Die Parkkarten, die eine kostenfreie Nutzung eines ansonsten bewirtschafteten Parkplatzes erlauben, sind ein "Gehaltsbestandteil und müssen als solcher versteuert werden.
In den meisten Bundesländern sind Schulen öffentliche Einrichtungen der Kommunen. Folglich sind im Grundbuch auch die Kommunen als Grundbesitzer eingetragen, somit ist das Grundstück wie eine Straße öffentlich. Es darf also jeder dort parken. Eine Nutzungseinschränkung dieses öffentlichen Parkraumes kann nur auf der Grundlage der kommunalen Satzungen geregelt werden.
Der Witz bei den Schulparkplätzen ist, dass das Grundstück im Eigentum der Kommune ist, der lehrer aber Landesbediensteter ist. Wir mussten Im Referendariat als Landesbedienstete in der Kantine des kommunalen Rathauses auch immer als "Externe" mit Aufpreis essen.
Im übrigen ist der Finanzminister sowieso der Meinung, dass es ihm egal sei, wie ihr zur Arbeit kommt. Der weg zur Arbeit ist Privatsache, und da gehört das Parken halt dazu.
Damit ist der Einwand, mein Dienstherr muss mich umsonst parken lassen, denn er hat mich ja abgeordnet, irrelevant. Der Dienstherr entschädigt für die dienstliche Nutzung des privaten PKWs, damit ist ebenfalls das Entgelt für das Parken abgegolten.
Die meisten von uns nutzen ihren privaten PKW eben gegen Erstattung dienstlich. Dies kann der Dienstherr aber nicht ungefragt voraussetzen. Die Fahrt zur Stammdienststelle ist wie geschrieben Privatsache. Wenn er mich aber abordnet an eine andere Dienststelle, dann ist das eine dienstrechtliche Angelegenheit und nicht mehr Privatangelegenheit. Für die Fahrt zur Abordnungsdienststelle muss der Dienstherr mir einen Dienstwagen zur Verfügung stellen, wenn es den gibt. Er muss mir die Kosten für den Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln erstatten, denn er kann das Vorhalten eines privaten Fahrzeugs nicht voraussetzen. Sollten öffentliche Verkehrsmittel nicht zur Verfügung stehen bzw. die Abordnungsstelle nicht in zeitlich vertretbarem Aufwand - vor allem bei stundenweiser Abordnung - nicht zu erreichen sein, so muss ggf. auf Taxifahrten ausgewichen werden. Die Fahrtzeit zwischen Stammdienststelle und Abordnungsort ist übrigens für andere Landesbedienstete Arbeitszeit Auf die Besonderheiten der Entfernungsregelungen zwischen Wohnort und Stammdienstort und Abordnungsort (kürzere oder weitere Entfernung) will ich hier gar nicht eingehen.
Fazit: An manchem Elend ist man selbst schuld. Hin und wieder hilft ein einfaches N E I N.