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Forum: "Umfrage: Heterogenität in der Grundschule"

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joint ventureneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: palim Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 29.06.2014 12:03:30 geändert: 29.06.2014 12:04:11

Eigentlich müsste es anders herum auch möglich sein:

Warum können Studierende nicht in Schule einbezogen werden und Aufgaben erhalten, die den LuL ebenso nutzen wie den StudentInnen und ihrer Ausbildung?

Statt einer allgemeinen Umfrage wäre es sinnvoller gewesen, im Unterricht zu hospitieren, vielleicht in verschiedenen Schulformen oder -stufen, Beobachtungen zu notieren und die Lehrkraft daran teilhaben zu lassen.
Oder die Lehrkraft hätte Beobachtungsaufgaben gewählt, zu denen sie im Alltag nicht immer kommt, weil auch im Unterricht die Aufgaben vielfältig sind.

Wenn man eine Arbeit in Verbindung mit der Wirtschaft schreibt, kann man sich als Studierender doch das Thema auch nicht aus der Luft greifen, sondern muss das Angebot der Firma annehmen oder aushandeln.

Wenn man dann in der Nähe einer Ausbildungsstätte unterrichtet, hat man Vorteile durch die Studierenden.
Leider wohnen wir zu weit weg, so dass sich Studierende nur selten an unsere Schule verirren.

Aber Lehrkräfte sind ja zur Ausbildung verpflichtet und machen das alles selbstlos.

Palim


@ palimneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: bakunix Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 29.06.2014 17:33:13

Aber Lehrkräfte sind ja zur Ausbildung verpflichtet und machen das alles selbstlos.

Wenn man wöchentlich ein bis zwei Anfragen bekommt, reicht's einfach mal. Die Dozenten geben die Aufgaben, ohne die Probleme, die die Lehrer damit haben, zur Kenntnis zu nehmen.

Zum Glück gibt's in RLP die Hürde des Datenschutzes für Schüler, Lehrer und Eltern. Dieses Recht aktiv angewendet hilft.


Nachtrag zum Datenschutzneuen Beitrag schreiben zur Forenübersicht   Seitenanfang
von: bakunix Userprofil anzeigen Nachricht senden erstellt: 29.06.2014 17:38:31

Der Datenschutzbeauftragte aus RLP schreibt:

Datenverarbeitung für wissenschaftliche Untersuchungen in der Schule durch andere als Schule, Schulbehörde und Schulträger (§ 67 Abs. 6 Schulgesetz)

Dies bedarf der Genehmigung der obersten Schulbehörde (als Aufgabe an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion übertragen, vgl. Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung vom 14. August 2000, AZ 15411 A - 51240 - 0/30) und der Einwilligung der Betroffenen. Personenbezogene Daten dürfen nur für bestimmte Vorhaben verarbeitet werden, sofern die Belastung der Schule sich in einem zumutbaren Rahmen hält.

Beispiel:
Im Rahmen einer Diplomarbeit eines Pädagogikstudenten will dieser die Kinder zu ihrem Lernverhalten befragen. Zuvor muß er die Genehmigung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und die Einwilligung der Eltern und Schüler einholen. Dabei sind die Betroffenen gem. § 5 Abs. 2 Landesdatenschutzgesetz in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung, den vorgesehenen Zweck der Datenverarbeitung, den möglichen Empfängerkreis und die verantwortliche Stelle aufzuklären. Es ist auf die Freiwilligkeit der Teilnahme hinzuweisen.


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