stellt sich der Gesetzgeber dann doch nicht vor:
"Artikel 24 - Bildung - UN-Behindertenrechtskonvention ... (3) Die Vertragsstaaten ermöglichen Menschen mit Behinderungen, lebenspraktische Fertigkeiten und soziale Kompetenzen zu erwerben, um ihre volle und gleichberechtigte Teilhabe an der Bildung und als Mitglieder der Gemeinschaft zu erleichtern. Zu diesem Zweck ergreifen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen; unter anderem ... c) stellen sie sicher, dass blinden, gehörlosen oder taubblinden Menschen, insbesondere Kindern, Bildung in den Sprachen und Kommunikationsformen und mit den Kommunikationsmitteln, die für den Einzelnen am besten geeignet sind, sowie in einem Umfeld vermittelt wird, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet..."
http://www.sovd.de/1465.0.html
Da muss sich Lehrer wohl noch fortbilden: DGS (Deutsche Gebärdensprache), LBG (lautsprachbegleitende Gebärden), Brailleschrift, ...