Hab es gerade bei einem Schüler mitverfolgt. Ich zitiere mal aus der APO-GOSt, § 2:
"(3) Im Einvernehmen mit den Eltern kann eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der in der bisherigen Klasse nicht mehr angemessen gefördert
werden kann, auf Beschluss der Versetzungskonferenz vorversetzt werden
(§ 50 Abs. 1 SchulG). Eine Vorversetzung in die Jahrgangsstufe 11 und in die Jahrgangsstufe 12/I ist in der Regel möglich, wenn auf dem
Zeugnis des zuletzt besuchten Halbjahres in den Fächern Deutsch, Mathematik,in der ersten und zweiten Fremdsprache, in je einem Fach der Lernbereiche Gesellschaftslehre und Naturwissenschaften mindestens gute
und in den übrigen Fächern überwiegend gute Leistungen nachgewiesen werden. Schülerinnen und Schülern mit Vorversetzung in die Jahrgangsstufe
11 wird mit der Versetzung auf der Grundlage des § 9 Abs. 3 und 4 in die Jahrgangsstufe 12 der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife)
zuerkannt."
Die Eltern mussten also einen formlosen Antrag auf Vorversetzung in die Jahrgangsstufe 12 stellen. Wir haben dann auf der Versetzungskonferenz dem Antrag zugestimmt.
Interessant vielleicht die Formulierung "in der Regel" in der Verordung. Der Schüler meiner Schule hatte z.B. in Englisch eine 3 (aufgrund der Leistungen in der teilzentralen Prüfung), konnte aber trotzdem den Antrag stellen.