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Forum: "Benotung von (nicht gemachten) Hausaufgaben?????"

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Benotung von (nicht gemachten) Hausaufgaben?????neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: physikass Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 29.11.2004 10:31:49

Hi ihr,

soweit ich mich erinnern kann, habe ich in verschiedenen Foren schon öfters gelesen, dass das Bewerten von HA verboten ist. Nun habe wir eine Lehrerin, die erstens Hausaufgaben benotet und zweitens nicht gemachte Hausaufgaben mit 6 zensiert - ist das erlaubt? Gibt es irgendwas wo das nachzulesen ist? Das würde mich jetzt echt mal interessieren! Ich habe Heute meine Physikquartalsnote erfahren, es ist eine 2 weil ich 2 mal keine HA hatte. Einmal konnte ich sie nicht und beim zweiten Mal habe ich wirklich nicht daran gedacht, vor allem weil wir an dem Tag ne schriftliche Übung hatten und ich nicht damit gerechnet hatte, dass wir für den Tag HA aufhatten und dass die kontrolliert werden, vor allem sollten wir das was wir schon erarbeitet haben, bloß nochmal ordentlich aufschreiben - und dafür ne 6 weil ich nicht dran gedacht habe?? Vor allem - kann es sein, dass ich 1 stehe und nur wegen der Hausaufgaben wird meine Note auf 2 runtergesetzt? Ich finde das sowas von extrem unfair! Unsere Lehrerin meinte Heute, dass wenn man drei mal seine HA nicht hatte - also drei sechsen, dann würde sich "die Note nunmal um anderthalb Noten verschlechtern.". Ist das gerechtfertig/erlaubt? Würde gern mehr darüber wissen. Schonmal vieln Dank an euch!
Liebe Grüße,
physikass


nun,neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: feul Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 29.11.2004 12:10:31

das ist zwar ein text aus österreich, aber ich denke, dass es bei euch nicht anders sein wird:

"............. verlangen heute von den Schülerinnen und Schüler nicht nur ein rezeptives Lernen, sondern eine aktive Teilnahme am Unterrichtsgeschehen. Die Zeugnis- und Versetzungsnoten setzen sich oft zu gleichen Teilen aus den schriftlichen Leistungen und den "sonstigen" Leistungen zusammen (mündliche Mitarbeit + Hausaufgaben + eventuell Tests). Der Mitarbeit, dem aktiven Lernen, kommt also ein hoher Stellenwert zu."

lg feul


Allgemeine Schulordnungneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: meike Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 29.11.2004 12:41:56 geändert: 29.11.2004 12:42:52

Hi Physikass, unten stehend der Text zu "Hausaufgaben" aus der kommentierten Ausgabe der Allgemeinen Schulordnung.

Viele Grüße
Meike

§ 23 Hausaufgaben AScho (Allgemeine Schulordnung)Hausaufgaben ergänzen die Arbeit im Unterricht. Sie dienen zur Festigung und Sicherung des im Unterricht Erarbeiteten sowie zur Vorbereitung des Unterrichts. Sie sollen zur selbständigen Arbeit hinführen. Hausaufgaben müssen in ihrem Schwierigkeitsgrad und ihrem Umfang die Leistungsfähigkeit der Schüler berücksichtigen und von diesen ohne fremde Hilfe in angemessener Zeit gelöst werden können.

Hausaufgaben, die ein Lehrer erteilt, sind außerhalb der Schule und der Unterrichtszeit auszuführen. Der Schule wird hier das Recht eingeräumt, in einem begrenzten Umfang in die außerschulische Sphäre der Schüler und den Erziehungsbereich der Eltern einzugreifen. Von den Erziehungsberechtigten kann die Schule erwarten, dass sie die Schule unterstützen, indem sie mit darauf hinwirken, dass die erteilten Aufgaben von ihren Kindern ordnungsgemäß erledigt werden.

Die Hausaufgaben können schriftlicher, mündlicher oder auch praktischer Art sein. Sie können bzw. sollen folgenden Zielen dienen:

a) der Einübung, Einprägung und Anwendung des im Unterricht Gelernten,

b) der Vorbereitung neuer Unterrichtsinhalte,

c) der selbständigen Auseinandersetzung mit einer begrenzten neuen Aufgabe.

