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Forum: "Quali 10B im Schlussverkauf??!!"
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| Quali 10B im Schlussverkauf??!! | | von: mante
erstellt: 28.08.2009 16:46:51 |
An meiner HS, Klasse 10 in NRW, wird sehr kontrovers über die Vorgehensweise in folgendem Fall diskutiert und gestritten:
1. Ein Schüler bekommt im letzten Schuljahr keine Qualifikation für den Besuch der 10B, es besteht jedoch die Möglichkeit einer Nachprüfung in einem der Fächer Sport, Kath. Religion, Hauswirtschaft oder Kunst.
2. In der Nachprüfung im Fach Sport bestätigt sich die bisherige Note Befriedigend, der Schüler muss also in die 10A. Prüfer sind der Schulleiter, der Konrektor (ebenfals Sportlehrer) und der Sportfachkollege.
Die Festlegung der Note erfolgt einstimmig.
3. Die Eltern wenden sich an das Schulamt. Für eine schon zugesagte Ausbildungsstelle sei der Besuch der 10B erforderlich, bitten um eine zweite Chance für ihr Kind.
4. Das Schulamt entspricht nach Rücksprache mit der Schulleitung diesem Wunsch, der Schüler soll jetzt (ohne Wahlmöglichkeit) am nächsten Freitag von mir mündlich im Fach Religion geprüft werden, wobei das Ergebnis entsprechend ausfallen kann - oder sogar ausfallen muss?
Ich bin noch unschlüssig, wie ich mich verhalten soll, möchte eigentlich die Prüfung verweigern, da ich weder eine Rechtsgrundlage für die zweite Prüfung erkennen kann noch einen Präzedenzfall schaffen möchte. Bin auf eure Stellungnahmen gespannt.
Gruß mante |
| Wozu überhaupt noch Rechtsvorschriften? | | von: rhauda
erstellt: 30.08.2009 20:06:16 geändert: 30.08.2009 22:04:53 |
Warum kriegt der junge nicht einfach ne faire prüfung?
themen die im schuljahr dran waren?
Weil er bereits eine mündliche Prüfung gemacht hat und er rechtlich für keine weitere zugelassen ist.
Genau das, was hier bereits gesagt wurde, wird das Resultat sein:
Mama und Papa müssen nur richtig Rabatz machen und auf die Tränendrüse drücken, dann werden sämliche Rechtsvorschriften außer Kraft gesetzt.
Wäre ich an der Stelle der prüfenden Lehrkraft, würde ich einen kleinen Bericht schreiben und mir die Anweisung der Schulbehörde und des Schulleiters schriftlich geben lassen. Auf das Wort des Schulleiters, dass die Behörde das so verfügt hat, würde ich mich nicht verlassen. Dazu würde meines Erachtens auch gehören, dass in dem Schreiben eindeutig klar wird, dass der Schulbehörde der gesamte Sachverhalt bekannt ist.
Wenn du das hast, dann kannst du dich doch ruhig zurücklehnen und die
Prüfung durchziehen. Vielleicht geht sie ja sogar gut aus.
Wichtig ist, dass du und die Schule sich nicht ins Unrecht setzen.
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| Rechtsweg | | von: missmarpel93
erstellt: 31.08.2009 07:58:24 |
Im Grunde ganz einfach, Verantwortung übernimmt man zunächst selber und schiebt sie nicht auf andere ab. Auf der anderen Seite tut man nur das, was man mit seinem Gewissen und auf der Grundlage von Recht und Gesetz, in diesem Falle die gültige APO, verantworten kann und lässt sich nicht "reinqutschen".
Wenn die Leistungen des Prüflings nicht die Heraufstufung in die 10. Klasse Typ B zulassen, dann bleibt er in der 10A. Mit dem Bescheid über die bestandenen oder nicht bestandene Prüfung gibt es eine Belehrung (meinetwegen auch schriftlich) über die Rechtsmittel (Neudeutsch "Das sind Ihre Rechte"), in dem den Eltern mitgeteilt wird, dass sie das Recht haben die Entscheidung der Schule (Prüfungskommission, also ein Vorsitzender, ein Beisitzer, ein Protokollant) von der Dienstaufsichtsbehörde überprüfen zu lassen.
All das ist nun einmal in einem rechtsstaat das gute recht der Eltern. Die Prüfungskommission für die nachprüfung muss lediglich eine Prüfung auf der Grundlage der APO und des gültigen Kernlehrplanes und des schulinternen Curriculums abhalten, wobei ein bischen Wohlwollen gegenüber dem Schüler nicht stört. Hat die Kommission den Eindruck, dass der Prüfling sich nicht ausreichend vorbereitet hat oder nicht im Stande ist die geforderten Leistungen zu erbringen, dann muss si die Konsequenzen ziehen. Die Anforderungen an den Prüfling sind zu messen an den Leistungen der schwächeren Schüler der existierenden 10B, denn die bilden den Vergleichsmaßstab. |
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