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Forum: "Null Fehltage in 2008"
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| LDO Bayern | | von: volleythomas
erstellt: 22.01.2009 19:24:42 |
Wusst ichs doch dass ich da was gelesen hatte...
§ 11
Fernbleiben vom Dienst aus zwingenden Gründen
(1) 1 Ist die Lehrkraft wegen Krankheit dienstunfähig, so hat sie dies und die voraussichtliche Dauer ihres Fernbleibens vom Dienst dem Schulleiter unverzüglich anzuzeigen; Lehrkräfte, für deren Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) gilt (im Folgenden: Lehrkräfte als Arbeitnehmer), sind zur Anzeige der Arbeitsunfähigkeit auch in den
Schulferien verpflichtet.
2 In gleicher Weise ist die Beendigung des Fernbleibens anzuzeigen.
3 Dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, so hat die Lehrkraft spätestens am
vierten Kalendertag, auf Verlangen des Schulleiters auch früher, ein ärztliches Zeugnis
vorzulegen; dauert die Erkrankung länger als sechs Wochen, so hat sie dies unter Vorlage
eines ärztlichen Zeugnisses über die Schule der vorgesetzten Schulaufsichtsbehörde
anzuzeigen.
4 Auf Anordnung des Schulleiters ist ein amtsärztliches Zeugnis, bei Lehrkräften
als Arbeitnehmer das Zeugnis des Vertrauensarztes oder Gesundheitsamtes, beizubringen.
5 Will die Lehrkraft während ihrer Krankheit ihren Wohnort verlassen, so hat sie dies vorher
dem Schulleiter anzuzeigen und ihren Aufenthaltsort anzugeben (vgl. § 21 der
Urlaubsverordnung).
(2) Abs. 1 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Fernbleiben aus anderen zwingenden Gründen.
Thomas |
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