Die Hausaufgaben tragen dadurch mit dazu bei, den Schüler zu befähigen, Lernvorgänge selbst zu bewältigen. Sie dürfen nicht dazu dienen, ausgefallenen Unterricht zu ersetzen, d. h. das von der Schule stofflich zu Leistende in das Elternhaus zu verlagern. Bei der Bemessung der Hausaufgaben darf jedoch mitberücksichtigt werden, dass dem Schüler bei Unterrichtsausfall ein größerer Zeitraum als gewöhnlich zur Anfertigung der Hausaufgaben zur Verfügung steht.

Schwierigkeitsgrad und Umfang der Hausaufgaben müssen der Leistungsfähigkeit der Schüler angemessen sein und ohne fremde Hilfe in angemessener Zeit lösbar sein. Dabei gelten als angemessene tägliche Arbeitszeiten für Schüler

der Klassen l und 2: 30 Minuten,

der Klassen 3 und 4: 60 Minuten,

der Klassen 5 und 6: 90 Minuten,

der Klassen 7 bis 10: 120 Minuten.

Die Hausaufgaben müssen eindeutig und verständlich formuliert werden. Die Schüler haben das Recht, Ratschläge für die Durchführung zu erbitten.

Von Samstag zu Montag ist aufgabenfrei. Dasselbe gilt für Tage nach Feiertagen oder nach Tagen mit Nachmittagsunterricht. In Schulen mit 5-Tage-Woche können von Freitag zu Montag Hausaufgaben aufgegeben werden, wenn am Freitag kein Nachmittagsunterricht stattfindet.

Sinn, Ausmaß und Verteilung von Hausaufgaben sollen mit den Schülern und in den Klassenpflegschaftsversammlungen sowie in Einzelberatungen mit Eltern erörtert werden. Auch die Konferenzen haben die Aufgabe, sich regelmäßig mit diesem Fragenkomplex zu befassen.

Hausaufgaben müssen regelmäßig überprüft werden. Sie sind in der Regel nicht zu zensieren. Auch das schriftliche Abfragen von mündlich erteilten Hausaufgaben zur Zensurenfindung in Form unangekündigter Tests" ist unangebracht. In der Sekundarstufe II ist jedoch die Bewertung von Hausaufgaben möglich.
Zwischen den einzelnen Lehrern einer Klasse muss der Klassenlehrer nötigenfalls einen Ausgleich herbeiführen, wenn Schüler im konkreten Fall durch die Häufung von Hausaufgaben mehrerer Lehrer zeitlich überfordert werden.

Strafarbeiten sind unzulässig. Hausaufgaben dürfen sich nur auf den Unterrichtsstoff beziehen und nur aus der Unterrichtssituation erwachsen. Sie müssen didaktisch begründet werden können. Zusätzliche Hausaufgaben für einzelne Schüler oder eine ganze Klasse als Strafarbeiten", die nur der Disziplinierung dienen, dürfen nicht aufgegeben werden (z. B. das vielfache Abschreiben eines Gebotes der Schulordnung oder die Reflexion über eine Ordnungsvorschrift in einem Aufsatz). Hausaufgaben dürfen allerdings in begründeten Fällen einzelnen Schülern unterschiedlich - je nach ihrem Lernfortschritt - erteilt werden.


vielen Dankneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: physikass Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 29.11.2004 18:48:38

Hi ihr beiden,

danke dafür. Ok ... also habe ich wohl Pech gehabt und muss damit leben, dass ich wegen zwei Hausaufgaben nur 2 stehe. Schade - allerdings hat diese Lehrerin auch schon in der Klasse 8, 9 und 10 die HA zensiert (bzw. nicht gemachte HA mit 6 bewertet). Vielleicht können wir "den kleinen" ja mal verklickern, dass das nicht ok ist. Sie schreibt auch unangekündigte Hausaufgabenüberprüfungen (die natürlich voll in die Note mit einfließen). Na gut, dann mal bye und nochmal vielen Dank.

