Artikel 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und
Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein
zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die
Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch
Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet
nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften
der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum
Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.
Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur
Verfassung.
Unter "Jeder" fallen wohl auch Schüler! Von daher
darf eine Abschlusszeitung nicht zensiert werden. Natürlich
müssen sich die Schüler auch an Abs. 2 halten. Ob das
zitieren von Lehrersprüchen eine Ehrverletzung darstellt,
wage ich zu bezweifeln. Ich fände es doch als Lehrer ganz
interessant, welches Bild man nach außen abgibt. Wenn es
nicht positiv ist, darf auch ein Lehrer am eigenen
Erscheinen arbeiten. Wir lernen alle ein Leben lang!