sind NICHT verantwortlich für deine Klasse und sind keine Begleitperson, sollten aber über eure Anwesenheit informiert sein, damit sie ein Auge auf euch werfen.
Wenn es der öffentliche Schwimm- und Badebetrieb zulässt, können nach vorheriger Absprache Aufsichtsaufgaben auch einer Schwimmmeisterin oder einem Schwimmmeister (Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe) übertragen werden. Die generelle Aufsichtspflicht der Schule nach § 62 NSchG bleibt davon unberührt.
Das bedeutet, dass du selber die Verantwortung trägst und von daher auch eine entsprechende Ausbildung (Rettungsschein) vorweisen musst.
Wie die Regelung genau ist, findest du im Schulrecht. Da findest du auch die Anzahl der Aufsichten entsprechend der Größe der Klasse/Gruppe.Alleine würde ich auch hier nicht fahren aus genau den Gründen, die wir dir im anderen Forum schon genannt haben.
Wenn du mit einem Schüler wg. eines Unfalls ins Krankenhaus fährst, musst du jemanden haben, der den Rest sicher zur Schule zurückbringt..
Wie bei allen Aufsichten musst du nicht jeden Schüler ständig an die Hand nehmen, aber du darfst dich nicht ins Badcafé setzen, sondern musst den Schülern immer das Gefühl vermitteln, dass du sie ständig und überall im Blick hast.
Ob du mit ihnen Schwimmunterricht machst oder sie selber sich beschäftigen lässt, hängt von der Art deines Ausflugs ab.
Schulrecht für Niedersachsen: Punkt 5.2.1. bis 5.2.2.1.11
Auch wenn mal wieder "in der Regel von einer Begleitperson" ausgegangen wird, würde ich immmer für eine 2. Begleitung sorgen.
http://www.schure.de/22410/34,6,52100,1.htm
Ist es ein Unterrichtsgang, haben sie Unterricht.
Ist es ein Tagesausflug/Wandertag, dann können sie ihren eigenen Spaß haben. Das musst du ja bei der Genehmigung angeben. Und du brauchst fürs Schwimmen natürlich die Einwilligung der Erziehungsberechtigten.
Viel Spaß