Liebe Grüße,
physikass


ach übrigens ...neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: physikass Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 29.11.2004 18:53:34

.. was mir da so noch aufgefallen ist, nachdem ich mir das grade nochmal durchgelesen habe .. was bedeutet denn: Das bewerten von HA in der SekII ist möglich? Gibt es denn genauere Ausführungen dazu, was dieses "möglich" bedeutet? Gibt es irgendeinen Rahmen der eingehalten werden muss bei der Bewertung (siehe einmal ohne HA = Zeugnisnote eine halbe Note schlechter). Vor allem: Nach dem System meiner Lehrerin - stellt euch vor, es gibt ja so Leute, jemand hat 10 mal keine HA oder so, dann steht man ja unweigerlich 6???

Liebe Grüße,
physikass


Es gibt...neuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: meike Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 29.11.2004 18:54:24

... auch noch schulinterne Absprachen. Ich kenne z.B. eine Schule, die Hausaufgaben immer schriftlich abprüfen...


Generell immer in die ASchO (Allgemeine Schulordnung) und in die APOGost (Allgemeine Prüfungsordnung für die Gymnasiale Oberstufe) schauen - die stehen auch im Internet.


Traurigneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: doris1 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 29.11.2004 19:38:38

.... dass es immer noch Kollegen/innen gibt, die gegen die Schulordnungen verstoßen. Nicht geleistet Hausaufgaben können und dürfen nicht benotet werden - hier dürfen nur Erziehungs- bzw. (schärfer) Ordnungsmaßnahmen greifen. Referate, Präsentationen ( auch irgendwo Hausaufgaben unter bestimmter Zeitvorgabe) allerdings sind für Leistungsmessungen zulässig.


klarneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: bernstein Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 29.11.2004 19:54:43 geändert: 29.11.2004 19:57:04

dass man Hausaufgaben - ob gemacht oder nicht gemacht - nicht mit einer Note bewerten darf.
Schriftliche Überprüfungen der HA dürfen zensiert werden.
Für jede nicht gemachte HA mach ich ein H mit einem Schrägstrich durch, für jedes vergessene Arbeitsmaterial ein A mit einem Strich durch in meinen Kalender. Wenn sich dieses im Laufe des Halbjahrs häuft und der Schüler steht am Ende zwischen zwei Noten, dann führt dies zur Abwertung - dies sage ich allen Schülern zum Schuljahresbeginn.


oh tollneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: physikass Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 29.11.2004 19:59:35

Hey doris1,

wo steht das, dass man nicht gemachte HA nicht bewarten darf? Das wäre mir echt wichtig, wenn das irgendwo rechtlich festgehalten wäre ...

außerdem habe ich einige Fragen zu Abätzen der AScho, wer mag , Zeit und Lust hat, kann ja versuchen, mir einige Dinge zu erläutern (wäre toll) ist aber echt nich tgrad wenig. Also:

4) In Absatz 4 wird eindeutig bestimmt, dass alle Schülerleistungen in die Leistungsbewertung eingehen, also auch schriftliche oder mündliche Beiträge, die dem Schüler aufgegeben worden sind, die aber nicht schriftliche Arbeiten oder mündliche Beiträge im engeren Sinne sind.

Was ist hier mit "in engerem Sinne" gemint?

Die Verpflichtung, die Mitarbeit im Unterricht ebenso wie die übrigen Leistungen zu berücksichtigen, bedeutet nicht, dass das arithmetische Mittel beider Noten zu bilden ist. Der Lehrer kann im Rahmen seiner pädagogischen Freiheit generell oder beschränkt auf den Einzelfall andere Gewichtungen festlegen.

Wie ist das gemeint?

Nicht jede fehlende Unterrichtsstunde kann aber wie eine ungenügende Leistung bewertet werden; diese Entscheidung ist nur möglich, wenn der Schüler zu einer ausdrücklich bekannt gegebenen schriftlichen oder mündlichen Leistungsprüfung nicht erscheint.

