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Forum: "Sinn und Unsinn von Dienstvereinbarungen?"

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Sinn und Unsinn von Dienstvereinbarungen?neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: burzline Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 15.08.2011 18:20:13

Wozu sollten Dienstvereinbarungen abgeschlossen werden?
Bringen sie (nur) Vorteile für die Kollegen?
Welche Nachteiel könnten sich ergeben?
Wieso gibt es sie überhaupt und wieso geht es nicht ohne?
Fragen über Fragen...
Wer kann mir helfen?

burzline


...neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: briefoeffner Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 15.08.2011 18:24:12 geändert: 15.08.2011 18:24:33

Ich weiß gar nicht, was das ist.
Hat man nicht ohnehin eine Dienstvereinbarung, wenn man in den Schuldienst geht? Da musst du dich an alle Erlasse und Konferenzbeschlüsse halten.
Ich lese aber gespannt mit.


wikipedia sagtneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: burzline Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 15.08.2011 18:29:18



sehr globalneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: missmarpel93 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 15.08.2011 22:20:34

Die einen sagen so, die anderen so.

Es hängt vom jeweiligen konkreten Fall und der dazugehörigen dienstvereinbarung ab, ob sich eher Vor- oder Nachteile ergeben. Das ist halt so bei Kompromislösungen, dem einen hilft's, dem anderen nicht.


DVneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: oneida Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 15.08.2011 22:31:09

Also Dienstvereinbarungen haben im Regelfall den Vorteil quasi so etwas wie ein "Hausgesetz" zu sein. Je nachdem wo sie geschlossen werden, ist deren Einhaltung schlimmstenfalls sogar gerichtlich relevant.


selbständige Schuleneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: missmarpel93 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 16.08.2011 06:26:30

Ohne DV wird die "selbständige Schule" nicht auskommen.

Wenn Schulen mehr Autonomie bekommen wird die/der SL automatisch nicht mehr "pars inter pares" sondern "primus inter pares" sein. Das hat Auswirkung auf den schulischen Alltag und die Dienstgeschäfte. Besonders betroffen werden die LuL dadurch, dass die/der SL deren Disziplinarvorgesetzter wird. Im Gegenzug bekommt der Lehrerrat eine geänderte Bedeutung, er wird die Aufgaben eines Personalrates wahrnehmen müssen. In irgendeine Form müssen die Absprachen zwischen den Parteien gegossen werden, wenn sie verbindlich sein sollen.

Diese getroffenen Vereinbarungen sind DVs, sie erlauben schulspezifische Vereinbarungen, die über die ADO und den Anstellungsvertrag oder die Verpflichtung hinaus bzw. ins Detail geghen.


??neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: burzline Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 19.08.2011 17:37:20

Was für Dienstvereinbarungen gibt es denn bei euch so in der Schule?


Vielleicht mal andersherum..neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: klexel Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 19.08.2011 18:11:21

Bisher hat hier nur jemand gefragt: Was ist denn das? Und die anderen haben mehr oder weniger theoretisiert.
Ich habe von Dienstvereinbarungen auch noch nie etwas gehört. Da es dich aber offenbar konkret betrifft, gib uns doch mal ein paar Beispiele von DV, die bei euch getroffen werden/wurden, damit wir wissen, wovon du redest.

Vielleicht haben wir ja auch DV - und wissen von nichts???


alsoneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: burzline Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 19.08.2011 18:28:40

Wir haben z.B. eine DV zur Abgeltung von Mehrarbeit. Inhalt in etwa:
Wer vertritt wann, wie dürfen die Stunden dann abgegolten werden, auch im Bezug auf verschiedenen Anstellungsverträge (80% oder 100%)

Genauer:

Dienstvereinbarung über die Berechnung und Abgeltung von Mehrarbeit im Blocksystem
mit Kreativzeitangeboten
1. Geltungsbereich
Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Lehrerinnen und Lehrer Schule x
2. Ziele
Diese Dienstvereinbarung regelt die Berechnung der Mehrarbeit und Möglichkeiten zur
Abgeltung von Mehrarbeit als Freizeitausgleich im Blocksystem mit verbindlichen
Kreativzeitangeboten.
Ein Unterrichtsblock versteht sich als eine Unterrichtseinheit von 80 Minuten Dauer.
Eine Kreativzeit umfasst eine Zeitspanne von 50 Minuten.
3. Grundlagen
„Die Abgeltung von Mehrarbeit ist nur im Rahmen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung
möglich. Danach ist die Abgeltung von Mehrarbeit nur möglich, wenn:
- sie schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV);
- mehr als drei Unterrichtsstunden bzw. 5 Zeitstunden im Monat abgeleistet
wurden (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV).“
„Dieser „Schwellenwert“ beträgt für vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte drei Unterrichtsstunden
(vgl. § 3 Abs. ...)
Im Fall einer Teilzeitbeschäftigung
berechnet sich der „Schwellenwert“ entsprechend dem Umfang der festgesetzten
usw....
4. Verfahrensweise
- Der Schwellenwert für Lehrkräfte in Vollzeitbeschäftigung und bis zu einem
Beschäftigungsumfang von 2/3 der Vollzeitbeschäftigung wird bei 2 Blöcken Mehrarbeit
überschritten.
(3 Unterrichtsstunden = 135 min bzw. 2 Unterrichtsstunden = 90 min) (2 Blöcke =160 min).
- Bei einem Beschäftigungsumfang von weniger als 2/3 der Vollzeitbeschäftigung wird
der Schwellenwert bei 1 Block überschritten.
- Ab einer Mehrarbeit von 2 Blöcken ist eine Abgeltung als Freizeitausgleich für
Lehrkräfte in Vollzeit und bis zu 2/3 der Vollzeitbeschäftigung möglich.
- Lehrkräfte mit einem Beschäftigungsumfang von 1/3 der Vollzeitbeschäftigung und
weniger können bereits bei 1 Block Mehrarbeit diesen als Freizeitausgleich
beantragen.
- Die Verrechnung der Blöcke erfolgt dabei 1:1. (1 Block Mehrarbeit = 1 Block
Freizeitausgleich)
- Der Freizeitausgleich soll an Tagen erfolgen, an denen keine für die Lehrkraft fest
geplanten Kreativzeiten statt findet.
- Ist dies nicht möglich wird die Kreativzeit auf einen anderen Tag verlegt oder im
Ausnahmefall 1: ½ angerechnet. (1Kreativzeit = ½ Block). Die Verlegung der Kreativzeit
hat dabei Priorität.
- Eine Abgeltung von Mehrarbeit in Freizeit kann gewährt werden. Sollte dies aus
dienstlichen Gründen, z.B. Personalmangel aufgrund eines erhöhten Krankenstandes
o.ä., nicht möglich sein, kann nur eine finanzielle Abgeltung der Mehrarbeit
entsprechend der gesetzlichen Regelungen in Betracht gezogen werden.




woooaahhhneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: rhauda Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 19.08.2011 21:12:30

Da hätte ich ja gar keinen bock das zu lesen und würde schon aus Verzweiflung Mehrarbeit machen;)


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