung, sie könnten z.B. den Schwerpunkt Sehen oder Hören haben.

Hier ist dann m.M.n. zunächst die Frage, ob geforderte Leistungen nicht erbracht werden können, da die Beeinträchtigung den Kindern dies nicht ermöglicht und ob über einen Nachteilsausgleich ein Ausgleich (leider doppelt) erfolgen kann.

Ansonsten gilt, dass bei zielgleicher Förderung die Eltern den Schulort auswählen. (§ 16)

Außerdem wird in dem Erlass gesagt, dass der Unterstützungsbedarf und der Förderort jährlich zu überprüfen seien (§17)
Ist nach Auffassung der Klassenkonferenz bei Fortbestand eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung im bisherigen Förderschwerpunkt ein Wechsel des Förderorts oder des Bildungsgangs angebracht, lädt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Eltern zu einem Gespräch ein und informiert die Schulaufsichtsbehörde so rechtzeitig, dass darüber vor Ablauf des Schuljahres gemäß §16 Absatz 1 und 2 entschieden werden kann.
Das würde bedeuten, dass es ein erneutes Verfahren bedarf, in dem Lesitungsstand, Förderschwerpunkt und -ort erneut festgelegt werden.

Es wird darauf verwiesen, dass von den allgemeinen Leistungsgrundsätzen abgewichen werden kann

Die Klassenkonferenz kann aus zwingenden pädagogischen
Gründen im Einzelfall von den §§ 23 bis 42 dieser Verordnung sowie von den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der allgemeinen Schulen über Leistungsbewertungen, Zeugnisse und
Versetzungen abweichen, wenn gewährleistet bleibt, dass die erwarteten Lernergebnisse (Bildungsstandards) eingehalten werden und die Schülerin oder der Schüler auf
diesem Weg das Ziel des Bildungsgangs erreichen kann.
(§ 21,8)

Das klingt wie: "alles ist möglich" oder: "Entdecke die Möglichkeiten!"


Bestimmt gibt es auch in eurem Bundesland Fachberater (wie auch immer die bei euch heißen, aber NRW hatte doch schon vor Jahren ein recht dichtes Netzwerk an Beratern für Fächer u.a. eingesetzt), diese könnte man fragen oder den zuständigen Dezernenten (Vorgesetzten).

Palim


@stefaniegottneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: missmarpel93 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 11.12.2015 14:34:26

... nicht verzagen, zuständigen Dezernenten bei der Bez.-Reg. fragen ...

So'n lei(d)ender Regierungsschuldirektor ist dafür so was von für zuständig - und für A16 muss dann eben auch gearbeitet werden ... und duck und wech


Das Bildungsportalneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: reichundschoen Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 11.12.2015 18:36:53

des Landes NRW macht es sich da ja ganz einfach:

"Stellt die Versetzungskonferenz gegen Ende der Erprobungsstufe fest, dass die Schulform gewechselt werden sollte, wird den Erziehungsberechtigten eine entsprechende Empfehlung spätestens sechs Wochen vor Schuljahresende schriftlich mitgeteilt und gleichzeitig ein Beratungsgespräch angeboten. Die Schulleitung unterstützt die Eltern beim Wechsel des Kindes in die empfohlene Schulform."



Schulformwechselneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: stefaniegott Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 15.12.2015 17:28:48

Zum Schulformwechsel fehlt dann allerdings noch eine real
existierende Schule.
Bei uns schließen die HS, die die Kids ja eh nicht
aufnehmen dürften. De Förderschulen strecken jetzt schon
alle Viere von sich. Auf unsere Anfrage war da kein Platz
Ich bin nicht sicher, ob das so klappen wird...


Beitrage nur für Communitymitglieder
Beitrag (nur Mitglieder)
   QUICKLOGIN 
user:  
pass:  
 
 - Account erstellen 
 - Daten vergessen 
 - eMail-Bestätigung 
 - Account aktivieren 

   COMMUNITY 
 • Was bringt´s 
 • ANMELDEN 
 • AGBs 
 
  Intern
4teachers Shop
4teachers Blogs
4teachers News
Schulplaner
  Partner
Der Lehrerselbstverlag
SchuldruckPortal.de
netzwerk-lernen.de
Die LehrerApp
  Friends
ZUM
Der Lehrerfreund
LehrCare
Lehrerfortbildung
  Social
facebook
twitter
Instagram
  Info
Impressum
Disclaimer
Datenschutz
AGBs