Gilt das für entschuldigte oder unentschuldigte Fehlstunden? (Das frageich nicht für mich, nicht dass ihr was falösches denkt )

(8) Unerlaubte Hilfe kann in Form von Abschreiben, Abhören, Vorsagenlassen oder Nachlesen benutzt werden. Eine Täuschungshandlung liegt dann vor, wenn dies während (nicht vor) der Erbringung der Leistung geschieht. Die Vorbereitung einer Täuschungshandlung, zu der es dann nicht kommt, ist keine Täuschungshandlung. Die ASchO unterscheidet drei Fälle:
a) Bei einer Täuschungshandlung von geringem Umfang, wenn z. B. eine Vokabel nachgesehen oder erfragt wird, wird die Arbeit bewertet, und der durch die unerlaubte Hilfe erfahrene Teil der Arbeit wird als nicht erbracht gewertet.
b) Bei umfangreicher Täuschungshandlung, also wenn beispielsweise jemand die Arbeit ganz oder überwiegend abgeschrieben hat, wird die Arbeit als ungenügend bewertet.
c) Steht fest, dass eine Täuschungshandlung begangen worden ist, ohne dass deren Umfang eindeutig festzustellen ist, hat der Schüler in einem Nachschreibetermin die Arbeit neu zu schreiben. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn bemerkt wird, dass der Schüler eine Übersetzung hat, aber nicht festgestellt werden kann, ob oder in welchem Umfang er sie benutzt hat. Es ist allerdings nicht der Fall, wenn die Arbeiten mehrerer Schüler denselben Fehler enthalten, ohne dass festgestellt werden kann, wer von wem abgeschrieben hat.
Die eine Täuschungshandlung begründenden Umstände muss der Lehrer erforderlichenfalls darlegen, an Hand des Hilfsmittels und der Arbeit des Schülers belegen, zumindest aber durch weitere Indizien untermauern können.
Im Falle der Entdeckung einer Täuschungshandlung während einer Klassenarbeit soll der Schüler die Arbeit fortsetzen, wenn nicht die Schwere der Täuschungshandlung so eindeutig ist, dass bereits erkennbar ist, dass die Arbeit wie eine ungenügende Leistung zu bewerten ist.

Über die Folgen einer Täuschungshandlung ist erst nach Abschluss der Arbeit zu entscheiden. Dadurch wird gewährleistet, dass die Entscheidung nach ruhiger Abwägung mit entsprechendem Abstand getroffen wird.

Das bedeutet also, dass bei einem Seitenblick der Zettel nicht weggenommen werden darf und alles mit 6 benotet werden darf? (das frage ich auch nur generell!)

Leistet ein Schüler einem Mitschüler bei der Anfertigung einer Arbeit Hilfe (und ist eindeutig feststellbar, welcher Schüler dem anderen geholfen hat), so ist die Vorschrift des § 21 Abs. 8 nur auf den Schüler anzuwenden, dem geholfen worden ist. Die Beurteilung der Leistung des Helfers ist ohne Rücksicht auf den Täuschungsvorfall vorzunehmen. Der Helfer kann lediglich mit erzieherischen oder erforderlichenfalls mit Ordnungsmaßnahmen belangt werden.

Was sind in dem Fall "erzieherisch oder erforderlichenfalls Ordnungsmaßnahmen" ?

(4) Neben den vorgeschriebenen schriftlichen Arbeiten zur Leistungsfeststellung sind in allen Fächern gelegentliche kurze schriftliche Übungen zulässig. Sie dürfen sich nur auf begrenzte Stoffbereiche im unmittelbaren Zusammenhang mit dem jeweiligen Unterricht beziehen und können wie eine zusätzliche mündliche Leistung bewertet werden; die Überprüfung der mündlichen Leistung darf dadurch nicht ersetzt werden.
Die Häufung von Arbeiten zum Schuljahresende kann eine Leistungsnote anfechtbar machen.

Entsprechend der Wertung einer solchen Übung wie eine mündliche Leistung darf der Zeitrahmen dafür 15 Minuten nicht überschreiten.

