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Forum: "Elterngespräch trotz Volljährigkeit der Schülerin?"

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Elterngespräch trotz Volljährigkeit der Schülerin?neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: meike Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 05.03.2007 13:53:59

Hallo,

ich habe eine Schülerin in der 12 (NRW, FOS), die trotz Attestpflicht enorm hohe Fehlzeiten hat.
Heute wollte ich sie über ein bevorstehendes Gespräch mit der Schulleitung informieren und rief bei ihr zu Hause an. Sie war nicht da und ihr Vater meinte, sie sei in der Schule. Da war sie natürlich nicht.

Ich habe im Referendariat gelernt, dass ich bei Volljährigen keine Infos an die Eltern weitergeben darf.

Eine Kollegin hat mir vorhin gesagt, dass es ein neues Urteil geben würde, in dem gesagt wird, dass Eltern über die Schule informiert werden dürfen, wenn die Schülerin im Haushalt der Eltern lebt.

WO steht das? Weiß jemand etwas genaues? Und wie geht ihr mit solchen Situationen um?



Frag die Kollegin...neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: onkel_titus Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 05.03.2007 14:02:58

...und sicher dich vorher ab.
Im Zweifelsfall schlägst du mal im Amtsblatt nach, oder konsultierst ein Schulgesetz. Da steht das Verbindliche drin.

Andererseits:
Was Recht ist, muss noch lange nicht wirklich sinnvoll sein, oder?
Die Schülerin ist in der zwölf, wenn sie keinen Bock hat, kriegt sie die Konsequnezen zu spüren (Unentschuldigte Fehlstunde = ungenügend und anschließend auf wiedersehen)
Klar kann ich auch die Einstellung verstehen, dass Eltern gern bescheid wüßten, aber die Dame unterliegt nicht mehr der allgemeinen Schulpflicht. Mach ihr klar, dass sie freiwillig zur Schule geht, dass sie niemand zwingt.


Ich habeneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: klexel Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 05.03.2007 14:12:12 geändert: 05.03.2007 14:15:01

eine Info aus Rheinland-Pfalz gefunden.
http://www.einblick.dgb.de/urteile/2004/22/urteil01/
Weiß nicht, ob das übertagbar ist.

Und NRW:
http://www.bildungsportal.nrw.de/Schulgesetz/teil.jsp?teil=12


Dankeneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: meike Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 05.03.2007 17:25:11

.. und dabei habe ich das Schulgesetz auf dem Schreibtisch liegen

Relevant ist für mich §120 SchG NRW:

(8) Die Schule kann Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler über wichtige schulische Angelegenheiten wie

1. die Nichtversetzung,
2. die Nichtzulassung oder das Nichtbestehen einer Abschlussprüfung,
3. den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht über eine Woche hinaus,
4. die Entlassung von der Schule oder deren Androhung und
5. die Verweisung von allen öffentlichen Schulen oder deren Androhung

und über sonstige schwerwiegende Sachverhalte informieren, die das Schulverhältnis wesentlich beeinträchtigen. Die Schülerinnen und Schüler sind von den beabsichtigten Auskünften vorab in Kenntnis zu setzen.

Danke!


Beineuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: klexel Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 05.03.2007 17:27:58 geändert: 05.03.2007 17:29:10

meiner Suche vorhin war ich irgendwo über den Satz gestolpert, dass die volljährigen SchülerInnen vorab darüber informiert werden müssten und ggfls. Einspruch erheben können. Hab leider vergessen, wo ich das gesehen hatte.

Hast du das in den Links oder im Schulgesetz auch gefunden??


;-)neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: meike Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 05.03.2007 17:54:49 geändert: 05.03.2007 17:55:21

Die Schülerinnen und Schüler sind von den beabsichtigten Auskünften vorab in Kenntnis zu setzen.
Siehe oben - das steht im Schulgesetz.

Allerdings gibt es ein Urteil dazu, das im Prinzip besagt, dass man die Eltern informieren darf, wenn der Schüler noch im Haushalt wohnt. Die Quelle suche ich raus...


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