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von: bger Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 10.05.2010 18:51:16

ist nicht ein besonderes Ereignis der Auslöser gewesen, sondern viele Verstöße, die sich summiert haben. Die Palette reicht von Unterrichtsstörungen diverser Art über massives Nichtanfertigen von Hausaufgaben bis zu Schwänzen. Ich müsste nochmals nachforschen - wie schon gesagt kenne ich den Jungen noch nicht so lange - welche Ordnungsmaßnahmen es schon zuvor gegeben hat.

Bei Ordnungsmaßnahmen geht man eben jedes Mal eine Stufe höher.


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von: klexel Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 10.05.2010 18:59:07 geändert: 10.05.2010 19:17:10

kann mir nicht vorstellen, dass das Schulgesetz in den einzelnen BL so unterschiedlich ist. So ein "Gesammele" von Fehlverhalten gibt es bei uns nicht. Bei einem bestimmten Fehlverhalten ( dazu gehören auf keinen Fall nichtgemachte Hausaufgaben oder Schwänzen) gibt es eine Klassenkonferenz. Dort wird der Schüler zu genau diesem einen Vorfall gehört und dann wird über eine Maßnahme entschieden. Wenn es ein gravierender Vorfall war z.B. wo ein Schüler mutwillig verletzt wurde, oder schwerer diebstahl o.ä., und es in einem ähnlichen Vorfall schon eine Androhung des Schulverweises gegeben hat - erst dann kann der Verweis ausgesprochen werden.

Ich werde bei dieser ganzen Sache das Gefühl nicht los, dass deine Schulleitung von all diesen Dingen ziemlich unbeleckt ist und nach Gutdünken handelt. Ich kann dir bzw. der Klassenlehrerin nur dringend empfehlen, mal euer Schulgesetz genauer zu studieren. Wäre ich Mutter dieses Jungen, dann hättet ihr aber wirklich ein Problem. Das Ganze muss nänlich wasserdicht sein und von der Schulaufsichtsbehörde abgesegnet werden.

Und ich bleibe dabei: Dieses Kind braucht Hilfe - eine Abschiebung nützt in diesem Falle überhaupt nix. Da das Kind schulpflichtig ist, würde er in eine andere Schule derselben Schulart oder zur HS? abgeschoben. Und das soll dem Jungen helfen???

Ich hab mal in eurem Schulgesetz gestöbert:

(3) Ordnungsmaßnahmen sind

1)der schriftliche Verweis,
2)die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,
3)der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen,
4)die Androhung der Entlassung von der Schule,
5)die Entlassung von der Schule,
6)die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde,
7)die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde.

Rechtsbehelfe (Widerspruch und Anfechtungsklage) gegen Ordnungsmaßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(4) Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 sind nur zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. Bei Schulpflichtigen bedarf die Entlassung von der Schule der Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde, die die Schülerin oder den Schüler einer anderen Schule zuweisen kann. Die Entlassung einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der nicht mehr schulpflichtig ist, kann ohne vorherige Androhung erfolgen, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt hat.




BayEUGneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: volleythomas Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 10.05.2010 19:14:06 geändert: 10.05.2010 19:17:31

Art. 86
Ordnungsmaßnahmen als Erziehungsmaßnahmen

(1) Zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen können nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern getroffen werden, soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen.

(2) 1 Ordnungsmaßnahmen sind:

1.
der schriftliche Verweis durch die Lehrkraft oder die Förderlehrerin bzw. den Förderlehrer,
2.
der verschärfte Verweis durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter,
3.
die Versetzung in eine Parallelklasse der gleichen Schule durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter,
4.
der Ausschluss in einem Fach für die Dauer von bis zu vier Wochen durch den Schulleiter,
5.
der Ausschluss vom Unterricht für drei bis sechs Unterrichtstage, bei Berufsschulen mit Teilzeitunterricht für höchstens zwei Unterrichtstage, durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter
6.
der Ausschluss vom Unterricht für zwei bis vier Wochen ab dem siebten Schulbesuchsjahr durch die Lehrerkonferenz,
6a.
der Ausschluss vom Unterricht für mehr als vier Wochen, längstens bis zum Ablauf des laufenden Schuljahres bei Hauptschulen und Hauptschulstufen der Förderschulen ab dem siebten Schulbesuchsjahr bzw. bei Berufsschulen sowie Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung durch die Lehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Hinblick auf mögliche Leistungen nach Maßgabe des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
7.
bei Pflichtschulen die Zuweisung an eine andere Schule der gleichen Schulart auf Vorschlag der Lehrerkonferenz durch die Schulaufsichtsbehörde,
8.
die Androhung der Entlassung von der Schule durch die Lehrerkonferenz,
9.
die Entlassung von der Schule durch die Lehrerkonferenz (Art. 87),
10.
der Ausschluss von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten durch das zuständige Staatsministerium (Art. 88). 2 Eine Ordnungsmaßnahme in elektronischer Form ist ausgeschlossen.



Dazu sagt die VSO:

§ 14
Ordnungsmaßnahmen und sonstige
Erziehungsmaßnahmen

(vgl. Art. 86 , 87 und 88a BayEUG )

(1) Ordnungsmaßnahmen und sonstige Erziehungsmaßnahmen und Maßnahmen des Hausrechts sind nebeneinander zulässig.

(2) Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 4 bis 6a BayEUG und Nacharbeiten unter Aufsicht einer Lehrkraft werden den Erziehungsberechtigten rechtzeitig vor Vollzug schriftlich unter Angabe des zugrunde liegenden Sachverhalts mitgeteilt, im Fall des Art. 87 Abs. 1 Satz 6 BayEUG erst nach der Entscheidung des Staatlichen Schulamtes.

(3) 1 Eine Bindung an die Reihenfolge der Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 BayEUG besteht nicht. 2 Eine Ordnungsmaßnahme kann auch wiederholt getroffen werden.


Was ist denn häufiges unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht, Arbeitsverweigerung etc sonst wenn nicht schwerwiegendes und wiederholtes Fehlverhalten?

Th


...neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: volleythomas Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 10.05.2010 19:14:17 geändert: 10.05.2010 19:15:31

Doppelt


Unsere Schulleitungneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: bger Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 10.05.2010 19:29:21

hat damit eigentlich weniger zu tun, eher der KL und ein paar Fachkollegen. Klar braucht der Junge Hilfe, aber da soll im Laufe der Jahre schon einiges gelaufen sein. Ideal wäre wohl die Überweisung auf eine Förderschule mit entsprechendem Schwerpunkt. Aber gerade heute habe ich das Ergebnis einer Begutachtung durch die Förderschule mitbekommen (bei einem anderen Schüler). Die Förderschule kennt ganz andere Kaliber!

Was das Schulgesetz angeht, so gibt es da Gummiparagrafen:
...durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule...
Was ist sein Verhalten anderes als "wiederholtes Fehlverhalten"?

Natürlich scheuen wir uns letztendlich vor dem Entlassen. Meist umgeht der SL elegant den angedrohten Rausschmiss, indem er den Eltern nahelegt, dem Jungen doch woanders die Chance auf einen unbelasteten Neustart zu geben. Dann ruft er einen Schulleiter in der Umgebung an und es wird gemauschelt: "Nimmst du meinen, nehm ich deinen..." So läuft das in der Praxis. Ist auch nicht weiter schwierig, im Umkreis von höchstens 5 km liegen etwa fünf Real-, drei Gesamt- und drei Hauptschulen!


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