Die Verweisung auf den unmittelbaren Zusammenhang mit dem jeweiligen Unterricht bedeutet praktisch eine Beschränkung des Stoffes auf l bis maximal 4 Unterrichtsstunden (je nach Wochenstundenvolumen des Faches) und in diesem Rahmen auch noch auf begrenzte Stoffbereiche. So wäre es z. B. unzulässig, zu bestimmten Zeiten den Stoff der vergangenen Wochen (z. B. im Rahmen von zwei Unterrichtsstunden) zu wiederholen und darüber eine schriftliche Übung schreiben zu lassen.

Soll heißen, wenn der Stoff mehrerer Wochen abgefragt wird, ist der Test nicht gültig?

Ok ich hab eigentlich noch viel mehr Fragen aber die beim nächsten Mal ( muss jetzt ausm Internet)

bye bye liebe Grüße und vielen Dank für eure Hilfe
physikass


Hausaufgaben-Regelungneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: doris1 Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 30.11.2004 18:55:01

@physikass
zu deinen Fragen folgendes:
Meine Infos zur Hausaufgabenlage entnahm ich der bayr. Realschulordnung bzw. dem BayEUG (Bayr. Erziehungs- u. Unterrichtsgesetz) Hier wird in § 36 klar gesagt, was Leistungsnachweise sind, nämlich nur Schulaufgaben, Kurzarbeiten, STegreifaufgaben, fachliche Leistungsgest sowie mündliche (Referate, Unterrichtsbeiträge, Abfragen) und praktische Leistungen.
In § 35 der RS-Ordnung steht nämlich, dass Hausaufgaben zur Einübung des Lehrstoffes und zur Tätigkeitsanregung zu verstehen sind, die vom Schüler mit "durchschnittlichem Leistungsvermögen" in angemessener Zeit erledigt werden können. Falls du nachschauen möchtest: in § 38 werden die mündlichen und praktischen Leistungsnachweise nochmals genauer beschrieben. Hausaufgaben sind auch hier nicht als Leistungsnachweise vermerkt.
.. nicht im arithmetischen Sinne heißt, dass du gewichten kannst in der Notengebung, d.h. du gewichtest eine Schulaufgabe doppelt, eine Stegreifaufgabe ( Stoff von einer Stunde) einfach, auch eine angesagte Kurzarbeit ( mehrere Stunden Stoff) kann man doppelt werten....
.... entschuldigte oder unentschuldigte Stunden bedeutet, eine angesagte Arbeit (Schulaufgabe) muss nachgeschrieben werden bei Krankheit, eine Stegreifaufgabe (Ex= Stoff einer Stunde) jedoch nicht, da diese genau wie eine mündliche Abfrageleistung gewichtet wird. Der Schüler ist nicht da, muss jedoch nicht nachschreiben.
.... Erziehungsmaßnahmen unterscheiden sich im HÄrtegrad von den sog. Ordnungsmaßnahmen. Zu den erstgenannten Maßnahmen gehören z.B. Nacharbeit am Nachmittag, Zusatzarbeiten in schriftlicher Form, Wiedergutmachungen bzw. HIlfeleistungen bei Disziplinverstößen ( nachzulesen in Art. 86 §114)..... Ordnungsmaßnahmen sind ebenfalls dort beschrieben z.B. Ausschluss aus dem Unterricht, Androhung der Entlassung bzw. Entlassung, Verweise, verschärfter Verweis, Direktoratsverweis
..... angesagte Arbeiten, dürfen natürlich den Zeitrahmen von 15 Minuten sprengen; sie können auch den Stoff von mehreren Wochen beinhalten. Eine Abfrage von 15 - max. 20 Minuten ( bei uns an der RS) darf sich aber nur über den Stoff der letzten Stunde + sog. Grundwissen(!) beziehen und wäre illegal, wenn die Abfrage über mehrere Stunden ginge!
Für heute reicht es mir auch! Ich sehe schon Paragraphen statt Buchstaben. (Mein Wissen entstammt der Zeit, da ich als Verbindungslehrerin tätig war und mir viele Verstöße der Kollegen ( und Anfragen) von Seiten der Schüler ins Haus flatterten.
Hoffentlich konnte ich etwas weiterhelfen!
Gruß
Doris


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