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Forum: "Nebenjob genehmigungspflichtig?"

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In RLPneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: silberfleck Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 11.09.2011 13:56:54

müssen Beamte alle Nebentätigkeiten dem Arbeitgeber mitgeteilt werden, unabhängig davon, ob man Geld erhält oder nicht!
Es wird nämlich unterschieden zwischen Anzeigepflicht (für alle) und Genehmigungspflicht.
Näheres siehe:http://www.4teachers.de/url/4463


Nebentätigkeitenneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: oneida Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 11.09.2011 16:11:55 geändert: 11.09.2011 16:13:30

Es ist hier zu unterscheiden, ob du (1) Beamter, (2) Angestellter im öffentlichen Dienst oder (3) Angestellter in der Privatwirtschaft bist.

Während (1) und (2) nach den jeweiligen Landesgesetzen jeweils mindestens anzeigepflichtig für die Nebentätigkeit sind und eine Stelle des Landes über Genehmigung oder Ablehnung der Genehmigung der Nebentätigkeit entscheidet, ist der (3) nur verpflichtet seinen Arbeitgeber zu informieren. Bei (3) hat der Arbeitgeber nicht direkt bei einer fremden Branche die Möglichkeit pauschal alle Nebentätigkeiten zu verbieten (nach einschlägiger Rechtssprechung).

Hinzu kommt noch die Angelegenheit, ob es eine auf den Erwerb ausgerichtete Tätigkeit oder eine entgeltfreie/ehrenamtliche Tätigkeit ist. Dies hat allerdings eher auch steuerliche Aspekte.

Ein weiterer Aspekt des Arbeitsrechtes ist dann noch, dass der Beamte ja im Regelfall das Wochenende dazu nutzen soll, sich zu erholen und wieder für die Folgewoche leistungsfähig zu sein.


.neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: briefoeffner Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 11.09.2011 20:49:02

Manche Antworten hier kapier ich gar nicht.

Das habe ich jetzt herausgefunden:

(1) Der Anzeigepflicht nach § 40 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes unterliegen nicht


4.unentgeltliche Nebentätigkeiten.

MissMarpel hat also NICHT Recht, wenn sie schreibt:

Die Tätigkeit als Übungsleiter in einem Verein gehört dazu, egal ob es eine Aufwandsentschädigung für diese Tätikeit gibt oder nicht.

Denn eine Aufwandsentschädigung ist ein Ehrenamt und gilt nicht als Verdienst.




Esneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: klexel Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 11.09.2011 20:53:59 geändert: 12.09.2011 13:15:23

geht bei der Frage doch nicht nur um Geld und Aufwandsentschädigung.

Du musst Nebentätigkeiten zumindest anzeigen, damit dein Dienstherr beurteilen kann, ob diese Tätigkeit evtl. so zeitraubend ist, dass sie deine eigentliche Tätigkeit als Lehrer negativ beeinflussen kann.
Der Unterschied liegt dann lediglich darin, ob auch eine Genehmigung erfolgen muss. Aber das findest du ja alles oben in den Links.

Wenn es so kompliziert ist, warum fragst du nicht einfach selber bei der LSchb nach?? Du hast mit einem Abstand von ein paar Monaten 2x diese Frage im Forum gestellt. Da hätte ich in der Zeit schon längst angerufen. Muss ja eine sehr geheimnisvolle Tätigkeit sein.

Und solange du uns nicht schreibst, in welchem Bundesland du lebst, stochern wir hier doch auch nur im Nebel.


Auch hier gibt neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: silberfleck Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 12.09.2011 12:51:39

wohl doch Unterschiede je nach Bundesland. Der Gesetzestext aus RLP (habe ich oben als link eingestellt) ist meiner Meinung nach eindeutig.


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